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aͤlteren Lehen-Pekunial Foderungen haben
moͤchte, ihre Wirksambkeit irgend auf eine Weise
zu erschweren.
Dieses wird hiermit vermoͤg allerhoͤchsten
Reseriptes vom 11. vorigen, und 19. dieses
Monats und Jahres saͤmtlichen in den koͤnig-
lichen Erblanden gesessenen, bisher Hochstift
Regensburgischen Vasallen eroͤfnet, denselben
aber zugleich erklaͤret, daß Seine koͤnigliche
Majestaͤt durch obige allerhoͤchste Entschließung
denjenigen Vasallen, welche gegen diese Art
von Anfoderung bereits im Jahre 1789 bei
den geeigneten königlichen Landes-Justizstellen
den Rechtsweg angetreten haben, oder densel-
ben hierunter noch serners antreten zu können,
oder zu müßen vermeinen, die Fortsezung oder
den Antritd dieses lezteren auf irgend eine Weise
zu hemmen, zu verkürzen, oder zu versagen nicht
gedächten. München den 20. Juni 18307.
Königliche Vandes-Direktion
in Baiern.
Freiherr von Weichs.
von Mayr.
(Die lehenherrlichen Verpfündungs-Konsense der.
" mediatisirten. Gutsberrschaften betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obgleich der größte Theil der jezt mediati-
sirten Gutaherrsch asten der Provinz Bamberg
schon unter den ehemaligen staatsrechtlichen
Verhälenissen den in dem Bambergischen Land-
rechte Seite 35 r. u. f. f. rücksichtlich der Er-
theilung lehenherrlicher Verrfändungs-Ken-
sense, und deren Vorzugrechtes enthaltenen
gesezlichen Normen theils ausdruͤcklich, theils
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stillschweigend beigetreten ist, und obgleich es
bei der nun eingetretenen Subjektion keinem
Anstande unterliegen kann, daß saͤmtliche Guts-
herrschaften jene dem Kredit ihrer angehörigen
Lehenleute so sehr zum Nuzen gereichende Vor-
schriften genau zu beobachten haben, so siehr
man sich doch veranlaße, mehrermeldete Guts-
herrschaften hiemit öffentlich hierauf aufmerk-
sam zu machen, und auf die erwähnten Geseze
ausdrücklich mit dem Anhange hinzuweisen,
daß sie sich es im Unterbleibungsfalle würden
zuschreiben, und dafür verantwortlich seyn
müssen, wenn ihren Lehenleuten aus den Kas-
sen der öffentlichen Stiftungen und der Ge-
meinden ohne dergleichen beigebrachte hinreie
chende Sicherheits-Urkunde mit Geldanlehen
nicht wird an Handen gegangen werden.
Bamberg den 22. Juni 1807.
Königliche Landes-Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
Wevermann.
(Die Ausscheidung der Schulantheile aus den un-
-kultivirten Gemeindegründen betrefsend.)
Nachfolgende allerhöchste Verordnung, die
Ausscheidung der Schulantheile aus den un-
kukeivirten Gemeinde-Gründen betreffend, wird
hierdurch öffentlich bekannt gemacht, damit
sämrliche Gerichtsstellen des Landes, so wie
die Ubrigen betreffenden Theile sich danach zu
achten wissen. München den 26. Juni 1307.
Königliche Landesdirektion
in Baiern.
Creiherr von Weichs.
von Maler.