Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Aufschlagsgesalle  ein.  Alle  Berichee  der
Stener=  und  Aufschlags-Beamten,  und  alle
auf  diese  Gefälle  Bezug  habende  Gesuche
müssen  von  jezt  anfangend  an  Unsere  tandes
  Direktion  eingesendet,  und  von  ihr
verbeschieden  werden.

Unsere  Provinzial-Etats:  Kuratel  nimme
sowobl  die  heurigen,  als  die  von  den  vorderen
  Jahren  etwa  noch  rückständigen  Steuer-Standanlags=
  und  Aufschlagsrechnungen
auf;  ertbheilt  den  Beamten  die  Absolutorien,
und  die  Schulden#ilgungskasse  rechnet  mir  den
Oberaufschlägern  nach  jenen  Summen  ab,
welche  aus  dieser  Rechnungsaufnahme  resultiren,
  und  ihr  nach  der  Justifikation  insinuirt
  werden  müssen.  Durch  diese  organische
  Verfügung  treten  die  bisberigen
tandschaftlichen  Rechnungsaufnehmer  (aus
denen  Wir  jedoch  einige  in  die  General-Schulden-Erats-Kommission
  des  ganzen
Königreiches  zu  ziehen  Uns  vorbehalten)
dann  die  tandsteuerer  und  Rittersteuerer,  gegen
  eine  ihren  bisherigen  Besoldungen  und
Emolumenten  angemessene  Pension,  ganz
ausser  Funktion.

.)  Die  bisherigen  landschaftlichen  Ausgaben,
  welche  auf  der  Steuer=  und  Vorrathekasse
  lagen;  mithin  auch  die  Besoldungen
  und  Diacten  der  in  der  Aktivitde  verbleibenden
  #3  landschaftlichen  Berordneten
und  Kanzleibeamten;  so  wie  auch  alle  Rezie-Kosten
  werden  aus  der  Steuerkasse  ohne
allen  Unterbruch  fortbezahlt,  bis  über  die
fährlichen  Bedürfnisse  der  landschaftlichen
Akrivität  der  im  General-Edikte  erwähnte
jäbrliche  Etat  sanktionirt  seyn  wird.

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Auch  muͤssen  einsweil  die  fixe  Besoldungen
  der  ausser  Funktion  tretenden  3  Rechnungs-Aufnehmer,
  8  tandsteuerer,  und  8  Rittersteuerer
  ohne  Unterbruch  fortbezahlt  werden.
  Wir  erwarten  aber  von  diesen  10  Indiduen
  sogleich  die  Fassionen  ibrer  Besoldungen
  und  Emolumente,  damit  Wir  ibre
angemessene  volle  Pensionen  ehebaldest  bestimmen
  können.

7.)  Für  die  Schuldkapitallen  der  landschaftlichen
  Vorratbekasse  wird  biemit  im
Prinzipe  ausgesprochen,  daß  sie  auf  die
Aufschlagsgesckle,  mithin  auf  die  abgesondert
  bestebend  bleibende  Provinzial"  Schuldentilgungs,
  Kasse  gelegt  werden.  Weil  sie
aber  im  Plane  dieser  lezteren  bieber  noch
nicht  ausgenommen  waren,  so  ist  von  dem
alten  landschaftlichen  Vorrarbe  zu  den  lausenden
  Staatsbedürfnissen  nichts  zu  verwenden,
  bis  die  Bedürfnisse  für  alle  Vorratbskapitalien
  vollkommen  gedeckt  sind.

.)  Das  gemeinse
Werk,  und  das  landschaftliche  Inpchlaon,
welche  bisher  schon  miteinander  ganz  den
nämlichen  Fond,  nämlich  die  Aufschlagsgesälle
  batten;  deswegen  in  den  Tilgungsplanen
  schon  jederzeit  für  beide  miteinander
Jerechnet  worden  ist,  werden  biemit  in  der
neuen  Provinzial  =  Schuldentil
gungs-Kommission  kensolidirt.

Die  Registratur,  die  Rechnuns,  und  das
auch  im  binteren  Theile  des  tandhauses  befindliche
  tokal  des  Zinszahlamtes  werden  dieser
  Provinzial-Kommission  übergeben.

Der  ohnehin  ohne  Funktion  nur  titulare  landschaftliche
  Zinszahlmeister  erbäle  die  seiner

—'#t  NNN