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9. Die Landgerichte werden sich daher in
den von ihnen selbst verfügten Zwangs-Ver-
dußerungen hiernach zu achten wissen, und die
Patrimonial-Gerichte werden ihrer Seits in
solchen Ereignissen nicht verfehlen, mit defini-
tiven Vorschritten bis zum Erfolg des Aliena-
tions-Konsenses zurück zu halten, und den
Landgeriche zu dessen vorschristemaßiger Er-
holung in den verordneten Anzeigen die erfo-
derlichen Grundlagen beizufügen.
10. Rücksichtlich der Vorbedingnisse der
Briefs-Errichtung über die in einer Zwangs-
Veräußerung erworbenen Lehen sind die im
7. O. enthaltenen Vorschriften ebenmäßig zu
beobachten.
1 1. Jenen Alienanten und Erwerbern von
Beutellehen, welche sich, nach den Gesezen,
der Siegelmäaßigkeit erfreuen, soll zwar in Be-
tracht der eigenen Fertigung ihrer Kontrakte
durch vorstehende Verfügungen an ihren Vor-
rechten nichis benommen seyn. Wir warnen
sie aber nachdrücklich vor Mißbräuchen dieser
Trärogatire, indem sie anßerdem Unsere ge-
rechte Serenge in Verfelung der Kaduzirärs-
Snafe, und Ergreifung anderer Maßregeln
nicht vermeiden würden.
12. Diesen steht es frei, die Alienarions-
Kontense durch das Medium der bandgerichte,
oder unmittelbar bei den Lehenhöfen, von wel-
chen sedann nach Umständen die ersteren einzu-
vernehmen sind, zu erholen. Hinstchhtlich der
Lehengebühren muß jedoch von ihnen, gleich
den übrigen Alienancen, bei den einschldgigen
Rentaͤmtern, welchen Wir die Erhebung und
Berrechnung aller Bentellehengesclle ihres Be-
zirkes Übergeben, Richtigkeit gerflegen weroen.
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13. Bei JZwangs-Verqußerungen der seegel-
meßigen Beutel-Lehenholden werden die ver-
handelnden Gerichtsstellen ebenfalls nicht un-
terlassen, wegen Ertheilung des lehenherrlichen
Alienations-Konsenses in dem nänmlichen
Maße, wie es für solche Verußerungen der
unsiegelmäßigen vorgeschrieben ist, fördersamst
unter Bemerkbarmachung der Zwangs-Ver-
dußerungsgründe, und deren Erstreckung auf
die Lehenschaften in das geeignete Benehmen
zu treten.
14. Dem Anzeiger einer unbefugt protokol-
lirten und verbrieften Lehenveräußerung, oder
eines vorschriftowidrigen Verfahrens in die-
sem Gegenstande, oder einer von den Kon-
trahenten selbst ohne Erfüllung der festgesez-
ten Erfodernisse geschehenen Veräußerung soll
von dem Lehenhofe nach Gestalt der Sache
und der Derson eine angemessene Remunera=
tion zuerkannt, oder Uns derselbe zu einer
anderen Belohnung bemerklich gemache werden.
15. Die Riceerlehen verbleiben in ihren bis-
herigen Verk dleuissen zu den vehenhöfen, und
un#er deren ummittelboren Respilienz. Die
leh enherrlichen VBerdußerungs-Konsense wer-
den direkte bei ihnen nacht#esucht, die Ver-
uferungs-Gebühren bei ihnen erlegt, und
im bensrhigten Falle die Lehenankunfts-Briese
ven ihnen erichtet.
In Zwanzs-Veräußerungen treren für die
Gerichrsstellen wegen vorgängiger Erholung
des lehenherrlichen Alienarious-Konsenses die
obigen Bestimmungen ein.
Die bewmeffenden Landesstellen sind beauf-
tragt, gegenwärtige Anordnungen durch ehends
in sirengen Vollzug zu sezen, und die unter-