Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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aͤlteren Lehen-Pekunial Foderungen haben 
moͤchte, ihre Wirksambkeit irgend auf eine Weise 
zu erschweren. 
Dieses wird hiermit vermoͤg allerhoͤchsten 
Reseriptes vom 11. vorigen, und 19. dieses 
Monats und Jahres saͤmtlichen in den koͤnig- 
lichen Erblanden gesessenen, bisher Hochstift 
Regensburgischen Vasallen eroͤfnet, denselben 
aber zugleich erklaͤret, daß Seine koͤnigliche 
Majestaͤt durch obige allerhoͤchste Entschließung 
denjenigen Vasallen, welche gegen diese Art 
von Anfoderung bereits im Jahre 1789 bei 
den geeigneten königlichen Landes-Justizstellen 
den Rechtsweg angetreten haben, oder densel- 
ben hierunter noch serners antreten zu können, 
oder zu müßen vermeinen, die Fortsezung oder 
den Antritd dieses lezteren auf irgend eine Weise 
zu hemmen, zu verkürzen, oder zu versagen nicht 
gedächten. München den 20. Juni 18307. 
Königliche Vandes-Direktion 
in Baiern. 
Freiherr von Weichs. 
von Mayr. 
  
(Die lehenherrlichen Verpfündungs-Konsense der. 
" mediatisirten. Gutsberrschaften betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Obgleich der größte Theil der jezt mediati- 
sirten Gutaherrsch asten der Provinz Bamberg 
schon unter den ehemaligen staatsrechtlichen 
Verhälenissen den in dem Bambergischen Land- 
rechte Seite 35 r. u. f. f. rücksichtlich der Er- 
theilung lehenherrlicher Verrfändungs-Ken- 
sense, und deren Vorzugrechtes enthaltenen 
gesezlichen Normen theils ausdruͤcklich, theils 
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stillschweigend beigetreten ist, und obgleich es 
bei der nun eingetretenen Subjektion keinem 
Anstande unterliegen kann, daß saͤmtliche Guts- 
herrschaften jene dem Kredit ihrer angehörigen 
Lehenleute so sehr zum Nuzen gereichende Vor- 
schriften genau zu beobachten haben, so siehr 
man sich doch veranlaße, mehrermeldete Guts- 
herrschaften hiemit öffentlich hierauf aufmerk- 
sam zu machen, und auf die erwähnten Geseze 
ausdrücklich mit dem Anhange hinzuweisen, 
daß sie sich es im Unterbleibungsfalle würden 
zuschreiben, und dafür verantwortlich seyn 
müssen, wenn ihren Lehenleuten aus den Kas- 
sen der öffentlichen Stiftungen und der Ge- 
meinden ohne dergleichen beigebrachte hinreie 
chende Sicherheits-Urkunde mit Geldanlehen 
nicht wird an Handen gegangen werden. 
Bamberg den 22. Juni 1807. 
Königliche Landes-Direktion 
in Bamberg. 
Freiherr von Stengel. 
Wevermann. 
  
(Die Ausscheidung der Schulantheile aus den un- 
-kultivirten Gemeindegründen betrefsend.) 
Nachfolgende allerhöchste Verordnung, die 
Ausscheidung der Schulantheile aus den un- 
kukeivirten Gemeinde-Gründen betreffend, wird 
hierdurch öffentlich bekannt gemacht, damit 
sämrliche Gerichtsstellen des Landes, so wie 
die Ubrigen betreffenden Theile sich danach zu 
achten wissen. München den 26. Juni 1307. 
Königliche Landesdirektion 
in Baiern. 
Creiherr von Weichs. 
von Maler.
	        
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