Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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reiches, unterm Hbeutigen ergehende Edikt 
erlassen Wir, soviel die Derails Unserer 
Orovinz Neuburg beteifft, biemit fol- 
gende néhere Bestimmungen: 
1.) Nachdem Unsere tandes-Direktion in 
Neuburg bereits seit dem ersten Jahre Un- 
serer Regierung in dem Besihe der Admi- 
nistration, und der Kasse von allen tandsteuern 
und Umgeldegefällen dieser Provinz sich be- 
findet; so find, rücksichtlich dieser Admini- 
"tration und Kasse, bier keine eigene neue 
Maßregeln nothwendis; ausser in so ferne 
ie dertige segenannte tandtags= oder Vor- 
ratb#-Kasse noch besonders existirt, bei wel- 
der dann ein Umsturz vorzunehmen, und 
das Kasse-Personal derselben in königliche 
flicht zu nehmen ist. 
2.) Nachdem die Umgeldsgefälle, jedoch 
rach Abzug eines auf dem lezten tandtage 
im Jahre 180a aus den gesamten Steuer= 
und Umgeldesgefällen für die gemeinen Staats- 
bedürfnisse bestimmten Aversums, den Schul- 
bentilgungsfond liefern; so ist nunmehr zur 
mebreren Beslunmebeit dieses Fonds aus 
den gesamten Steuer; und A#ngeldegeféllen 
Gein bestimmtes jährliches Aversum für die 
Schulden-Verzinfung und Titgung zu regu 
liren. 
3.) Es ist demnach vor allem, nach den. 
Vorschriften des General-Cdiktes, eine Pro- 
vinzial-Schuldentilgungs Kom- 
nisslon zu etabliren, welche von Unserem 
General-tandes-Kemmissär undtandes-Direk- 
flons-Pröstdenten Crafen von Tassie diri- 
girt wird, und aus drei keniglichen Kum- 
missarien, nemlich ans dem Ctats Mirkurator 
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Grafen von Neisach, und aus zweien in 
Vorschlag zu bringenden Rl#hen, dann aus 
3 landschaftlichen Ussessoren, in den Perse“ 
nen der anderen landschaftlichen Verordneren, 
und des landschesikanglers besteher. 
4)) Diese Provinzial Schuldemilgung 
Kommission hat alle bieberige lanoschaftlcche 
Schulden, vorbehaltlich der sukzesstven nadhe- 
ren liquidirung derfelben, mit Ausscheidung 
der ohne Unsere Genehmigung nicht aufkünd 
baren Stiftungs-Kapitalien, und mit Aus- 
scheidung derjenigen, welche bereics bei der 
Aufuahme bestimmte Heimbezahlungstermine 
erhalten haben, in ein Tableau zu bringen; 
biernach einen auf mehrere Jahre eingerich- 
teten Tilgungsplau zu entwerfen, und über 
die jährliche Bedürfnisse zu den Ziusen und 
Fristeu einen Erat vorzulegen; damic für 
das künftige Eratsjahr der demselben ange- 
messene separirte Fond bestimurt werden 
könne. 
5.) Abgesondert von diesem Etat der eie 
gentlich Neuburgischen landschaftsschulden 
bat ste auch auf gleiche Are die Staats- 
schulden der neualquirirten und der Provinz 
iukerporirten Distrikte, mit Ausnahme der 
mediatisirten Reichsstaͤbte, welche allenthal- 
ben ihre lokalschuldentilgungsfonds erhalten 
baben, in ein Tableau zubringen; einen auf 
mehrere Jahre eingetbeilten Schuldentil- 
gungsplan zu entwerfen, und die hiedurch 
nothwendig gewordene Vermehrung des Til- 
gungsfends, samt den Mitreln biezu, vorzu- 
schlagen. 
60.) Tür das Heurige Etatsjahr gehet das 
Rechnungowesen ganz in dem bisberigen 
 
	        
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