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Jahres erlassenen allerhoͤchsten Verordnung
aufgestellten Strafgeseze in einzelnen Faͤllen
gehoͤrig in Anwendung bringen zu können,
findet sich das koͤnigliche Hofgericht in Schwa-
ben veranlaßt, fuͤr obigen Zweck sich zuvoͤr-
derst noch die so nothwendige Gewißheit dar-
über zu verschaffen, ob die im F. 27. der er-
wähnten allerhöchsten Verordnung anbefoh-
lene Dublikation derselben auch wirklich auf
die vorgeschriebene Weise in der Provinz
Schwaben in Vollzug gesezt worden sey.
Diesemnach wird nunmehr sämtlichen un-
tergebenen Gerichtebehörden allergnädigst auf-
getragen, wie folgt:
1. Haben diejenigen Patrimonial-Gerichte,
welche einem königlichen Landgerichte einbe-
zirkt sind, binnen 30 Tagen dem leztern die
über die Publikation dieser allerhöchsten Ver-
ordnung abgehaltenen Protokolle zu über-
machen.
a. Sollen die königlichen Landgerichte so-
dann nicht nur allein die ihnen auf solche Art
von den inklavirten Patrimonial-Gerichten
mitgetheilten, sondern auch ihre eigenen dieß-
falls aufgenommenen Publikations Protokolle
binnen zwei Monaten anher übersenden. Was
aber
3. diesenigen Patrimonial-Gerichte, refp.
Ober= und Pflegämter betrift, welche keinem
königlichen Landgerichte einbezirkt sind, so ha-
beu solche ihre protokollarischen Anzeigen gleich
unmittelbar an das kenigliche Hofgeriche,
und jwar unter einem Termin von 30 Tagen
mittels Berichts zu übermachen. Endlich
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4. ist auf den Fall, wenn die Bekannt-
machung an einigen Orten bis jezt entweder
noch gar nicht, oder doch nicht förmlich ge-
schehen seyn sollte, dieselbe alsogleich vorschrift-
mäßig vorzunehmen, und das Weitere auf die
anbefohlene Arc zu versügen. Memmingen
den 13. April 180)7.
Königliches Baierisches Hofgericht
in Schwaben.
Freiherr von Griesenbeck.
von Heinleth.
An sämclich königliche #andgerichte, und
übrige Jurisdiktions-Behörden, dann Pfar-
rer, Benefiziaten und Expositen der Pro-
vinz Baiern.
(Dle Widums-Gehblze bei Pfarreien, Benefizlen
und geistlichen Pfründen betreffend.)
Im Namen Er. Majestät des Königs.
Da immer mehrere Beschwerden über die
Abschwendung der Widums= Gehelze bei
Pfarreien, Benefizien, und übrigen geistli-
chen Pfründe-Besizern vorkommen, und
man bereits, um in nähere Kenmtniß dieser
Pfarrgehölze zu kommen, durch öffentliche
Ausschreibungen vom 28. November 1804.,
danu zz. Mai, 10. August und 19. Oktober
18o5 , sämtliche Pfarrer, Benefziaten 2c.
in Baiern beauftragt hat, vorschriftmäßige
Anzeigen über ihre besizende Widums Gehölze
anher einzusenden, so unterließ doch die Mehr-
zahl derselben, dieser Weisung zu entsprechen,
und pflichtmäßig die gefoderten Anzeigen ein-
zusenden. Mit Bezug auf die vorangeführten
Ausschreibungen nun erhalten die mehrbe-
meldeten Pfarrer, Vikarien, Expositen, Bene