Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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selbst  ausüben,  oder  durch  einen  Gerichtshalter
  verwalten  lassen  wollen.

§.  Dem  Gerichtsherrn  ist  zwar  unbenommen,
  einen  solchen  Gerichtshalter  zu  ernennen;
  dieser  muß  aber  der  einschlägigen  Landes=
  Stelle  zur  Prüfung  vorgestellt,  und  von
dieser  dazu  tauglich  erklärt  werden.

6.  Dabei  muß  zugleich  nachgewiesen  werden,
  daß  solche  Verwaltunz  dem  Gerichtshalter
  mittelst  einer  ordentlichen  Bestallung  aufgetragen
  sey,  welche  zum  verhältnismäßigen
Unterhalte  eines  solchen  Gericheehalters  hinreichend
  ist.

7.  Auch  muß  solche  nach  dem  für  Unsere
Staatsdiener  regulirten  Unterschiede  des  Dienstes=
  und  Standes-Gehalts  Jetheilt  bemessen
seon.

8.  Der  nach  den  vorbemerkten  Bedingnissen
von  der  einschlägigen  Landes=  Stelle  bestätigte
Gerichtshalter  muß  bei  dieser  den  Dienstes-Eid
  ablegen.

0.  Die  dermalen  angestellten  Gerichtshalter
sollen,  in  so  fern  sie  sich  über  die  unbedingr  ersoderlichen
  Rechts-Studien  ausweisen  können,
auch  über  ihre  Richter-Amts-Fähigkeit  sonst
kein  Zweifel  gegründet  ist,  von  einer  neueren
Prüfung  befreiet  seyn;  —  dahingegen  muß
ihre  ordentliche  Bestallung  (gemäß  obiger  W.
5.  und  7.)  nachgewiesen,  und  von  ihnen  der
Dienstes=  Eid  abgelegt  werden,  ehe  ihnen  die
Bestäcigung  zu  ertheilen  ist.

1o.  Zur  Bewirkung  dieser  Bestädegung
wird  die  ohen  im  4.  G.  bemerkte  Frist  von  drei
Monaten  alse  auberaumt,  daß  die  Gerichts- 



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Handlungen,  welche  nach  Umlauf  dieser  Frist
von  einem  nicht  bestätigten  Gerichtshalter  vorgenommen
  werden,  nichtig  seyen.

1I.  Wenn  ein  Advokat  als  Gerichrehalter
angestellt  ist,  oder  künftig  angestellt  werden
will,  so  muß  derselbe  der  Ausübung  der  Advokatur
  entsagen.

123.  Die  Prüfung  zur  Advokatur  ist,  der
Regel  nach,  nicht  hinreichend,  um  von  der
Prüfung  zu  solchem  Richter=  Amte  zu  befreien;
  wenn  nicht  aus  der  weiter  ausgedehnten
  Prüfung  die  erfoderlichen  Kenmnnisse  eines
solchen  Advokaten  zu  diesem  Amte  erhellen.

13.  Wir  bewilligen  zwar,  daß  mehrere  Ger
richts-Herren  zusammen,  für  ihre  minderen
Gerichts-Bezirke  einen  Gerichrshalter  bestellen;
  —  dahingegen,  wenn  ein  Gerichrsherr
  die  Besezung  seinecs  Gerichtres  mit  einem
nach  obigen  Vorschriften,  geeigneten  Ge,
richtshalter  vernachläßigen  würde,  so  soll  er
mit  Straf-Befehlen  dazu  angehalten  werden;
und  bleiben  diese  fruchtlos,  so  ist  von  der  einschlágigen
  Landes-Stelle  ein  tauglicher  Gerichtshalter
  zu  ernennen,  und  dessen  Bestallung,
  nach  Verhältniß  des  Umfanges  seines
Gescháftes,  zu  bestimmen.

14.  Diesen  Gerichtshaltern  ist  die  zur  unpartheiischen
  Rechtspflege  wesentliche  Unabhängigkeit
  eben  so,  wie  Unseren  Gerichts-Beamten
  auf  die  Weise  zu  versichern,  daß
sie  nur  wegen  Vergehen  nach  vorhergegangener
  Untersuchung,  und  zufolge  eines  darauf
gegründeten  richterlichen  Erkennmisses  amovirt
werden  können.