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Hbergegangen, sondern auch alle lehenherrlichen
Rechte, welche einem konfoͤderirten Staate
uͤber die Unterthanen eines anderen bisher zu-
staͤndig waren, als wechselseitig uͤberwiesen
anzusehen sind, so werden alle Vasallen, wel-
chen solche in der oberen Pfalz befindliche Lehen
bisher
1. von Kaiser und Reich, oder
2. von einem im Rheinischen Bunde begrif-
seenen Souverain verliehen wurden, hierdurch
aufgefodert, diese Lehen inner Jahr und Tag
von Zeit des gegenwärtigen Aufrufes ange-
rechnet, bei der königlichen Landes-Direktion
der oberen Pfalz als dem Provinzial-Lehenhofe
zu muthen. Zu diesem Emzzwecke müßen die
über jedes Lehen einzeln, und zwar gestempelt
einzureichenden Gesuche mit folgenden Erfo-
dernissen versehen seyn:
) Der füngste Lehenbrief ist urschriftlich
und abschriftlich einzusenden. Die Ab-
schrift wird bei den Akten behalten, die
Urschrift aber nach angestellter Verglei-
chung wieder zurückgegeben werden.
Sollten für einen oder den anderen Verän-
derungs-Fall in manu dominemti vel ser-
vienti noch Belehnungen rückständig sepn,
so sind diese Ausstände und ihre Veranlassun=
gjen anzuzeigen.
b) Es ist ein Schema genealogicum bei-
zufügen, welches die seit der lezten Be-
lehnung geschehenen Veränderungen in
der Persen des Vasallen, des Lehenrrä=
gers, oder der Mirbelehnten durch kegali-
sirte Tauf= und Todten-Scheine aus-
weiset.
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c) Das lehenbare Objekt mit seinen Zube-
hörden ist genau anzugeben. Auch muß
) der jüngste Tarzettel urschriftlich und ab-
schriftlich beigelegt, und
ge.) ein hier anwesender Mandatarius ad
insinvandum namhaft gemacht werden.
Sämtscche Besizer solcher Lehen haben sich
hiernach genau zu achten, da das Versäum-
niß der Muthung unfehlbar die gesezlichen
Folgen nach sich ziehen würde. Amberg den
22. Mai 1807.
Königliche Vandes-Direktion der
oberen Pfalz als Provinzial-
Lehenhof.
Graf Kreith.
Weisß.
Aufträge
an die nachgenannten Behörden.
(Die Verzeichnisse der Tafernwirthe betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
De die hiernach verzeichneten Behörden die
schon unterm #r5s. Oktober vorigen Jahres abges
soderten Verzeichnisse über sämtliche in ihren
Gerichts-Bezirken entlegene, mirtelbare oder
unmittelbare Tafernwirthe und braune Bier-
schenken, ungeachtet des vorgesezten, nur vier-
zehntägigen Termins, bisher mit ihren gut-
achrlichen Anträgen über deren fernere Noth-
wendigkeit noch nicht eingesendet haben, so
werden dieselbe hiemit befehligt, diese Ver-
zeichnisse nunmehr um so sicherer innerhalb
14 Tagen einzubefördern, als außer dessen
hierum eigene Exekutions" Boten abgeschickt
würden.