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Königlich-Baterisches
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Negierungsblatt
XXVI. Stück. München, Sonnabend den 20. Juni r807.
Allerhöchste Verordnung.
(Die Patrimonial-Gerichtspflege in Alt-Balern,
der oberen Pfalz und Neuburg betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unr. besondere Aufmerksamkeit für das
Wohl Unserer-Unterthanen bei einer guten Ju-
stiz-Phege haben Wir auch in den Verord-
nungen für die Verwaltung der Patrimonial-
Gerichtsbarkeit in den neuerworbenen Landen,
bei Bestimming der Rechte der vorhin ritter-
schaftlichen Gursbesizer, und in Unserer De-
klaration über die Verhlältnisse der Unserer
Souverainität unterworsenen Fürsten, Gra-
sen und Herren kr. allgemein zu erkennen ge-
geben.
Der Erfolg des dadurch begründeten Ver-
trauens der Umerthanen zu den Gerichten, des
Ansehens dieser, und der allgemeinen Beruhi-
gung für Gerechtigkeit enesprach schon so er-
wünscht Unserer Absicht, daß Wir davon Un-
sere Umerthanen der altbaierischen Lande um
so weniger ausschliessen wollen, als die densel-
ben bisher gegebenen Geseze und einzelnen
Verordnungen über solche Patrimonial: Ge-
riches-Pfflege weder bestimme, noch umfassend
genug sind-
——
Durch diese Berrachtungen bewogen, ver-
ordnen Wir nun im Allgemeinen:
1. Die Gerichtsbarkeit, welche einem Un-
serer Unterthanen, oder einer Gemeinde als
Guts= oder Hofmarks= Herrn, oder Kraft ei-
nes sonstigen Privilegs zusteher, darf nur von
einem solchen Richter ausgeübt werden, wel-
cher von Unserer einschlägigen bandes-Stelle
dazu tauglich erkaunt ist.
2. Wein also der Gerichtsherr selbst solche
ausüben will, so muß er bei dieser Landes-
Stelle der Prüfung sich unterwerfen, und da-
durch die Erklärung, daß er dazu tauglich er-
kannt sey, bewirken.
3. Fur die Gerichrs-Herren, welche bisher
schon die Gerichtsbarkeit selbst ausgeübe ha-
ben, wollen Wir einer Dispensation von sol-
cher Prüfung start geben; in so ferne die ih-
nen vorgesezten Landes= Stellen Uns pflicht-
mäßig bezeugen werden, daß sie keinen Anlaß
hatten, an der Tauglichkeit derselben zu sol-
chem Richter-Amnte zu zweifeln.
4. Sämtliche Gerichtsherren von Ober= und
Niederbaiern, der oberen Pfalz, und der Pro-
vinz Neuburg werden, bei Strafe der Se-
questration ihrer Gerichtebarkeit, ausgefodert,
binnen drei Monatem anzuzeigen, ob sie solche