Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

759 
Jahres erlassenen allerhoͤchsten Verordnung 
aufgestellten Strafgeseze in einzelnen Faͤllen 
gehoͤrig in Anwendung bringen zu können, 
findet sich das koͤnigliche Hofgericht in Schwa- 
ben veranlaßt, fuͤr obigen Zweck sich zuvoͤr- 
derst noch die so nothwendige Gewißheit dar- 
über zu verschaffen, ob die im F. 27. der er- 
wähnten allerhöchsten Verordnung anbefoh- 
lene Dublikation derselben auch wirklich auf 
die vorgeschriebene Weise in der Provinz 
Schwaben in Vollzug gesezt worden sey. 
Diesemnach wird nunmehr sämtlichen un- 
tergebenen Gerichtebehörden allergnädigst auf- 
getragen, wie folgt: 
1. Haben diejenigen Patrimonial-Gerichte, 
welche einem königlichen Landgerichte einbe- 
zirkt sind, binnen 30 Tagen dem leztern die 
über die Publikation dieser allerhöchsten Ver- 
ordnung abgehaltenen Protokolle zu über- 
machen. 
a. Sollen die königlichen Landgerichte so- 
dann nicht nur allein die ihnen auf solche Art 
von den inklavirten Patrimonial-Gerichten 
mitgetheilten, sondern auch ihre eigenen dieß- 
falls aufgenommenen Publikations Protokolle 
binnen zwei Monaten anher übersenden. Was 
aber 
3. diesenigen Patrimonial-Gerichte, refp. 
Ober= und Pflegämter betrift, welche keinem 
königlichen Landgerichte einbezirkt sind, so ha- 
beu solche ihre protokollarischen Anzeigen gleich 
unmittelbar an das kenigliche Hofgeriche, 
und jwar unter einem Termin von 30 Tagen 
mittels Berichts zu übermachen. Endlich 
. 
760 
4. ist auf den Fall, wenn die Bekannt- 
machung an einigen Orten bis jezt entweder 
noch gar nicht, oder doch nicht förmlich ge- 
schehen seyn sollte, dieselbe alsogleich vorschrift- 
mäßig vorzunehmen, und das Weitere auf die 
anbefohlene Arc zu versügen. Memmingen 
den 13. April 180)7. 
Königliches Baierisches Hofgericht 
in Schwaben. 
Freiherr von Griesenbeck. 
von Heinleth. 
  
An sämclich königliche #andgerichte, und 
übrige Jurisdiktions-Behörden, dann Pfar- 
rer, Benefiziaten und Expositen der Pro- 
vinz Baiern. 
(Dle Widums-Gehblze bei Pfarreien, Benefizlen 
und geistlichen Pfründen betreffend.) 
Im Namen Er. Majestät des Königs. 
Da immer mehrere Beschwerden über die 
Abschwendung der Widums= Gehelze bei 
Pfarreien, Benefizien, und übrigen geistli- 
chen Pfründe-Besizern vorkommen, und 
man bereits, um in nähere Kenmtniß dieser 
Pfarrgehölze zu kommen, durch öffentliche 
Ausschreibungen vom 28. November 1804., 
danu zz. Mai, 10. August und 19. Oktober 
18o5 , sämtliche Pfarrer, Benefziaten 2c. 
in Baiern beauftragt hat, vorschriftmäßige 
Anzeigen über ihre besizende Widums Gehölze 
anher einzusenden, so unterließ doch die Mehr- 
zahl derselben, dieser Weisung zu entsprechen, 
und pflichtmäßig die gefoderten Anzeigen ein- 
zusenden. Mit Bezug auf die vorangeführten 
Ausschreibungen nun erhalten die mehrbe- 
meldeten Pfarrer, Vikarien, Expositen, Bene
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.