Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1125

Wir  Marimilian  Josephb,

von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.
Wiewohl  Wir  glaubten,  durch  die  Verordnungen
  vom  4.  April  1800,  und  14.  Oktober
1803  an  allen  Orten,  wo  Gemeinde-Gründe
vorhanden  sind,  eine  mehr  oder  weniger  reichhaltige
  Quelle  für  Schule  und  Schullehrer
eröffnet  zu  haben,  so  mußten  Wir  aus  eurem
Berichte  vom  22.  vorigen  Monats,  und  dessen
Beilagen  nichts  destoweniger  ersehen,  daß  Unseren
  landesväterlichen  Absichten  vielfältig  aus
dem  Grunde  nicht  entsprochen  worden,  weil
viele  kulturfähige  Gemeinde-Pläze  aus  mancherlei
  unstatthaften  Rücksichteen  der  Unterbehörden
  sowohl,  als  der  Gemeinden  bisher  unvertheilt
  geblieben  sind,  und  wohl  noch  lange
unvertheilt  bleiben  dürften.

Wir  finden  Uns  daher  veranlaße,  obige
Verordnungen  nach  dem  Sinne  der  in  dieser
Sache  an  sämtliche  Gerichtsstellen  des  Landes
unterm  25.  Februar  r  03  erlassenen  Instruktion
dahin  auszudehnen,  daß

1.  überall,  wo  die  Kultur  der  Gemeinbe=Gründe
  nicht  eingeleitet  werden  will,  diese,
sobald  einer  der  Schulvorsteher  den  geseglichen
Antheil  bei  der  einschlägigen  Gerichtsstelle  für
Schuleund  Schullehrer  zur  Kulrur  verlangt,  auf
Kosten  der  Gemeinde  ausgemessen  werden  sollen;  6

2.  daß  überhaupt  und  insbesondere  auch
da,  wo,  wegen  bestehender  Verträge,  oder
anderer  Verhältnisse,  ungleiche  Theile  gemacht
werden,  für  die  Schule  einer  der  besseren,
und  nüheren  Theile  auszuscheiden  sei.

Alsdann  können  die  dem  Schulorte  näher
gelegenen  Antheile  dem  Schullehrer,  in  so

1126

ferne  solches  nach  dem  Urtheile  der  Schulvorstaͤnde
  zu  seinem  Unterhalte  nothwendig,  und
dem  Lehramte  nicht  nachtheilig  ist,  zur  freien
Kultur  und  Benuͤzung  gegen  Verantwortlichkeit
uͤberlassen,  dagegen  sollen  die  von  der  Schule
entfernter  liegenden  Gruͤnde  gemaͤß  der  Verordnung
  vom  14.  Oktober  1803  behandelt  werden.

Damiit  saͤnitliche  Gerichtsstellen,  so  wie  die
uͤbrigen  betreffenden  Theile  sich  danach  zu
achten  wissen,  werdet  ihr  hiermit  beauftragt,
diese  Unsere  Verordnung  im  Regierungsblatte
bekannt  zu  machen.

München  den  19.  Juni  1807.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kdniglichen  allerhochsten  Befehl.
von  Krempelhuber.

 

(Die  Foderungen  der  Gerichtödiener  und  Obleute
bei  Besorgung  der  Brandassekuranz-Geschäfte
betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Ocdgleich  alle  in  die  Brand-Assekuranz  einschlagende

  Geschäfte,  jene,  bei  denen  die  Generalberordnung
  eine  Ausnahme  macht,  ausgenommen,
  unentgeltlich  sollen  besorge  werden;
  so  haben  doch  die  Obmänner-zu  Tunzen
hausen  und  Massenhausen,  Landgerichts  Frei-King,

  eine  Abgabe  bei  Vertheilung  der  Cerr#=fikate

  eingesodert,  und  der  Obmann  zu  Kranzberg
  benannten  andgerichts  bey  dieser  Gelegenheit
  eine  freiwillige  Gabe  angenommen.
Nachdem  dieses  den  bestehenden  Verordnungen
  entgegen  laufende  Verfahren  nicht
kann  nachgesehen  werden;  als  werden  auf  den
moͤglichen  Fall,  daß  solche  Foderungen  auch