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der Steuerkasse bestritten wurden, muͤssen
vor dem Anfange eines jeden Etatsjahres
von der landschaftlichen Verordnung, oder
von den landschaftlichen Ausschuͤssen in einen
besonderen Etat oder Renner gebracht, und
Uns vorgelege werden. — Wir werden alsdann
zu ihrer Honorirung an die betrefsenden
Steuerkassen jedesmal deu geeigneten
Befehl erlassen, und dadurch den eigenen
ständischen Kollegial und Besoldungs-Ausgaben
die erfoderliche Sicherbeit verschaffen.
IV.
Süämtliche landschaftliche Stellen find
in die nöthige Kenneniß vorstehender Verordnung,
und der damit verbundenen Verfügung
gesezt worden, und Unsere General
andes= Kommissariate baben sie nicht
allein öffentlich bekannt zu machen, sondern
sie auch in allen Theilen, deren Vollzug
von ihnen abhänge, genau, und ohne
Aufschub dazu zu bringen.
Wir glauben übrigens, durch diese Verordnung
einen neuen Beweis gegeben zu
baben, wie sehr Uns die Verbesserung des
Finanzzustandes Unseres Reiches, von welcher
dessen Wohlstand und innere Stärke
unzertreunlich sind, am Herzen liegt, und
wie sehr Wir Unsere Aufmerksamkeit darauf
richten, diese Verbesserung durch solche
Mittel zu erzielen, die nicht allein dem
individuellen Wohlstande nicht nachrbeilig,
sondern auch zu dessen pregressiver Erhöbung
vorzüglich geschickt und wirksam sind.
In die Anerkennung dieser Unserer landesvdterlichen
Gesinnung sezen Wir insbe-—
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sondere den Lohn Unserer Regierungssorgen,
und sie wird sich Uns auf die wohlgefülligste
Act durch die Bereitwilligkeit beweisen, womit
dem Vollzuge dieser Verordnung in allen und
jeden Punkten entgegen gegangen wird.
München den 3. Juni 1807.
Mar Josepb.
Frhr. v. Montgelas. Gr. Morawitzky. Frhr. v. Hompesch.
Auf koniglichen allerhbchsien Befehl.
G. Geiger.
(Die mit dem General-Edikt, wegen der Landschafts-Kassen
und Schuldemilgungs-Kommissionen,
verbundenen Details in der Previn;
Baiern betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Beziehung auf das, wegen Uebernahme
aller landschaftlichen Kassen, und
wegen Etablirung eigener Schuldentilgungs-Fonds
in allen Provinzen Unsers ganzen
Königreiches, unterm beutigen ergebende
Edikr, erlassen Wir, so viel die Details
Unserer Provinz Baiern betrift, biemit
solgende nähere Bestimmungen:
I.) Unsere Provinzial-Etats-Kuratel, und
zwar Unser biesiger General= landes-Kommissär,
und die zwei Etats-Mitkuratoren
begeben sich persönlich, mit einem Sekretr
und einem Rechnunzs-Kommissär auf das
biesige tandhaus, lassen sich von den zur
Kasse verordneten landschaftlichen Deputir:
ten die Schlüssel zur landschaftlichen Vorraths=
und landschaftlichen Haupt-Kasse,
samt der sogenannten Sekretariats-Kaffe,
mie allen Rechnungen extradiren; lassen in