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verheimlichet wuͤrden, an den Leichnamen
zu erkennen seyen, wissen.
Die Pruͤfung wird den Physikern aufge-
tragen; und da der Bezirk eines Todtenbe-
schauers nicht groß seyn darf, so erhalten
die Physiker die Weisung, den Chirurgen
und Badern ihrer Bezirke mit gutem Rath
und Unterricht an die Hand zu gehen, damit
man eine hinreichende Anzahl von Todten=
beschauern bekommen könne;z und damir die-
jenigen, welche als Todtenbeschauer ange-
stellt zu werden wünschen, Zeit haben, sich
die erfoderlichen Kenminisse zu erwerben, so
soll die Prüfung erst nach einem Vierteljahre
vorgenommen werden.
. 6. Die Polizeibehörden schlagen dann,
nach dem Gutachren der Pbysiker, die Tod-
tenbeschauer vor; in den größeren Städten
muß jedem Todtenbeschauer ein bestimmtes
Viertel, und auf dem Lande ein bestimmter
Bezirk angewiesen werden.
S. 7. Kein Todtenbeschauer darf ohne
Erlaubniß der vorgesezten Polizei= Behbr-
de, unter Strafe der Absezung, über zwölf
Stunden von seinem Wohnstze abwesend
senn.
Erbält ein Todtenbeschauer die Erlaub-
niß, länger abwesend zu seyn, oder kann
er Krankheit halber sein Amt nicht verse-
hen, so hat er einen andern benachbarten
zu bestellen, der einstweilen seinen Dienst
verrichtet.
K. 3. In der Inckrubtion für die Todten=
beschauer wird die Tare für ihre Dienstlei-
stungen besiumm werden.
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Wann die Todtenbeschau anzufangen
habe, wird noch besonders festgesezt wer-
den. Ulm den 20. April 1807.
Königliche Landes- Direktion in
Schwaben.
von Merz, Direktor.
Pfister.
(Das Papier-Format zu den Geschäfts-Verhand-
lungen in den fränkischen Provinzen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben wieder-
holt befohlen, daß zu den Geschäfts-Ver-
handlungen ein gletches Papier-Format ge-
braucht werden solle. Zur Vollziehung die-
ses allerhöchsten Befehls werden sämttliche
Behörden der Fürstenthümer Ansbach und
Bamberg, so wie der mediatisirten Gebiere,
unter Beziehung auf die desfalls schon frür
herhin gemachten Erinnerungen angewiesen,
sich bei den Stempel: Aemtern zu Ansbach
und Bamberg, oder Nürnberg, Musterbo=
gen zu erholen, und sich nach dem Formate
derselben zu richten. Anshach den 23. April
1807.
Königliches General-Landeskom=
missariat in Franken.
Graf von Thürheim.
Stürmer.
Aufträge.
An alle untergebene Gerichtsbehbrden der
Provinz Schwaben.
(Das Verbrechen des Wilddicbstahles berreffend. 5
Im Namen Sr. Majestaͤt des Koͤnigs.
Um die wegen des Verbrechens des Wild-
diebstahls in der unterm 9. August vorigen