Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Hbergegangen, sondern auch alle lehenherrlichen 
Rechte, welche einem konfoͤderirten Staate 
uͤber die Unterthanen eines anderen bisher zu- 
staͤndig waren, als wechselseitig uͤberwiesen 
anzusehen sind, so werden alle Vasallen, wel- 
chen solche in der oberen Pfalz befindliche Lehen 
bisher 
1. von Kaiser und Reich, oder 
2. von einem im Rheinischen Bunde begrif- 
seenen Souverain verliehen wurden, hierdurch 
aufgefodert, diese Lehen inner Jahr und Tag 
von Zeit des gegenwärtigen Aufrufes ange- 
rechnet, bei der königlichen Landes-Direktion 
der oberen Pfalz als dem Provinzial-Lehenhofe 
zu muthen. Zu diesem Emzzwecke müßen die 
über jedes Lehen einzeln, und zwar gestempelt 
einzureichenden Gesuche mit folgenden Erfo- 
dernissen versehen seyn: 
) Der füngste Lehenbrief ist urschriftlich 
und abschriftlich einzusenden. Die Ab- 
schrift wird bei den Akten behalten, die 
Urschrift aber nach angestellter Verglei- 
chung wieder zurückgegeben werden. 
Sollten für einen oder den anderen Verän- 
derungs-Fall in manu dominemti vel ser- 
vienti noch Belehnungen rückständig sepn, 
so sind diese Ausstände und ihre Veranlassun= 
gjen anzuzeigen. 
b) Es ist ein Schema genealogicum bei- 
zufügen, welches die seit der lezten Be- 
lehnung geschehenen Veränderungen in 
der Persen des Vasallen, des Lehenrrä= 
gers, oder der Mirbelehnten durch kegali- 
sirte Tauf= und Todten-Scheine aus- 
weiset. 
  
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c) Das lehenbare Objekt mit seinen Zube- 
hörden ist genau anzugeben. Auch muß 
) der jüngste Tarzettel urschriftlich und ab- 
schriftlich beigelegt, und 
ge.) ein hier anwesender Mandatarius ad 
insinvandum namhaft gemacht werden. 
Sämtscche Besizer solcher Lehen haben sich 
hiernach genau zu achten, da das Versäum- 
niß der Muthung unfehlbar die gesezlichen 
Folgen nach sich ziehen würde. Amberg den 
22. Mai 1807. 
Königliche Vandes-Direktion der 
oberen Pfalz als Provinzial- 
Lehenhof. 
Graf Kreith. 
Weisß. 
  
  
Aufträge 
an die nachgenannten Behörden. 
(Die Verzeichnisse der Tafernwirthe betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
De die hiernach verzeichneten Behörden die 
schon unterm #r5s. Oktober vorigen Jahres abges 
soderten Verzeichnisse über sämtliche in ihren 
Gerichts-Bezirken entlegene, mirtelbare oder 
unmittelbare Tafernwirthe und braune Bier- 
schenken, ungeachtet des vorgesezten, nur vier- 
zehntägigen Termins, bisher mit ihren gut- 
achrlichen Anträgen über deren fernere Noth- 
wendigkeit noch nicht eingesendet haben, so 
werden dieselbe hiemit befehligt, diese Ver- 
zeichnisse nunmehr um so sicherer innerhalb 
14 Tagen einzubefördern, als außer dessen 
hierum eigene Exekutions" Boten abgeschickt 
würden.
	        
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