Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Königlich-Baterisches 
1002 
Negierungsblatt 
  
XXVI. Stück. München, Sonnabend den 20. Juni r807. 
  
  
Allerhöchste Verordnung. 
(Die Patrimonial-Gerichtspflege in Alt-Balern, 
der oberen Pfalz und Neuburg betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Unr. besondere Aufmerksamkeit für das 
Wohl Unserer-Unterthanen bei einer guten Ju- 
stiz-Phege haben Wir auch in den Verord- 
nungen für die Verwaltung der Patrimonial- 
Gerichtsbarkeit in den neuerworbenen Landen, 
bei Bestimming der Rechte der vorhin ritter- 
schaftlichen Gursbesizer, und in Unserer De- 
klaration über die Verhlältnisse der Unserer 
Souverainität unterworsenen Fürsten, Gra- 
sen und Herren kr. allgemein zu erkennen ge- 
geben. 
Der Erfolg des dadurch begründeten Ver- 
trauens der Umerthanen zu den Gerichten, des 
Ansehens dieser, und der allgemeinen Beruhi- 
gung für Gerechtigkeit enesprach schon so er- 
wünscht Unserer Absicht, daß Wir davon Un- 
sere Umerthanen der altbaierischen Lande um 
so weniger ausschliessen wollen, als die densel- 
ben bisher gegebenen Geseze und einzelnen 
Verordnungen über solche Patrimonial: Ge- 
riches-Pfflege weder bestimme, noch umfassend 
genug sind- 
—— 
Durch diese Berrachtungen bewogen, ver- 
ordnen Wir nun im Allgemeinen: 
1. Die Gerichtsbarkeit, welche einem Un- 
serer Unterthanen, oder einer Gemeinde als 
Guts= oder Hofmarks= Herrn, oder Kraft ei- 
nes sonstigen Privilegs zusteher, darf nur von 
einem solchen Richter ausgeübt werden, wel- 
cher von Unserer einschlägigen bandes-Stelle 
dazu tauglich erkaunt ist. 
2. Wein also der Gerichtsherr selbst solche 
ausüben will, so muß er bei dieser Landes- 
Stelle der Prüfung sich unterwerfen, und da- 
durch die Erklärung, daß er dazu tauglich er- 
kannt sey, bewirken. 
3. Fur die Gerichrs-Herren, welche bisher 
schon die Gerichtsbarkeit selbst ausgeübe ha- 
ben, wollen Wir einer Dispensation von sol- 
cher Prüfung start geben; in so ferne die ih- 
nen vorgesezten Landes= Stellen Uns pflicht- 
mäßig bezeugen werden, daß sie keinen Anlaß 
hatten, an der Tauglichkeit derselben zu sol- 
chem Richter-Amnte zu zweifeln. 
4. Sämtliche Gerichtsherren von Ober= und 
Niederbaiern, der oberen Pfalz, und der Pro- 
vinz Neuburg werden, bei Strafe der Se- 
questration ihrer Gerichtebarkeit, ausgefodert, 
binnen drei Monatem anzuzeigen, ob sie solche
	        
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