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fiziaten, und andere geistliche Pfruͤnde-Be-
sizer den leztmaligen geschaͤrftesten Auftrag,
die erfoderlichen Anzeigen uͤber ihre besizende
Widums-Gehoͤlze, oder Fehlberichte, oder
Auszeigen, daß sie solche Anzeigen bereits
anher eingzesendet haben, bis 28. Mai an
jenes koͤniglich-baierische Landgericht, Hof-
marks-- oder andere Jurisdiktions-Behoͤrde,
worin ihre Widums-Gehoͤlze entlegen sind,
um so bestimmter einzusenden, als ausser des-
sen hiemit die königlich -baierischen Landge-
richte, ständische, und ubrige Jurisdiktions-=
Behäörden beauftraget werden, von jenen In--
dividnen, welche bis zur gegebenen Zeiefrist
nicht Folge geleistet haben, die befraglichen
Anzeigen durch entsprechende Exekution un-
nachsichtlich beitreiben zu lassen. Wornach
ermeldete Juriediktions-Behörden die gesam-
melte Anzeigen, mirtelst Designation, und
allenfallsigen berichtlichen Bemerkungen, läng-
stens bis 10. Junius anher einzubefärdern ha-
ben. München den 32. April 1807.
Königlich-baierischer Kirchen -Ad-
ministrations- Rath.
Graf zu Lodron, Präsidene.
Wurzer.
An die protestantischen Pfarr-Aemter der
Provinz Schwaben.
(Die vorschriftswidrigen Eingaben bei der koͤnigli-
chen Landesdirektion, als protestantisches Kon-
sistorium, betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Man hat vielfältig wahrgenommen, daß
die protestantischen Pfarr-Aemter, und meh-
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rere Individuen in ihren Berichten und Ein-
gaben an die unterfertigte Stelle die vor-
geschriebene Form nicht beobachten, und sich
dabei bisweilen einer Courtoisie bedienen,
wie sie nur in Korrespondenzen unter Pri-
vat-Personen üblich ist. Denselben wird
daher aufgegeben, in ihren in Folio= Format
einzureichenden amrlichen Berichten sich der
Anrede:
Königlich-Baierische Landesdirektion,
als protestantisches Konsistorium,
zu bedienen, und eben so auch die Aufschrift
einzurichten; rücksichtlich der Unterschrist
aber die allerhöchste Verordnung vom 20.
August 1806 (im königlichen Regierungs=
blatte, Stück XXXV. Seite 307.) zu beob-
achten, und jedesmal oben, gleich nach der
Anrede, am Rande den Betref in gedräng-
ter Kürze, aber bestimmt anzumerken.
Diese sormelle Vorschriften sind auch bei
allen Eingaben in Privat-Angelegenheiten
nicht außer Acht zu lassen, und haben sich
die Wittesteller hiebei nach den bestehenden
Stempel-Verordnungen; wegen der Ein-
reichung in duplo, der Benennung eines
Mandatarü ad insinuandum, und Bemer-
kung der Eingabs-Nummer aber nach der
Verordnung des General-Landeskommissa-
riats in Schwaben, voma #4. Dezember 180.—
(im schwäbischen Regierungsblatte, Stück
LII. Seite 1247.) genau zu achten, oder
widrigenfallo die Zurückweisung unförmli-
cher Eingaben, und die desfallsigen gesezli-