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baues für das gegenwärtige Finanzjahr ge-
rechnet; für die Zukunft fälle aber mit der
teistung der ausserordentlichen Ratural-Kon-
kurrenz auch jene Zulage völlig weg. Wel-
ches biemit zur allgemeinen Wissenschaft be-
kannt gemacht wird. München den 20.
Mai 1807. 5 1
Auf Sr. kdniglichen Majestät besonderen aller-
bochsten Befehhl.
Freibere von Hompesch.
Geiser
cie Einfiörune g des Umgeldes i in den neuen Lan-
desthe ilen der Provinz Ansbach berreffend. )
Im Namen Seiner Majestät des Könis.
Da in den Seiner königlichen Majestät
von Batern meuerdings zugefallenen tanden
sowohl ganze Stände als einzelne Indivi-
duen bisber eine gänzliche Umgelds-Be-
freiung genossen baben, nach der in den
übrigen königlichen Staaten bestehenden Um-
gelds-Verfassung aber durchaus keine Be-
freiung ven dieser allgemeinen Abgabe statt
finden kann; so wird die durchgängige Ver-
bindlichkeit zu Entrichtung des Umgeldes
sämtlichen Einwohnern dieser tänder bier-
Imit öffentlich bekannt gemachr, und diesel-
ben angewiesen, sich in dieser Rücksicht künf-
rig allen Anordnungen der treffenden Be-
börden, und selbst der Keller-Wistratien
ohne Weigerung zu unterwerfen, wobei
äbrigens noch bemerkt wird, daß über die
Erhebungs-Säze des Umgeldes überall die
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noͤthigen speziellen Bestimmungen erfolgen
werden. Ansbach, den 11. Mai 1807.
Ko nigliche baierischeKriegs: und
Domainen-Kamer. s
Graf von Thuͤrheim.
(Den Anfang eines zweiten Lehrkurses der 5%
ammenkunst zu Ulm betreffend.) -.
Im Namen Seiner Majestät des sönigs.
Es wird bierdurch bekannt gemache, daß
den 1##ten August zu. Ulm ein zweiter
tebrkurs der Hebammenkunst anfange.
Die tandgerichte, Polizeivirekrionen, und
Obeelliner erhalten den Auftrag, wenn in
ibren Bezirken neue Hebammen nötbig
sind, unverzüglich mit den erfoderlichen
Eigenschaften begabte Personen, zu Heb-
ammen wählen zu lassen, und das Ver-
zeichniß derselben zur Einsicht, und Ge-
nehmigung, oder wenn man in ihren Be-
zirken keiner neuen Hebammen bedarf, eine
Feblanzeige längstens bis den 14ten Juli
an die unterzeichnete Stelle einzuschicken.
Da der, bei der Bekanntmachung des
ersten Lehrkurses fuͤr das laufende Jahr
den Behörden ertheilte Auftrag, das Ver-
zeichniß der zu Hebammen gewählten In-
dividnen 4 Wochen vor dem Aufange des
Lebrkurses zur Einsicht und Genehmigung,
oder Falls keine neuen Hebammen erfoder-
lich wären, eine Fehlanzeige anher einzu-
schicken, von den wenigsten Behörden be-
folgt worden ist, so siebt man sich ge-
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