Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Unterthanen noch nicht geleistet worden sind, 
muͤssen noch, und zwar ohne Unterschied, ob 
der Ruͤckstand von der ersten oder zweiten her- 
rühre, vollender wrrden: doch ist auch hiebei 
der strengste Bedache zu nehmen, daß das aus- 
geschriebene Quantum der Fuhren durchaus 
nicht uͤberschritten, und der Unterthan zu die- 
ser ihm noch obllegenden rückständigen Konkur- 
renzleistung nur mie Rücksicht auf seine Feld- 
bau-Arbeiten und mir der erfoderlichen Scho- 
nung angehalten werde. Sämrliche königliche 
Behärden wissen sich hiernach schuldgehorsamst 
zu achten. München den 1. Juni 1807. 
Königliches General-Landeskommis- 
sariat in Baiern, als Provinzial, 
Etats-Kuratel. 
Neumakr. Freihert v. Weichs. Freiherr v. Widnmann. 
von Schmäöger. 
  
An die sämtlichen königlichen Landgerichte, 
Stadtgerichte, Verwalrungerehe, Mediat- 
Oberdmter, Patrimontal-Gerichte, und andere 
Behäörden in der Provinz Schwaben. 
(Das Stempelwesen in der Provinz Schwaben 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch einen von dem königlichen Stempel- 
amte der Provinz Schwaben, welches sich 
durch Dienstbefließenheit und durch Aufmerk- 
samkeit auf das allerhöchste Interesse rühmlich 
auszeichnet, unterm 10. Mai lanfenden Jahres 
erstarteten Beriche, findet sich die unterfertigre 
Landesstelle, in Beereff mehrerer bey dem 
Stempelwesen eingeschlichener Mißbräuche, 
—. 
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bewogen, Nachstehendes zu verordnen, und 
zur pünktlichen Beobachtung festzusezen: 
1. Es geschieht nicht selten, daß den Ue- 
kunden und Eingaben, welche auf ungestem- 
peltes Papier geschrieben werden, leere Sie- 
gelbögen nur beigelegt, und bisweilen sogar 
in Fällen, wo es ein höherer Klassen= oder 
Gradartons-Stempel seyn sollte, star dessen 
nur mehrere Bögen geringerer Gamung ange- 
fügt werden. « 
Beides ist in der Regel gesezlich verboten, 
und koͤnnen nur in folgenden beiden Faͤllen 
Gesez-Ausnahmen zugestanden werden. 
a. Wenn die Ausfertigung, oder die Ueber- 
gabe eines Produkts durchaus keinen Ver- 
zug leidet, um erst der Stempelung untes- 
legt zu werden. 
b. Wenn die Ausfertigung an einem Orte, 
wie z. B. im Auslande geschiehr, wo das 
normalmäßige Stempelpaxier nicht zu ha- 
ben ist, oder auch der Aussteller derUrkunde 
oder Vorstellung die Anwendungder Stem- 
pelgeseze nicht kennt; folglich die geeig- 
neren Stempelbögen vor der Uebergabe 
des Produkts durch einen Mandatar erse- 
zen lassen muß. " 
2. In diesen beiden Fällen will man zwar 
Ausnahmeweise gestatten, daß einer Eingabe 
oder Urkunde, die nicht sofort auf normalmäßi- 
ges Stempelpapier gefertigt werden konnte, 
die geeigneten Stempelbögen angefüget werden. 
Damit aber mit solchen leer angelrgten Stem- 
pelbögen kein nachtheiliger Unterschleif statr
	        
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