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Aufschlagsgesalle ein. Alle Berichee der
Stener= und Aufschlags-Beamten, und alle
auf diese Gefälle Bezug habende Gesuche
müssen von jezt anfangend an Unsere tandes
Direktion eingesendet, und von ihr
verbeschieden werden.
Unsere Provinzial-Etats: Kuratel nimme
sowobl die heurigen, als die von den vorderen
Jahren etwa noch rückständigen Steuer-Standanlags=
und Aufschlagsrechnungen
auf; ertbheilt den Beamten die Absolutorien,
und die Schulden#ilgungskasse rechnet mir den
Oberaufschlägern nach jenen Summen ab,
welche aus dieser Rechnungsaufnahme resultiren,
und ihr nach der Justifikation insinuirt
werden müssen. Durch diese organische
Verfügung treten die bisberigen
tandschaftlichen Rechnungsaufnehmer (aus
denen Wir jedoch einige in die General-Schulden-Erats-Kommission
des ganzen
Königreiches zu ziehen Uns vorbehalten)
dann die tandsteuerer und Rittersteuerer, gegen
eine ihren bisherigen Besoldungen und
Emolumenten angemessene Pension, ganz
ausser Funktion.
.) Die bisherigen landschaftlichen Ausgaben,
welche auf der Steuer= und Vorrathekasse
lagen; mithin auch die Besoldungen
und Diacten der in der Aktivitde verbleibenden
#3 landschaftlichen Berordneten
und Kanzleibeamten; so wie auch alle Rezie-Kosten
werden aus der Steuerkasse ohne
allen Unterbruch fortbezahlt, bis über die
fährlichen Bedürfnisse der landschaftlichen
Akrivität der im General-Edikte erwähnte
jäbrliche Etat sanktionirt seyn wird.
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Auch muͤssen einsweil die fixe Besoldungen
der ausser Funktion tretenden 3 Rechnungs-Aufnehmer,
8 tandsteuerer, und 8 Rittersteuerer
ohne Unterbruch fortbezahlt werden.
Wir erwarten aber von diesen 10 Indiduen
sogleich die Fassionen ibrer Besoldungen
und Emolumente, damit Wir ibre
angemessene volle Pensionen ehebaldest bestimmen
können.
7.) Für die Schuldkapitallen der landschaftlichen
Vorratbekasse wird biemit im
Prinzipe ausgesprochen, daß sie auf die
Aufschlagsgesckle, mithin auf die abgesondert
bestebend bleibende Provinzial" Schuldentilgungs,
Kasse gelegt werden. Weil sie
aber im Plane dieser lezteren bieber noch
nicht ausgenommen waren, so ist von dem
alten landschaftlichen Vorrarbe zu den lausenden
Staatsbedürfnissen nichts zu verwenden,
bis die Bedürfnisse für alle Vorratbskapitalien
vollkommen gedeckt sind.
.) Das gemeinse
Werk, und das landschaftliche Inpchlaon,
welche bisher schon miteinander ganz den
nämlichen Fond, nämlich die Aufschlagsgesälle
batten; deswegen in den Tilgungsplanen
schon jederzeit für beide miteinander
Jerechnet worden ist, werden biemit in der
neuen Provinzial = Schuldentil
gungs-Kommission kensolidirt.
Die Registratur, die Rechnuns, und das
auch im binteren Theile des tandhauses befindliche
tokal des Zinszahlamtes werden dieser
Provinzial-Kommission übergeben.
Der ohnehin ohne Funktion nur titulare landschaftliche
Zinszahlmeister erbäle die seiner
—'#t NNN