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Königlich= Baierisches
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Regierung sblattt.
XXXI. Stück. München, Sonnabend den 35. Juli 1807.
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Allgemeine Verordnungen.
Die Führung des Posthorns betreffend.)
Wir Marximilian Josepbp,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir vernehmen, daß den bestehenden Verordnungen
entgegen (Maierische Generalien=Sammlung
VI. Band, Seite 183, . 18.) sich
mehrere Privatpersonen den Gebrauch des Posthorns
bei ihren eigenen Equipagen anmassen.
Um diesen Mißbrauch zu entfernen, verordnen
Wir, daß in Zukunft außer Unseren
Yosten, dann Unsern eigenen Hofpostzügen
und Hof-Livereien, so wie denen der Prinzen
und Prinzessinen des Hauses, Niemand gestattet
seyn solle, das Posthorn zu führen, als:
Unseren geheimen Staats= und Konferenz-Ministern,
den Chefs Unserer Hofstäbe, den
General= Kommissären der Provinzen, dann
dem Chef Unseres geheimen Kriegs-Bureau,
zugleich General-Quartiermeister, und denjenigen
Divistons= Generälen, welche das General:
Kommando in den Provinzen führen.
Auch diese sollen sich des Posthorns nur
bei ihren eigenen Pferden bedienen.
Denjenigen, welche dieser Verordnung
entgegen handeln, soll nicht nur auf Betreten
das Posthorn durch die Polizei-Beamten
oder Orto-Obrigkeiren ohne weiters abgenommen,
sondern zugleich eine zu dem Armensond
zu verwendende Geldstrafe von so Reichsthalern
auferlegt werden.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir durch
das Regierungsblate bekannt machen. Meunchen
den 8. Juli 7807.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbnigllichen allerhdchsten Befehl.
von Flad.
(Die Anfnahme der Konzessionisten im Bürger-Militär
betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unserem General-Landes-Kommissariat in
Baiern wird auf seinen Bericht vom 26. des
vorigen Monats, die Aufnahme der sogenannten
Konzessionisten, welche Bürgers-Gewerbe
treiben, aber selbst keine Bürger sind, in das
Bürger-Militär betreffend, erwiedert: daß
diese Aufnahme allerdings statt finde, in so
ferne jene Konzessionisten in der Stadt, und innerhalb
des Burgfriedens wohnen, und nicht
außerhalb desselben im Landgerichts-Bezlrke
ansässig sind, oder nur daselbst wohnen dürfen.
Was die in der Au dahier wohnenden Konlessienisten
und zum Theile auch bei einem