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selbst ausüben, oder durch einen Gerichtshalter
verwalten lassen wollen.
§. Dem Gerichtsherrn ist zwar unbenommen,
einen solchen Gerichtshalter zu ernennen;
dieser muß aber der einschlägigen Landes=
Stelle zur Prüfung vorgestellt, und von
dieser dazu tauglich erklärt werden.
6. Dabei muß zugleich nachgewiesen werden,
daß solche Verwaltunz dem Gerichtshalter
mittelst einer ordentlichen Bestallung aufgetragen
sey, welche zum verhältnismäßigen
Unterhalte eines solchen Gericheehalters hinreichend
ist.
7. Auch muß solche nach dem für Unsere
Staatsdiener regulirten Unterschiede des Dienstes=
und Standes-Gehalts Jetheilt bemessen
seon.
8. Der nach den vorbemerkten Bedingnissen
von der einschlägigen Landes= Stelle bestätigte
Gerichtshalter muß bei dieser den Dienstes-Eid
ablegen.
0. Die dermalen angestellten Gerichtshalter
sollen, in so fern sie sich über die unbedingr ersoderlichen
Rechts-Studien ausweisen können,
auch über ihre Richter-Amts-Fähigkeit sonst
kein Zweifel gegründet ist, von einer neueren
Prüfung befreiet seyn; — dahingegen muß
ihre ordentliche Bestallung (gemäß obiger W.
5. und 7.) nachgewiesen, und von ihnen der
Dienstes= Eid abgelegt werden, ehe ihnen die
Bestäcigung zu ertheilen ist.
1o. Zur Bewirkung dieser Bestädegung
wird die ohen im 4. G. bemerkte Frist von drei
Monaten alse auberaumt, daß die Gerichts-
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Handlungen, welche nach Umlauf dieser Frist
von einem nicht bestätigten Gerichtshalter vorgenommen
werden, nichtig seyen.
1I. Wenn ein Advokat als Gerichrehalter
angestellt ist, oder künftig angestellt werden
will, so muß derselbe der Ausübung der Advokatur
entsagen.
123. Die Prüfung zur Advokatur ist, der
Regel nach, nicht hinreichend, um von der
Prüfung zu solchem Richter= Amte zu befreien;
wenn nicht aus der weiter ausgedehnten
Prüfung die erfoderlichen Kenmnnisse eines
solchen Advokaten zu diesem Amte erhellen.
13. Wir bewilligen zwar, daß mehrere Ger
richts-Herren zusammen, für ihre minderen
Gerichts-Bezirke einen Gerichrshalter bestellen;
— dahingegen, wenn ein Gerichrsherr
die Besezung seinecs Gerichtres mit einem
nach obigen Vorschriften, geeigneten Ge,
richtshalter vernachläßigen würde, so soll er
mit Straf-Befehlen dazu angehalten werden;
und bleiben diese fruchtlos, so ist von der einschlágigen
Landes-Stelle ein tauglicher Gerichtshalter
zu ernennen, und dessen Bestallung,
nach Verhältniß des Umfanges seines
Gescháftes, zu bestimmen.
14. Diesen Gerichtshaltern ist die zur unpartheiischen
Rechtspflege wesentliche Unabhängigkeit
eben so, wie Unseren Gerichts-Beamten
auf die Weise zu versichern, daß
sie nur wegen Vergehen nach vorhergegangener
Untersuchung, und zufolge eines darauf
gegründeten richterlichen Erkennmisses amovirt
werden können.