Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

897 
Besonders kommen noch immer Beispiele 
vor, daß selbst koͤnigliche Rentaͤmter bei koͤ- 
niglichen Grundunterthanen den grundherr- 
lichen Konsens auch in jenen Faͤllen fuͤr ent- 
behrlich halten, wo dessen Beibringung wirk- 
lich erfoderlich ist. Einige glauben auch 
wohl, daß sie ihn selbst in jedem Falle erthei- 
len koͤnnen. 
Was das Lezte betrift, so werden sie und 
die königlichen Landgerichte auf vie Verord- 
nung vom 13. Juli 7784 verwiesen. 
Die Beibringung des Konsenses überhaupt 
aber kann, nach den Verordnungen, den könig- 
lichen Grundunterrhanen nur dann nach,- 
gesehen werden, wenn das Anleihen in das 
grundbare Gur selbst, oder zum Ankaufe von 
Saamen= und Speise-: Getreid, oder zur An- 
schaffung des zur Beschlagung des Gutes er- 
soderlichen Zug= und Nuuzviehes erweislich 
verwendet wird. Dieses versteht sich jedoch 
nur von jenem Falle, wenn eines oder das 
andere der einzige Zweck des Anleihens ist. 
Wenn aber noch ein anderer Zweck, zum Bei- 
spiel: Bezahlung von Schulden, oder der 
grundherrlichen Abgaben damit verbunden 
ist; so muß der Konfens beigebracht werden. 
Unter der Verwendungin das grundbare Gut 
wird ein Gebrauch des Anleihens verstanden, 
durch welchen dieses grundbare Gut selbst 
in gutem Zustande erhalten, oder derselbe ver- 
bessert wird. Wortheile, welche dem Besizer 
peröulich zugehen, oder dem grundbaren 
Gute zuséállig sind, können nicht als 
eine Verbesserung desselben angesehen wer- 
898 
den. Die Abzahlung von Schulden, die 
Hinauszahlung von Heirathsgütern, die Bei- 
kaufung von walzenden Gründen, die Abfüh- 
rung der grundherrlichen Reichnisse, oder des 
Zehentpachtes, und dergleichen sind keine Ver- 
wendungen in das grundbare Gut; wenn 
gleich der Zusammenbesiz von walzenden Stäü- 
cken, die Tilgung der Schulden, und so wei- 
ter die Vermögens-Umstände des Unterthans 
verbessern. Anders verhäált es sich mie der 
Einlösung ehemaliger Pertinenzstücke des 
grundbaren Gutes. ' 
Auf koͤnigliche Lehen-Unterthanen laͤßt sich 
die oben erwaͤhnte Befreiung von der Bei- 
bringung des Konsenses nicht ausdehnen. 
Wenn das Anleihen zur Abzahlung einer Hy- 
pothekschuld verwendet wird, so kann die 
Beibringung des grundherrlichen Konsenses 
nur so ferne nachgesehen werden, als von dem 
Gläubiger sein Hypothekrecht förmlich der 
darleihenden Kirche oder Stiftung abgetre- 
ten wird, zur Kontrahirung der älteren Schul- 
den ein perpetuirlicher unbedingter Konsens 
errtheilet worden, und dieser noch zur allen- 
fallsigen Droduktion vorhanden ist. Jedoch 
muß von diesem alten Konsense der Anleihens= 
Tabelle eine Abschrift beigelegt werden. 
Den Grund-Unterthanen solcher Kirchen 
und geistlichen Sriftungen, welche von den 
königlichen Rentämtern, oder von den Ma- 
gistraten der königlichen Städte und Märkte 
verwaltet werden, wird durch die allerhöchste 
Genehmigung des Anleihens pon selbst der 
grundherrliche Konsens ertheilec.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.