Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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aus  Realitaͤten  und  Rechten  dieser  Anstalt
und  den  Renten  des  Ergaͤnzungs-Vermoͤgens
derselben,  sie  mögen  in  Interkalar-Früchten
  erledigter  Pfarrstellen,  in  Abgabs-Quo-=ten
  neuangestellter,  oder  beförderter  Geistlichen,
  in  Pfarr-Kanons=  oder  Kaplanei-Gelder-Abgaben,
  oder  in  der  sährlichen  Beitrags-Rate
  von  einem  Prozent  der  geistlichen
  Dienst-Erträgnisse  bestehen,  von  den
Distrikts-Administrationen  verfahren.

4)  Die  auf  dem  Vermögen  dieser  Anstalt
  liegenden  Lasten  der  Fundation  und  der
Administration  werden  von  dem  besondern
Administrator  derselben  in  Rürnberg  entweder
  durch  baare  Zahlung,  oder  durch  Anweisung
  auf  die  in  einzelnen  Administrations-Distrikten
  zu  erhebenden  Renten  dieser
Anstalt  geleistet.

5)  Alle  in  die  Kasse  dieser  Anstalt  fließenden
  Einkünfte  werden  in  zwei  halbjährigen
  Terminen,  am  1.  April  und  1.  Oktober
erhoben,  und  in  eben  diesen  Terminen  auch
alle  auf  das  Fundations=  oder  Ergänzungs-Vermögen
  dieser  Anstalt  angewiesenen  Zahlungen
  halbjährig  geleistet.

6)  Die  Rechnungen  dieser  besondern
Administration  sind  der  Reviston  bei  dem
Stadt:=  Kommissariate  zu  Rürnberg  zu  unterwersen,
  und  werden  von  da,  zur  Superrevision,
  an  das  geheime  Ministerium  des
Innern  eingeschickt.

7)  Dem  protestantischen  General-Konsistorium
  werden  halbs  éhrig  die  Rechnungs-Ertrakte
  und  Etats  dieser  Anstalt  zur  Einsicht
  mitgerheilt,  und  dieselbe  durch  Kom-576



munikation  aller  erfoderlichen  Notizen  in
beständiger  genauester  Kenntniß  des  Zustandes
  dieser  Anstalt  erhalten,  um  die
gutächtlichen  Berichte  und  geeigneten  Anträge
  über  die  Verwendung  der  Renten  derselben
  halbjährig  erstatten  zu  können.

IV.  Verwendung  der  Renten  dieser

Anstale.

Ueber  die  Verwendung  der  Einkünfte
dieser  Anstalt  hat  das  protestantische  General-Konsistorium
  die  erfoderlichen  Anträge
  den  nachstehenden  Grundsäzen  gemäß
zu  machen:

1)  Aus  den  sämtlichen  Renten  dieser  Anstalt,
  nach  Abzug  der  Administrationskosten,
und  einer  jährlich  zur  Vermehrung  des  Fundirungs
  =  Vermögens  zurückzulegenden  und
verzinslich  auszuleihenden  Summe  von  wenigstens
  loo  fl.  wird  eine  verhältnißmäßige
Anzahl  von  Zulags-Raten,  ein  Beitrag  von
25,  50,  75,  100,  125,  150,  175  unb  200  fl.
gebildet,  welche  der  Unterstuͤzung  protestantischer
  Geistlichen,  nach  dem  Erfodernisse
der  oben  Abschnitt  I.  angegebenen  Zwecke
gewidmet  sind:

2)  Alle  diese  Zulagen  koͤnnen  nur  fuͤr
eine  bestimmte  Amtsstelle,  und  nut  fuͤr  die
Zeit  der  Dienstdauer  auf  derselben  bewilliget
werden,  sie  gehen  daher  nicht  auf  Wittwen
und  Waisen,  und  auch  auf  den  Amtsnachfolger
  nicht  ohne  neue  Dekretur  über,  sondern
  erlöschen  als  bloß  persdnliche  Zulagen
mit  dem  Ende  der  Amtsführung,  es  sey  nun
durch  Beförderung  oder  durch  Absterben  des
Empfängers.