Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Die bisherigen landschaftlichen Ausga- 
ben aber fuͤr Besoldungen, Pensionen und 
Regie des landschaftlichen Ausschusses, und 
aller seiner Beamcen werden ohne Unter- 
bruch fortbezahlt, 
Bedürfüisse desselben der im General-Edikte 
erwähnte jäbhrliche Etat sanktionirt seyn 
wird. 
4) Nachdem bereits im vorigen Jabre 
von den Konferenz-Deputirten ein eigener 
Schuldentilgungs-Fond in Antrag gebrache 
worden ist; so ist nunmehr auf die Grund- 
lage desselben ein eigener Schuldentilgungs= 
Plan zu entwerfen, und Uns zur Einsicht 
und Genebmigung vorzulegen. Indessen 
müssen aber die Zinsen auch ohne den ge- 
ringsten Unterbruch forebezahlt werden. 
5) Für die landschaftliche Einsicht in die 
WVerwendung dieses Schuldentilgungsfends 
ird, tbeils durch die Beiziehung eines Vor- 
urlbergischen Devutirten zu der künfrigen 
Provinzial-Schuldentilgungs-Kommission 
in Ulm, und zwar, wenn seine bestän- 
dige Anwesenbeit in Ulm zu kostspielig, 
eder demselben zu beschwerlich wäre, we- 
nigstens in gewissen Jabreszeiten, und rbeils 
such durch die Beiziehung eines Vorarlbergi- 
schen Devutirren in die Zeneral-Kommissson 
des Staatsschulden-Etats vom ganzen Kö- 
nigreiche gesorgr. 
6) Abgesondert von dem Schuldeneil- 
gungs-Etat der eigentlichen Vorarlbergischen 
kandschafteschulden, welcher sodann nur 
ein Bestandtheil des ganzen Provinzial- 
Schulden-Etats von Schwaben wird, har 
Unser Generalkandes-Kommissariar, als Pro- 
bis über die jährlichen 
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vinzial-Etats-Kuratel, alle Staatsschulden der 
akquirirten, und demselben inkorporirten 
Distrikte (mit Ausnahme der mediatisirten 
Reichsstädee, welche allenthalben ihre Lo- 
kal= Schuldentilgungsfonds bereits erhalten 
baben) in ein Tableau zu bringen; einen 
auf mehrere Jahre eingerheilten Schulden= 
tilgungs-Plan zu entwerfen; und den zu 
den jährlichen Zinsen und Fristen norhwen- 
digen Fond, samt den Mitteln biezu, in 
Vorschlag zu bringen. Weswegen auch 
sogleich das Personal der zu diesem Ende 
eigens zu etablirenden Schuldentilgungs- 
Kommission, welche, nebst dem General- 
tandes-Kommissähr und dem Etats-Miekura- 
tor, in einem oder zwei Räthen, und in einem 
Astessor aus der Vorarlbergischen tandschafr, 
dann in einigen Buchhaltungs-Individuen 
zu bestehen hat, zu begutachten ist. Mün- 
cheu den 8. Juni 1807. 
Max Josepb. 
Freiberr von Hompesch. 
Auf kdulglichen allerhbchsten Befehk. 
G. Geiger. 
  
(Die mit dem General-Edikte, wegen der land- 
schaftlichen Kassen, und Schuldentilgungs-- 
Kommissionen, verbundenen Details in der 
Provinz Tiro! beneffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batern. 
In Beziebung auf das, wegen Ueber- 
nahme aller landschaftlichen Kassen, und 
wegen Etablirung eigener Schuldentilgungs- 
Fonds in allen Provinzen Unseres ganzen 
Koônigreiches, unterm beutigen ergebende
	        
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