Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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verheimlichet wuͤrden, an den Leichnamen 
zu erkennen seyen, wissen. 
Die Pruͤfung wird den Physikern aufge- 
tragen; und da der Bezirk eines Todtenbe- 
schauers nicht groß seyn darf, so erhalten 
die Physiker die Weisung, den Chirurgen 
und Badern ihrer Bezirke mit gutem Rath 
und Unterricht an die Hand zu gehen, damit 
man eine hinreichende Anzahl von Todten= 
beschauern bekommen könne;z und damir die- 
jenigen, welche als Todtenbeschauer ange- 
stellt zu werden wünschen, Zeit haben, sich 
die erfoderlichen Kenminisse zu erwerben, so 
soll die Prüfung erst nach einem Vierteljahre 
vorgenommen werden. 
. 6. Die Polizeibehörden schlagen dann, 
nach dem Gutachren der Pbysiker, die Tod- 
tenbeschauer vor; in den größeren Städten 
muß jedem Todtenbeschauer ein bestimmtes 
Viertel, und auf dem Lande ein bestimmter 
Bezirk angewiesen werden. 
S. 7. Kein Todtenbeschauer darf ohne 
Erlaubniß der vorgesezten Polizei= Behbr- 
de, unter Strafe der Absezung, über zwölf 
Stunden von seinem Wohnstze abwesend 
senn. 
Erbält ein Todtenbeschauer die Erlaub- 
niß, länger abwesend zu seyn, oder kann 
er Krankheit halber sein Amt nicht verse- 
hen, so hat er einen andern benachbarten 
zu bestellen, der einstweilen seinen Dienst 
verrichtet. 
K. 3. In der Inckrubtion für die Todten= 
beschauer wird die Tare für ihre Dienstlei- 
stungen besiumm werden. 
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Wann die Todtenbeschau anzufangen 
habe, wird noch besonders festgesezt wer- 
den. Ulm den 20. April 1807. 
Königliche Landes- Direktion in 
Schwaben. 
von Merz, Direktor. 
Pfister. 
  
(Das Papier-Format zu den Geschäfts-Verhand- 
lungen in den fränkischen Provinzen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben wieder- 
holt befohlen, daß zu den Geschäfts-Ver- 
handlungen ein gletches Papier-Format ge- 
braucht werden solle. Zur Vollziehung die- 
ses allerhöchsten Befehls werden sämttliche 
Behörden der Fürstenthümer Ansbach und 
Bamberg, so wie der mediatisirten Gebiere, 
unter Beziehung auf die desfalls schon frür 
herhin gemachten Erinnerungen angewiesen, 
sich bei den Stempel: Aemtern zu Ansbach 
und Bamberg, oder Nürnberg, Musterbo= 
gen zu erholen, und sich nach dem Formate 
derselben zu richten. Anshach den 23. April 
1807. 
Königliches General-Landeskom= 
missariat in Franken. 
Graf von Thürheim. 
Stürmer. 
  
Aufträge. 
An alle untergebene Gerichtsbehbrden der 
Provinz Schwaben. 
(Das Verbrechen des Wilddicbstahles berreffend. 5 
Im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs. 
Um die wegen des Verbrechens des Wild- 
diebstahls in der unterm 9. August vorigen
	        
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