Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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2. Die daselbst K. J. vorkommenden, und, 
statt an die Rechnungsstelle, bei den Unsiegel- 
mäßigen zurückgehenden Beilagen werden den 
Vormündern der Siegelmäßigen rc. 2c zurück- 
gestellt, und zugleich bemerker, daß dergleichen 
Beilagen, insoferne sie blos unterschriebene 
Konten und Quitttungen enthalten, welche 
einem Vormund für bezahlte Rechnungen aus- 
gestellet werden, weder dem Urkunden= noch 
Quittungs-Stempel unterworfen sind; indem 
die Rechnung selbst eigentlich die Urkunde über 
die Administration des Pupillen-Vermögens 
ausmacht. 
3. Die §. F. vorkommende, und für die 
Rechnungen der Unsiegelmäßigen ein- 
geführte Rechnungs-Periode wird für die 
Rechnungen der siegelmäßigen 2c. 2c. Pupil= 
len dahin bestimmt, daß die Rechnung alle 
Jahre zu stellen; somit für dermalen bei 
dem Hosgerichte die Rechnung vom Schlusse 
des Jahres 1805, oder vom 1. Jänner 1806 
bis lezten Seprember 1800, und vom 1. Okto- 
ber 1806 bis lezten September 1807, zwar 
separirt verfaßt, aber zusammen erhibirt wer- 
den, und dann alle Jahre von Oktober zu 
Oktober mit Einsendung der Nechnungen 
längstens bis Ende des darauf folgenden Mo- 
nats fortgefahren werden muß. Man gewär- 
tiget daher, diesem gemäß, längstens mit Ende 
November laufenden Jahres die Rechnungen 
für 1806 und 180„ als sonsten das im Schwä- 
bischen Regierungsblatte vom Jahre 1805, 
Stück LlI. Seite 1142 und 1143. angedrohte 
Praͤjudiz der Abholung mittelst eigenen Bo- 
thens, auf des säumigen Vormünders Kosten, 
aunfehlbar eintreten würde. 
  
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4. Werden die K. 3. vorkommenden kleineren 
Geldreste einer administrariven Stelle zuge- 
stellt, und dieserhalben den Vormündern sie- 
gelmäßiger Pupillen das weitere eröffner 
werden. 
Was die Spezial-Instruktion betrift, so find 
a. die Seite 38. im I. Abschnitte vorkom- 
menden I. und II. Titel für Stellung der 
Rechnung, für Stempel Gebühr, von den 
Vormöündern der Stegelmäßigen 2c. 2c. offen 
zu lassen; indem der Betrag dieser beiden 
Rubriken bei dem königlichen Hofgerichte an- 
und eingesezt werden wird. « 
b.RücksichtlichderS.88.lV.Titelbes 
ruͤhrten Gebuͤhren der Vormuͤnder fuͤr deren 
Bemuͤhung wird zwar die Bestimmung solcher 
Gebühren den Vormündern selbst anheims## 
stellt; man erwartet aber, daß selbe hierin 
mäßig zu Werke gehen; da sie sonst in der Re- 
visson den Durchstrich oder Moderation zu 
gewärtigen hätten. 
Ueber alle diese Punkte wird genaue Nach- 
achtung gewärtiget. Memmingen den 4. 
Mai 1807. 
Königlich baierisches Hofgeriche 
in Schwaben. 
Frelherr von Griessenbeck. 
  
  
  
  
Miller. 
Auftrag 
an sämtliche Unterbehörden in der Provinz 
Baiern. 
(Die Rubrizirung der Berichte betreffend.) 
Es ereignen sich immer mehr Fälle, daß 
die Unterbehörden auf Befehle des keniglichen
	        
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