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2. Die daselbst K. J. vorkommenden, und,
statt an die Rechnungsstelle, bei den Unsiegel-
mäßigen zurückgehenden Beilagen werden den
Vormündern der Siegelmäßigen rc. 2c zurück-
gestellt, und zugleich bemerker, daß dergleichen
Beilagen, insoferne sie blos unterschriebene
Konten und Quitttungen enthalten, welche
einem Vormund für bezahlte Rechnungen aus-
gestellet werden, weder dem Urkunden= noch
Quittungs-Stempel unterworfen sind; indem
die Rechnung selbst eigentlich die Urkunde über
die Administration des Pupillen-Vermögens
ausmacht.
3. Die §. F. vorkommende, und für die
Rechnungen der Unsiegelmäßigen ein-
geführte Rechnungs-Periode wird für die
Rechnungen der siegelmäßigen 2c. 2c. Pupil=
len dahin bestimmt, daß die Rechnung alle
Jahre zu stellen; somit für dermalen bei
dem Hosgerichte die Rechnung vom Schlusse
des Jahres 1805, oder vom 1. Jänner 1806
bis lezten Seprember 1800, und vom 1. Okto-
ber 1806 bis lezten September 1807, zwar
separirt verfaßt, aber zusammen erhibirt wer-
den, und dann alle Jahre von Oktober zu
Oktober mit Einsendung der Nechnungen
längstens bis Ende des darauf folgenden Mo-
nats fortgefahren werden muß. Man gewär-
tiget daher, diesem gemäß, längstens mit Ende
November laufenden Jahres die Rechnungen
für 1806 und 180„ als sonsten das im Schwä-
bischen Regierungsblatte vom Jahre 1805,
Stück LlI. Seite 1142 und 1143. angedrohte
Praͤjudiz der Abholung mittelst eigenen Bo-
thens, auf des säumigen Vormünders Kosten,
aunfehlbar eintreten würde.
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4. Werden die K. 3. vorkommenden kleineren
Geldreste einer administrariven Stelle zuge-
stellt, und dieserhalben den Vormündern sie-
gelmäßiger Pupillen das weitere eröffner
werden.
Was die Spezial-Instruktion betrift, so find
a. die Seite 38. im I. Abschnitte vorkom-
menden I. und II. Titel für Stellung der
Rechnung, für Stempel Gebühr, von den
Vormöündern der Stegelmäßigen 2c. 2c. offen
zu lassen; indem der Betrag dieser beiden
Rubriken bei dem königlichen Hofgerichte an-
und eingesezt werden wird. «
b.RücksichtlichderS.88.lV.Titelbes
ruͤhrten Gebuͤhren der Vormuͤnder fuͤr deren
Bemuͤhung wird zwar die Bestimmung solcher
Gebühren den Vormündern selbst anheims##
stellt; man erwartet aber, daß selbe hierin
mäßig zu Werke gehen; da sie sonst in der Re-
visson den Durchstrich oder Moderation zu
gewärtigen hätten.
Ueber alle diese Punkte wird genaue Nach-
achtung gewärtiget. Memmingen den 4.
Mai 1807.
Königlich baierisches Hofgeriche
in Schwaben.
Frelherr von Griessenbeck.
Miller.
Auftrag
an sämtliche Unterbehörden in der Provinz
Baiern.
(Die Rubrizirung der Berichte betreffend.)
Es ereignen sich immer mehr Fälle, daß
die Unterbehörden auf Befehle des keniglichen