Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Köntglich= Baterisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXIV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 13. Juni 1807. 
  
Allerhöchste Verordnung. 
  
(Die Regulirung der Wein= und Weinbrannwein- 
Aufschläge im Passauischen Landestheile be- 
treffend.!) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Aus denselben Ursachen und Gruͤnden, aus 
welchen Wir die Bier- und Branntwein-Auf- 
schlaͤge im Passauischen Landestheile den in 
Baiern bestehenden gleich stellten, finden 
Wir Uns bewogen, auch die Aufschlaͤge von 
dem Weine und Weinbranntweine auf dem 
Fuße, welcher schon seie lange in Baiern er- 
beben wird, in dem gedachten Passauischen 
tandestheile einzuführen — Wir verordnen 
demnach allergnddigst, wie folgt: 
1.) Von allein aus einem fremden tande 
in den Passauischen tandestheil per Conksi- 
mo eingebenden Weine und Weinbrannt= 
weine ist nebst der in der Mautordnung vor- 
Feschriebenen Maut= und Jollgebühr vom 
Eimer des Baierischen Maßes, und zwar 
vom Weine 3 fl., und vom Weinbranntweine 
fl. Aufschlag bei der Einfuhr zu entrichten. 
Die Bezablung ist bei dem Gränzmaut- 
amte zu leisten, welches den Betrag an das 
Passauische Oberaufschlagsamt zu verrech- 
nen bat, wobel in Ansebung der Visirung 
alles zu beobachten ist, was in dem für 
Baiern bestebenden Mandate vom 24ten 
Mai 17690 verordnet ist; und von dieser 
Abgabe soll Niemand ausgenommen, oder 
befreiet seyn. * 
Eben so ist von allem Wein= und Wein- 
branntwein-Vorratbe, welchen die Wein- 
bändler, Schiffmeister, Wirebe und andere 
Weinverkäáufer dermal wirklich besizen, der 
nämliche Ausschlag, jedoch nach Abzug des- 
sen, was sie bereits an Umgeld und Auf- 
schlage von dem wirblich vorhandenen Vor- 
rath an das Aerarium, und an die Seadt 
Passau bezahlt baben, an das Oberaufschlags- 
amt in Paffan zu erlegen; und deßwegen 
ist segleich aller Orten eine möglichst genaue 
Visic zu verfügen. 
z.) Von demsenigen Weine oder Wein- 
branntweine, welcher sodann in die Baieri- 
sche Provinz eingesuhrt wird, ist zwar in 
der Drovinz Baiern der Aufschlag bei der 
treffenden Behörde zu bezahlen; doch wird
	        
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