Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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6. 22. Wenn gleich in dem Formulare nur 
von dem speziellen Unterpfandedie Erwähnung 
geschieht; so versteht es sich doch von selbst, 
daß für iedes Anleihen das Vermögen des 
Kapitalsachers und seines Eheweibs auch 
überhaupt müsse verschrieben werden. Was 
das spezielle Unterpfand selbst betrift, so ver- 
schaffer die Verschreibung einzelner Stücke 
allein in der Regel keine hinlängliche Sicher- 
heit; weil sie dem Verkaufe weit mehr un- 
terworfen sind, und die Erfahrung lehrt, 
daß bei dergleichen Käufern oft auf die Hy- 
pothekbürde vergessen, und in der Folge zur 
gesezlichen Berjährung, oder doch zu Streitig- 
keiten Anlaß gegebeu wird. 
Obschon also zum Beispiele in dem Falle, 
daß das Anleihen zur Erkaufung eines einzel- 
nen Grundstückes verwendet wird, dieses 
Grundstück allerdings speziel muß verschrie- 
ben werden, um der darleihenden Stiftung 
jenes Vorzugerecht zu verschaffen, welches der 
Judiziar-Koder im 20. Hauptstücke &. 9. 
Nro. 4. bestimmt; so muß doch die Haupt- 
Realität nebenher speziel wenigst subsidiarisch 
verschrieben werden. 
6. 3. Wenn nun die nach obiger Vor- 
schrift verfaßten Anleihens= Tabellen von den 
administrativen Unterbehörden, in Gemäßheic 
der Daragraphe 3. 6. 7. und ra, einge- 
sendet werden, so haben fte das Gucachten 
nicht mehr auf die Tabellen selbst; sondern 
auf einen besonderen Bogen, und zwar mit 
Beifügung eines Duplikats zu sezen, und 
sich hiebei nach dem beigefügten Formulare zu 
achten. Dieseo Formular enthält auf der 
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ersten Seite eine Auzeige uͤber jene Baarschaft, 
welche dermalen zum Ausleihen bereit liegt; — 
auf der zweiten Seite koͤmmt das Gutachten 
über jeden in den Anleihens-Tabellen vorge- 
tragenen Kapitalsucher zu sezen. Hiebet ist 
es nicht nöthig, die Namen der Kapitalsucher 
zu wiederholen; sondern es werden nur die 
Zahlen vorne angesezt, unter welchen jeder 
in der Tabelle vorgetragen ist. Auf der 
dritten Seite wird der Raum zur Beifügung 
der allerhöchsten Genehmigung offen gelaf 
sen, mit welcher die administrative Unterbe- 
hörde das Duplikat zurück empfangen wird. 
Eben deswegen ist das Gurachten nicht zu 
enge zu schreiben, zwischen jedem Kapitalsu- 
cher ein kleiner Zwischenraum zu lassen, und, 
wenn es nöthig ist, ein Bogen mehr zu nehmen. 
§. à:4. Soviel die Anzeige der Baarschaft 
betrist, wird den Administrarionen das Nach= 
stehende noch besonders bemerket: 
Uncer dem Ueberschuße der ordentlichen 
Rente ist nur jene gemeine Baarschaft ver- 
standen, welche nicht zu den eigenen Ausga- 
ben der Kirchen und Stiftungen nothwendigist. 
Die Administrationen haben daher das 
lausende Bedürfniß der ihnen anvertranten 
Stiftungen, so wie das künftige bis zum 
wahrscheinlichen Einfluße neuer Gesälle wohl 
in Ueberlegung zu ziehen, und besonders auf 
die Zurückzahlung selbstiger Passivkapitalien 
dann frühzeitige Wendung der Baufälle den 
Bedacht zu nehmen. 
Es verstehr sich von selbst, daß vor allem 
die Anleihen aus den zurückbezahlten oder neu 
gestifreten Kapitalien müssen bestritten werden.
	        
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