Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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baues für das gegenwärtige Finanzjahr ge- 
rechnet; für die Zukunft fälle aber mit der 
teistung der ausserordentlichen Ratural-Kon- 
kurrenz auch jene Zulage völlig weg. Wel- 
ches biemit zur allgemeinen Wissenschaft be- 
kannt gemacht wird. München den 20. 
Mai 1807. 5 1 
Auf Sr. kdniglichen Majestät besonderen aller- 
bochsten Befehhl. 
Freibere von Hompesch. 
Geiser 
  
cie Einfiörune g des Umgeldes i in den neuen Lan- 
desthe ilen der Provinz Ansbach berreffend. ) 
Im Namen Seiner Majestät des Könis. 
Da in den Seiner königlichen Majestät 
von Batern meuerdings zugefallenen tanden 
sowohl ganze Stände als einzelne Indivi- 
duen bisber eine gänzliche Umgelds-Be- 
freiung genossen baben, nach der in den 
übrigen königlichen Staaten bestehenden Um- 
gelds-Verfassung aber durchaus keine Be- 
freiung ven dieser allgemeinen Abgabe statt 
finden kann; so wird die durchgängige Ver- 
bindlichkeit zu Entrichtung des Umgeldes 
sämtlichen Einwohnern dieser tänder bier- 
Imit öffentlich bekannt gemachr, und diesel- 
ben angewiesen, sich in dieser Rücksicht künf- 
rig allen Anordnungen der treffenden Be- 
börden, und selbst der Keller-Wistratien 
ohne Weigerung zu unterwerfen, wobei 
äbrigens noch bemerkt wird, daß über die 
Erhebungs-Säze des Umgeldes überall die 
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noͤthigen speziellen Bestimmungen erfolgen 
werden. Ansbach, den 11. Mai 1807. 
Ko nigliche baierischeKriegs: und 
Domainen-Kamer. s 
Graf von Thuͤrheim. 
  
(Den Anfang eines zweiten Lehrkurses der 5% 
ammenkunst zu Ulm betreffend.) -. 
Im Namen Seiner Majestät des sönigs. 
Es wird bierdurch bekannt gemache, daß 
den 1##ten August zu. Ulm ein zweiter 
tebrkurs der Hebammenkunst anfange. 
Die tandgerichte, Polizeivirekrionen, und 
Obeelliner erhalten den Auftrag, wenn in 
ibren Bezirken neue Hebammen nötbig 
sind, unverzüglich mit den erfoderlichen 
Eigenschaften begabte Personen, zu Heb- 
ammen wählen zu lassen, und das Ver- 
zeichniß derselben zur Einsicht, und Ge- 
nehmigung, oder wenn man in ihren Be- 
zirken keiner neuen Hebammen bedarf, eine 
Feblanzeige längstens bis den 14ten Juli 
an die unterzeichnete Stelle einzuschicken. 
Da der, bei der Bekanntmachung des 
ersten Lehrkurses fuͤr das laufende Jahr 
den Behörden ertheilte Auftrag, das Ver- 
zeichniß der zu Hebammen gewählten In- 
dividnen 4 Wochen vor dem Aufange des 
Lebrkurses zur Einsicht und Genehmigung, 
oder Falls keine neuen Hebammen erfoder- 
lich wären, eine Fehlanzeige anher einzu- 
schicken, von den wenigsten Behörden be- 
folgt worden ist, so siebt man sich ge- 
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