Kummer 27
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biete zutage getretenen Differenzen zwischen Bebörden,
Hausbesitzern, Mietern, Industrie und Publikum aufgeklärt
und nach Möglichkeit ausgeglichen werden.
Die Vertellung und Zuweisung der K
zum Arbeitsgebiet des „Heizbetriebs."
ohle gehört nicht
* Bekaonntmachung betreffend
Neldepflicht für gewerbliche Verbraucher
von Kohle, Hoks und Briketts.
Auf Grund der 8§8 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats
über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Fehrnar
1917 (RGl. S. 167) und der 55 1 und 7 der Bekanntmachung
des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars
für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917
(Rl. S. 193) wird bestimmt:
81.
Die in der Belanntmachung, beireffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Brikekts bom 17. Juni
1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), vorgeschriebenen Meldungen sind
in der Zeit vom 1. bis 5. September erneut zu erstatten.
62.
Die Meldungen sind gleichlautend zu erstatten:
a) an die für den Ort der gewerblichen Nieberlassung des
Meldepflichtigen zuständige Ortskohlenstelle, beim Fehlen
einer solchen an die zuständige Kriegswirtschaftsstelle;
b) an die für den Ort der gewerclichen Niederlassung des
Meldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;
e) an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung Derlin;
d) an den Lieferer des Melbepflichtigen.
Bestellt der Meldepflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an
jeden Wieferer eine besondere Melbekarte zu richten, welche mit
den unter a—-c genannten nicht gleichlautet, sondern für jeden
Lieferer nur die bei ihm bestellte Menge # nd auße rdem in
einer Gesamtsumme noch die bei den anderen
Lieferern bestellten Mengen ohne Namens-=nennung
der anderen Lieferer angibt.
38.
Zu den Meldungen sind nicht mehr die für die erste Meldung
ausgegebenen Meldekarten, sondern neue, in einzelnen Punkten
abgeänderte Vordrucke zu benutzen, die bei den in § 5 der Verordnung
bom 17. Juni 1917 bezeichneten Stellen zu beziehen sind.
–E .
Im übrigen berbleibt es bei den Bestimmungen der Bekanntmachung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher
von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger
Nr. 145).
Berlin, den 8. August 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenbverteilung.
Stuhz.
* Hdreisen-Renderung.
Die Geschäftsräume des Reichskommissar für
die Kohlenverteilung befinden sich seit dem
12. August Berlin W. 62, Wichmannstraße 19.
Fernsprecher: Nollendorf 3200—3229.
.V.mmm.
S##essestesteesses aaffen ung munition □—□.
z Waffen und H unition
Iimftandfetzungswerkltätten.
Krlegsamt.
Waften- und Munitions- Beschaffungs- Kmt.
Nr. 1209%8. 17. W. f. HI. 1. b.
Diie bisherigen Festungsartilleriewerkstätten bezw. Instandsetzungswerkstätten
der Artilleriedepots Thorn, Posen,
Mainz, Metz und Köln sind unter Lostrennung von den betreffenden
Artilleriedepots als selbständige Institute dem
Waffen- und Munitions-Beschaffungs-Amt, Inspektion der
technischen Institute der Artillerie, unterstellt worden.
Die Bezeichnung kantet forthin allgemein:
„Instandsetzungswerkstatt. “
die Telegrammadresse allgemein: „..
Bahnsendungen usw. sind wie folgt zu adressieren:
Für Iw. Thorn : Wagenladungen: Thorn, Stadtbahnhof;:
Stückgut: Thor-#-Moeker:
für Iw. Posen: Wagen' „uncani Posen—Gerberdamm:
.
für Iw. Mainz: Wagenladungen: Mainz, Anschlußgleis
Hafenbahn: Stückgut: Mainz, Güterbahnhof;
für Iw. Metz: Wagenladungen und Stückant: Metz,
Ortsgüterbahnhof;
für Iw. Köln: Wagenladungen und Stückgut:
Köln-Ehrenfeld, Güterbahnhof; Postsendungen und
Telegramme: Köln-Ehrenfeld. -
«
Ivekkghkyon rivatfirmen
Kriegsamt »
Waffen-istackMaul-ilanksekckcafkungsinmt
B. Nr. 216. 8. 17. Dw. v. 2.
In letzter Zeit mehren sich die Fälle, daß sich Firmen,
Agenten oder Privatpersonen unmittelbar brieflich oder
telegraphisch an Referenten oder sonstige Personen des
Wumba um Erteilung von Aufträgen oder in sonstigen
Fragen wenden. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß
den Angehörigen des Amtes untersagt ist, auf solche persönliche
Schreiben amtlich oder nichtamtlich einzugehen.
Ein solcher persönlicher Briefwechsel ist auch schon
um deswillen unzulässig, weil unter Umständen eine Mitteilung,
die eine Firma als besonders dringlich betrachtet,
infolge Abwesenheit des betreffenden Referenten unerledigt
liegen bleiben wird.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Schadenersatzansprüche
aus der verspäteten Erledigung solcher Schrei.
ben nicht hergeleitet werden können.
Ee-iiehe auch entsprechende Notiz in Nr. 1, S. g, Nr. 6,
S. 5 und Nr. 7. S. 13 des „Kriegsamt“.)