Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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K. 17. Die Art, wie der Aktivstand muß 
entworfen werden, ist schon durch die Rubri- 
ken und beigefügten Beispiele hinläánglich er- 
láutert. Nur wird noch besonders bemerker, 
daß bei den Bürgern in Städten und Märk, 
ten immer der Werth der Gebäude besonders 
angesezt werden muß; weil sie gewöhnlich 
den beträchtlicheren Theil ihrer Realitäten 
ausmachen; und dahrr die Vergleichung des 
Werthansazee mit dem Anschlage der Brand= 
versicherung um so nöthiger ist. Berechti- 
gungen zu Gewerben, Verlag, Handwerks- 
zeug und Fahrniß, Viehestand, und derglei- 
chen können hier nicht in den Akeivstand ein? 
gerechnet werden. 
Uebrigens haben die Obrigkeiten bei dem 
Ausaze des Aktivstandes sich zu erinnern, daß 
auf ihr Zeugniß das Urtheil über die Sicher- 
heit der Anleihen gegründet werden müsse, 
und sie hiefür verantwortlich seyen. Sie ha- 
ben sich daher nicht mit den elgenen Taratio= 
nen der Kapitalsucher, noch mit bloßen Ver- 
Muthungen zu begnügen; sondern die Kaufs- 
Uebergabs= und Inventar-Anschläge zum 
Masstabe zu nehmen; wenn nicht zu viele 
Jeit dazwischen verflossen ist, oder durch Ab- 
schleif der Werth sich gemindert, durch Bes- 
serungen erhöher hat, oder andere Bedenken 
vorwalten. Die Mehrung des Werthes 
durch Melioration, oder die Minderung durch 
Abschleise ist numerär anzugeben, vielmehr 
hienach der wirkliche Werth zu bestimmen. 
Wenn reue Gebäude sollen hergestellt wer- 
den, ist ibr Werth, welchen sie nach der 
gänzlichen Herstellung haben werden, nach 
  
doo 
dem Zeugniße der Werkleute zu bestinnnen, 
und der wirkliche Wrrrh der mit dem Anlei- 
hen zu erkaufenden Stücke (wenn der Käufer 
aus seinen Mirteln zum Kaufschillinge erwas 
zuschießt) ebenfalls zu bemerken. 
6. 18. Bel dem Passivstande werden un- 
ter den privilegirten Schulden alle jene ver- 
standen, welche entweder vermög eines Ver- 
trages zwischen dem Gläáäubiger und dem 
Schuldner, oder aus einer Begünstigung der 
Geseze ein Hypothekrecht mit oder ohne Vor#r- 
zugerecht vor den dlieren Hypothekschulden 
genießen; oder mit anderen Worten: alle jene, 
welche nicht bloße Kurrentschulden sind, oder 
nur ein einfaches persönliches Privilegium le- 
diglich vor den Kurrentschulden in der 10. 
Klasse haben. 
Do an ber genauen Unterscheidung der pri- 
vilegirten und unprivilegirten Schuldposten 
sehr viel gelegen ist, besonders wenn der Schul- 
denstand schon erwas beträchtlicher ist, oder 
das Anleihen zur Abzahlung einer Schuld- 
post soll verwendet werden; so ist bei der 
Entwerfung des Passivstandes mit Bestimmt- 
heit und Genauigkeit zu verfahren, und sind 
nicht etwa, zum Beispiele: ausgemachte Hei- 
rathsgüter, oder sogenannte Kindergelder, unter 
die Kurrentschulden zu sezen, wenn sie, wie 
es gewöhnlich ist, unter der Verschreibung 
des Vermögens im Allgemeinen, oder des 
Gutes im Besonderen, bedungen sind. 
Uebrigens versteht es sich, daß das gesuchte 
Anleihen nicht in den Passiostand einzurech- 
nen sey.
	        
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