Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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fiziaten, und andere geistliche Pfruͤnde-Be- 
sizer den leztmaligen geschaͤrftesten Auftrag, 
die erfoderlichen Anzeigen uͤber ihre besizende 
Widums-Gehoͤlze, oder Fehlberichte, oder 
Auszeigen, daß sie solche Anzeigen bereits 
anher eingzesendet haben, bis 28. Mai an 
jenes koͤniglich-baierische Landgericht, Hof- 
marks-- oder andere Jurisdiktions-Behoͤrde, 
worin ihre Widums-Gehoͤlze entlegen sind, 
um so bestimmter einzusenden, als ausser des- 
sen hiemit die königlich -baierischen Landge- 
richte, ständische, und ubrige Jurisdiktions-= 
Behäörden beauftraget werden, von jenen In-- 
dividnen, welche bis zur gegebenen Zeiefrist 
nicht Folge geleistet haben, die befraglichen 
Anzeigen durch entsprechende Exekution un- 
nachsichtlich beitreiben zu lassen. Wornach 
ermeldete Juriediktions-Behörden die gesam- 
melte Anzeigen, mirtelst Designation, und 
allenfallsigen berichtlichen Bemerkungen, läng- 
stens bis 10. Junius anher einzubefärdern ha- 
ben. München den 32. April 1807. 
Königlich-baierischer Kirchen -Ad- 
ministrations- Rath. 
Graf zu Lodron, Präsidene. 
Wurzer. 
  
An die protestantischen Pfarr-Aemter der 
Provinz Schwaben. 
(Die vorschriftswidrigen Eingaben bei der koͤnigli- 
chen Landesdirektion, als protestantisches Kon- 
sistorium, betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Man hat vielfältig wahrgenommen, daß 
die protestantischen Pfarr-Aemter, und meh- 
  
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rere Individuen in ihren Berichten und Ein- 
gaben an die unterfertigte Stelle die vor- 
geschriebene Form nicht beobachten, und sich 
dabei bisweilen einer Courtoisie bedienen, 
wie sie nur in Korrespondenzen unter Pri- 
vat-Personen üblich ist. Denselben wird 
daher aufgegeben, in ihren in Folio= Format 
einzureichenden amrlichen Berichten sich der 
Anrede: 
Königlich-Baierische Landesdirektion, 
als protestantisches Konsistorium, 
zu bedienen, und eben so auch die Aufschrift 
einzurichten; rücksichtlich der Unterschrist 
aber die allerhöchste Verordnung vom 20. 
August 1806 (im königlichen Regierungs= 
blatte, Stück XXXV. Seite 307.) zu beob- 
achten, und jedesmal oben, gleich nach der 
Anrede, am Rande den Betref in gedräng- 
ter Kürze, aber bestimmt anzumerken. 
Diese sormelle Vorschriften sind auch bei 
allen Eingaben in Privat-Angelegenheiten 
nicht außer Acht zu lassen, und haben sich 
die Wittesteller hiebei nach den bestehenden 
Stempel-Verordnungen; wegen der Ein- 
reichung in duplo, der Benennung eines 
Mandatarü ad insinuandum, und Bemer- 
kung der Eingabs-Nummer aber nach der 
Verordnung des General-Landeskommissa- 
riats in Schwaben, voma #4. Dezember 180.— 
(im schwäbischen Regierungsblatte, Stück 
LII. Seite 1247.) genau zu achten, oder 
widrigenfallo die Zurückweisung unförmli- 
cher Eingaben, und die desfallsigen gesezli-
	        
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