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Köntglich= Baterisches
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Regierungsblatt.
XXIV. Stuͤck. Muͤnchen, Sonnabend den 13. Juni 1807.
Allerhöchste Verordnung.
(Die Regulirung der Wein= und Weinbrannwein-
Aufschläge im Passauischen Landestheile be-
treffend.!)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Aus denselben Ursachen und Gruͤnden, aus
welchen Wir die Bier- und Branntwein-Auf-
schlaͤge im Passauischen Landestheile den in
Baiern bestehenden gleich stellten, finden
Wir Uns bewogen, auch die Aufschlaͤge von
dem Weine und Weinbranntweine auf dem
Fuße, welcher schon seie lange in Baiern er-
beben wird, in dem gedachten Passauischen
tandestheile einzuführen — Wir verordnen
demnach allergnddigst, wie folgt:
1.) Von allein aus einem fremden tande
in den Passauischen tandestheil per Conksi-
mo eingebenden Weine und Weinbrannt=
weine ist nebst der in der Mautordnung vor-
Feschriebenen Maut= und Jollgebühr vom
Eimer des Baierischen Maßes, und zwar
vom Weine 3 fl., und vom Weinbranntweine
fl. Aufschlag bei der Einfuhr zu entrichten.
Die Bezablung ist bei dem Gränzmaut-
amte zu leisten, welches den Betrag an das
Passauische Oberaufschlagsamt zu verrech-
nen bat, wobel in Ansebung der Visirung
alles zu beobachten ist, was in dem für
Baiern bestebenden Mandate vom 24ten
Mai 17690 verordnet ist; und von dieser
Abgabe soll Niemand ausgenommen, oder
befreiet seyn. *
Eben so ist von allem Wein= und Wein-
branntwein-Vorratbe, welchen die Wein-
bändler, Schiffmeister, Wirebe und andere
Weinverkäáufer dermal wirklich besizen, der
nämliche Ausschlag, jedoch nach Abzug des-
sen, was sie bereits an Umgeld und Auf-
schlage von dem wirblich vorhandenen Vor-
rath an das Aerarium, und an die Seadt
Passau bezahlt baben, an das Oberaufschlags-
amt in Paffan zu erlegen; und deßwegen
ist segleich aller Orten eine möglichst genaue
Visic zu verfügen.
z.) Von demsenigen Weine oder Wein-
branntweine, welcher sodann in die Baieri-
sche Provinz eingesuhrt wird, ist zwar in
der Drovinz Baiern der Aufschlag bei der
treffenden Behörde zu bezahlen; doch wird