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Unterthanen noch nicht geleistet worden sind,
muͤssen noch, und zwar ohne Unterschied, ob
der Ruͤckstand von der ersten oder zweiten her-
rühre, vollender wrrden: doch ist auch hiebei
der strengste Bedache zu nehmen, daß das aus-
geschriebene Quantum der Fuhren durchaus
nicht uͤberschritten, und der Unterthan zu die-
ser ihm noch obllegenden rückständigen Konkur-
renzleistung nur mie Rücksicht auf seine Feld-
bau-Arbeiten und mir der erfoderlichen Scho-
nung angehalten werde. Sämrliche königliche
Behärden wissen sich hiernach schuldgehorsamst
zu achten. München den 1. Juni 1807.
Königliches General-Landeskommis-
sariat in Baiern, als Provinzial,
Etats-Kuratel.
Neumakr. Freihert v. Weichs. Freiherr v. Widnmann.
von Schmäöger.
An die sämtlichen königlichen Landgerichte,
Stadtgerichte, Verwalrungerehe, Mediat-
Oberdmter, Patrimontal-Gerichte, und andere
Behäörden in der Provinz Schwaben.
(Das Stempelwesen in der Provinz Schwaben
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch einen von dem königlichen Stempel-
amte der Provinz Schwaben, welches sich
durch Dienstbefließenheit und durch Aufmerk-
samkeit auf das allerhöchste Interesse rühmlich
auszeichnet, unterm 10. Mai lanfenden Jahres
erstarteten Beriche, findet sich die unterfertigre
Landesstelle, in Beereff mehrerer bey dem
Stempelwesen eingeschlichener Mißbräuche,
—.
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bewogen, Nachstehendes zu verordnen, und
zur pünktlichen Beobachtung festzusezen:
1. Es geschieht nicht selten, daß den Ue-
kunden und Eingaben, welche auf ungestem-
peltes Papier geschrieben werden, leere Sie-
gelbögen nur beigelegt, und bisweilen sogar
in Fällen, wo es ein höherer Klassen= oder
Gradartons-Stempel seyn sollte, star dessen
nur mehrere Bögen geringerer Gamung ange-
fügt werden. «
Beides ist in der Regel gesezlich verboten,
und koͤnnen nur in folgenden beiden Faͤllen
Gesez-Ausnahmen zugestanden werden.
a. Wenn die Ausfertigung, oder die Ueber-
gabe eines Produkts durchaus keinen Ver-
zug leidet, um erst der Stempelung untes-
legt zu werden.
b. Wenn die Ausfertigung an einem Orte,
wie z. B. im Auslande geschiehr, wo das
normalmäßige Stempelpaxier nicht zu ha-
ben ist, oder auch der Aussteller derUrkunde
oder Vorstellung die Anwendungder Stem-
pelgeseze nicht kennt; folglich die geeig-
neren Stempelbögen vor der Uebergabe
des Produkts durch einen Mandatar erse-
zen lassen muß. "
2. In diesen beiden Fällen will man zwar
Ausnahmeweise gestatten, daß einer Eingabe
oder Urkunde, die nicht sofort auf normalmäßi-
ges Stempelpapier gefertigt werden konnte,
die geeigneten Stempelbögen angefüget werden.
Damit aber mit solchen leer angelrgten Stem-
pelbögen kein nachtheiliger Unterschleif statr