Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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der  Steuerkasse  bestritten  wurden,  muͤssen
vor  dem  Anfange  eines  jeden  Etatsjahres
von  der  landschaftlichen  Verordnung,  oder
von  den  landschaftlichen  Ausschuͤssen  in  einen
besonderen  Etat  oder  Renner  gebracht,  und
Uns  vorgelege  werden.  —  Wir  werden  alsdann
  zu  ihrer  Honorirung  an  die  betrefsenden
  Steuerkassen  jedesmal  deu  geeigneten
  Befehl  erlassen,  und  dadurch  den  eigenen
  ständischen  Kollegial  und  Besoldungs-Ausgaben

  die  erfoderliche  Sicherbeit  verschaffen.


IV.

Süämtliche  landschaftliche  Stellen  find
in  die  nöthige  Kenneniß  vorstehender  Verordnung,
  und  der  damit  verbundenen  Verfügung
  gesezt  worden,  und  Unsere  General
  andes=  Kommissariate  baben  sie  nicht
allein  öffentlich  bekannt  zu  machen,  sondern
  sie  auch  in  allen  Theilen,  deren  Vollzug
  von  ihnen  abhänge,  genau,  und  ohne
Aufschub  dazu  zu  bringen.

Wir  glauben  übrigens,  durch  diese  Verordnung
  einen  neuen  Beweis  gegeben  zu
baben,  wie  sehr  Uns  die  Verbesserung  des
Finanzzustandes  Unseres  Reiches,  von  welcher
  dessen  Wohlstand  und  innere  Stärke
unzertreunlich  sind,  am  Herzen  liegt,  und
wie  sehr  Wir  Unsere  Aufmerksamkeit  darauf
  richten,  diese  Verbesserung  durch  solche
  Mittel  zu  erzielen,  die  nicht  allein  dem
individuellen  Wohlstande  nicht  nachrbeilig,
sondern  auch  zu  dessen  pregressiver  Erhöbung
  vorzüglich  geschickt  und  wirksam  sind.

In  die  Anerkennung  dieser  Unserer  landesvdterlichen
  Gesinnung  sezen  Wir  insbe-—



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sondere  den  Lohn  Unserer  Regierungssorgen,

und  sie  wird  sich  Uns  auf  die  wohlgefülligste

Act  durch  die  Bereitwilligkeit  beweisen,  womit

dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  in  allen  und

jeden  Punkten  entgegen  gegangen  wird.

München  den  3.  Juni  1807.

Mar  Josepb.

Frhr.  v.  Montgelas.  Gr.  Morawitzky.  Frhr.  v.  Hompesch.

Auf  koniglichen  allerhbchsien  Befehl.
G.  Geiger.

 

(Die  mit  dem  General-Edikt,  wegen  der  Landschafts-Kassen
  und  Schuldemilgungs-Kommissionen,
  verbundenen  Details  in  der  Previn;
  Baiern  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  Beziehung  auf  das,  wegen  Uebernahme
  aller  landschaftlichen  Kassen,  und
wegen  Etablirung  eigener  Schuldentilgungs-Fonds
  in  allen  Provinzen  Unsers  ganzen
Königreiches,  unterm  beutigen  ergebende
Edikr,  erlassen  Wir,  so  viel  die  Details
Unserer  Provinz  Baiern  betrift,  biemit
solgende  nähere  Bestimmungen:

I.)  Unsere  Provinzial-Etats-Kuratel,  und
zwar  Unser  biesiger  General=  landes-Kommissär,
  und  die  zwei  Etats-Mitkuratoren
begeben  sich  persönlich,  mit  einem  Sekretr
und  einem  Rechnunzs-Kommissär  auf  das
biesige  tandhaus,  lassen  sich  von  den  zur
Kasse  verordneten  landschaftlichen  Deputir:
ten  die  Schlüssel  zur  landschaftlichen  Vorraths=
  und  landschaftlichen  Haupt-Kasse,
samt  der  sogenannten  Sekretariats-Kaffe,
mie  allen  Rechnungen  extradiren;  lassen  in