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reiches, unterm Hbeutigen ergehende Edikt
erlassen Wir, soviel die Derails Unserer
Orovinz Neuburg beteifft, biemit fol-
gende néhere Bestimmungen:
1.) Nachdem Unsere tandes-Direktion in
Neuburg bereits seit dem ersten Jahre Un-
serer Regierung in dem Besihe der Admi-
nistration, und der Kasse von allen tandsteuern
und Umgeldegefällen dieser Provinz sich be-
findet; so find, rücksichtlich dieser Admini-
"tration und Kasse, bier keine eigene neue
Maßregeln nothwendis; ausser in so ferne
ie dertige segenannte tandtags= oder Vor-
ratb#-Kasse noch besonders existirt, bei wel-
der dann ein Umsturz vorzunehmen, und
das Kasse-Personal derselben in königliche
flicht zu nehmen ist.
2.) Nachdem die Umgeldsgefälle, jedoch
rach Abzug eines auf dem lezten tandtage
im Jahre 180a aus den gesamten Steuer=
und Umgeldesgefällen für die gemeinen Staats-
bedürfnisse bestimmten Aversums, den Schul-
bentilgungsfond liefern; so ist nunmehr zur
mebreren Beslunmebeit dieses Fonds aus
den gesamten Steuer; und A#ngeldegeféllen
Gein bestimmtes jährliches Aversum für die
Schulden-Verzinfung und Titgung zu regu
liren.
3.) Es ist demnach vor allem, nach den.
Vorschriften des General-Cdiktes, eine Pro-
vinzial-Schuldentilgungs Kom-
nisslon zu etabliren, welche von Unserem
General-tandes-Kemmissär undtandes-Direk-
flons-Pröstdenten Crafen von Tassie diri-
girt wird, und aus drei keniglichen Kum-
missarien, nemlich ans dem Ctats Mirkurator
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Grafen von Neisach, und aus zweien in
Vorschlag zu bringenden Rl#hen, dann aus
3 landschaftlichen Ussessoren, in den Perse“
nen der anderen landschaftlichen Verordneren,
und des landschesikanglers besteher.
4)) Diese Provinzial Schuldemilgung
Kommission hat alle bieberige lanoschaftlcche
Schulden, vorbehaltlich der sukzesstven nadhe-
ren liquidirung derfelben, mit Ausscheidung
der ohne Unsere Genehmigung nicht aufkünd
baren Stiftungs-Kapitalien, und mit Aus-
scheidung derjenigen, welche bereics bei der
Aufuahme bestimmte Heimbezahlungstermine
erhalten haben, in ein Tableau zu bringen;
biernach einen auf mehrere Jahre eingerich-
teten Tilgungsplau zu entwerfen, und über
die jährliche Bedürfnisse zu den Ziusen und
Fristeu einen Erat vorzulegen; damic für
das künftige Eratsjahr der demselben ange-
messene separirte Fond bestimurt werden
könne.
5.) Abgesondert von diesem Etat der eie
gentlich Neuburgischen landschaftsschulden
bat ste auch auf gleiche Are die Staats-
schulden der neualquirirten und der Provinz
iukerporirten Distrikte, mit Ausnahme der
mediatisirten Reichsstaͤbte, welche allenthal-
ben ihre lokalschuldentilgungsfonds erhalten
baben, in ein Tableau zubringen; einen auf
mehrere Jahre eingetbeilten Schuldentil-
gungsplan zu entwerfen, und die hiedurch
nothwendig gewordene Vermehrung des Til-
gungsfends, samt den Mitreln biezu, vorzu-
schlagen.
60.) Tür das Heurige Etatsjahr gehet das
Rechnungowesen ganz in dem bisberigen