Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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9. Die Landgerichte werden sich daher in 
den von ihnen selbst verfügten Zwangs-Ver- 
dußerungen hiernach zu achten wissen, und die 
Patrimonial-Gerichte werden ihrer Seits in 
solchen Ereignissen nicht verfehlen, mit defini- 
tiven Vorschritten bis zum Erfolg des Aliena- 
tions-Konsenses zurück zu halten, und den 
Landgeriche zu dessen vorschristemaßiger Er- 
holung in den verordneten Anzeigen die erfo- 
derlichen Grundlagen beizufügen. 
10. Rücksichtlich der Vorbedingnisse der 
Briefs-Errichtung über die in einer Zwangs- 
Veräußerung erworbenen Lehen sind die im 
7. O. enthaltenen Vorschriften ebenmäßig zu 
beobachten. 
1 1. Jenen Alienanten und Erwerbern von 
Beutellehen, welche sich, nach den Gesezen, 
der Siegelmäaßigkeit erfreuen, soll zwar in Be- 
tracht der eigenen Fertigung ihrer Kontrakte 
durch vorstehende Verfügungen an ihren Vor- 
rechten nichis benommen seyn. Wir warnen 
sie aber nachdrücklich vor Mißbräuchen dieser 
Trärogatire, indem sie anßerdem Unsere ge- 
rechte Serenge in Verfelung der Kaduzirärs- 
Snafe, und Ergreifung anderer Maßregeln 
nicht vermeiden würden. 
12. Diesen steht es frei, die Alienarions- 
Kontense durch das Medium der bandgerichte, 
oder unmittelbar bei den Lehenhöfen, von wel- 
chen sedann nach Umständen die ersteren einzu- 
vernehmen sind, zu erholen. Hinstchhtlich der 
Lehengebühren muß jedoch von ihnen, gleich 
den übrigen Alienancen, bei den einschldgigen 
Rentaͤmtern, welchen Wir die Erhebung und 
Berrechnung aller Bentellehengesclle ihres Be- 
zirkes Übergeben, Richtigkeit gerflegen weroen. 
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13. Bei JZwangs-Verqußerungen der seegel- 
meßigen Beutel-Lehenholden werden die ver- 
handelnden Gerichtsstellen ebenfalls nicht un- 
terlassen, wegen Ertheilung des lehenherrlichen 
Alienations-Konsenses in dem nänmlichen 
Maße, wie es für solche Verußerungen der 
unsiegelmäßigen vorgeschrieben ist, fördersamst 
unter Bemerkbarmachung der Zwangs-Ver- 
dußerungsgründe, und deren Erstreckung auf 
die Lehenschaften in das geeignete Benehmen 
zu treten. 
14. Dem Anzeiger einer unbefugt protokol- 
lirten und verbrieften Lehenveräußerung, oder 
eines vorschriftowidrigen Verfahrens in die- 
sem Gegenstande, oder einer von den Kon- 
trahenten selbst ohne Erfüllung der festgesez- 
ten Erfodernisse geschehenen Veräußerung soll 
von dem Lehenhofe nach Gestalt der Sache 
und der Derson eine angemessene Remunera= 
tion zuerkannt, oder Uns derselbe zu einer 
anderen Belohnung bemerklich gemache werden. 
15. Die Riceerlehen verbleiben in ihren bis- 
herigen Verk dleuissen zu den vehenhöfen, und 
un#er deren ummittelboren Respilienz. Die 
leh enherrlichen VBerdußerungs-Konsense wer- 
den direkte bei ihnen nacht#esucht, die Ver- 
uferungs-Gebühren bei ihnen erlegt, und 
im bensrhigten Falle die Lehenankunfts-Briese 
ven ihnen erichtet. 
In Zwanzs-Veräußerungen treren für die 
Gerichrsstellen wegen vorgängiger Erholung 
des lehenherrlichen Alienarious-Konsenses die 
obigen Bestimmungen ein. 
Die bewmeffenden Landesstellen sind beauf- 
tragt, gegenwärtige Anordnungen durch ehends 
in sirengen Vollzug zu sezen, und die unter-
	        
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