575
aus Realitaͤten und Rechten dieser Anstalt
und den Renten des Ergaͤnzungs-Vermoͤgens
derselben, sie mögen in Interkalar-Früchten
erledigter Pfarrstellen, in Abgabs-Quo-=ten
neuangestellter, oder beförderter Geistlichen,
in Pfarr-Kanons= oder Kaplanei-Gelder-Abgaben,
oder in der sährlichen Beitrags-Rate
von einem Prozent der geistlichen
Dienst-Erträgnisse bestehen, von den
Distrikts-Administrationen verfahren.
4) Die auf dem Vermögen dieser Anstalt
liegenden Lasten der Fundation und der
Administration werden von dem besondern
Administrator derselben in Rürnberg entweder
durch baare Zahlung, oder durch Anweisung
auf die in einzelnen Administrations-Distrikten
zu erhebenden Renten dieser
Anstalt geleistet.
5) Alle in die Kasse dieser Anstalt fließenden
Einkünfte werden in zwei halbjährigen
Terminen, am 1. April und 1. Oktober
erhoben, und in eben diesen Terminen auch
alle auf das Fundations= oder Ergänzungs-Vermögen
dieser Anstalt angewiesenen Zahlungen
halbjährig geleistet.
6) Die Rechnungen dieser besondern
Administration sind der Reviston bei dem
Stadt:= Kommissariate zu Rürnberg zu unterwersen,
und werden von da, zur Superrevision,
an das geheime Ministerium des
Innern eingeschickt.
7) Dem protestantischen General-Konsistorium
werden halbs éhrig die Rechnungs-Ertrakte
und Etats dieser Anstalt zur Einsicht
mitgerheilt, und dieselbe durch Kom-576
munikation aller erfoderlichen Notizen in
beständiger genauester Kenntniß des Zustandes
dieser Anstalt erhalten, um die
gutächtlichen Berichte und geeigneten Anträge
über die Verwendung der Renten derselben
halbjährig erstatten zu können.
IV. Verwendung der Renten dieser
Anstale.
Ueber die Verwendung der Einkünfte
dieser Anstalt hat das protestantische General-Konsistorium
die erfoderlichen Anträge
den nachstehenden Grundsäzen gemäß
zu machen:
1) Aus den sämtlichen Renten dieser Anstalt,
nach Abzug der Administrationskosten,
und einer jährlich zur Vermehrung des Fundirungs
= Vermögens zurückzulegenden und
verzinslich auszuleihenden Summe von wenigstens
loo fl. wird eine verhältnißmäßige
Anzahl von Zulags-Raten, ein Beitrag von
25, 50, 75, 100, 125, 150, 175 unb 200 fl.
gebildet, welche der Unterstuͤzung protestantischer
Geistlichen, nach dem Erfodernisse
der oben Abschnitt I. angegebenen Zwecke
gewidmet sind:
2) Alle diese Zulagen koͤnnen nur fuͤr
eine bestimmte Amtsstelle, und nut fuͤr die
Zeit der Dienstdauer auf derselben bewilliget
werden, sie gehen daher nicht auf Wittwen
und Waisen, und auch auf den Amtsnachfolger
nicht ohne neue Dekretur über, sondern
erlöschen als bloß persdnliche Zulagen
mit dem Ende der Amtsführung, es sey nun
durch Beförderung oder durch Absterben des
Empfängers.