Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1169

Königlich=  Baierisches

1170

Regierung  sblattt.

 

XXXI.  Stück.  München,  Sonnabend  den  35.  Juli  1807.

—.—

Allgemeine  Verordnungen.

 

Die  Führung  des  Posthorns  betreffend.)
Wir  Marximilian  Josepbp,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  vernehmen,  daß  den  bestehenden  Verordnungen
  entgegen  (Maierische  Generalien=Sammlung
  VI.  Band,  Seite  183,  .  18.)  sich
mehrere  Privatpersonen  den  Gebrauch  des  Posthorns
  bei  ihren  eigenen  Equipagen  anmassen.
Um  diesen  Mißbrauch  zu  entfernen,  verordnen
  Wir,  daß  in  Zukunft  außer  Unseren
Yosten,  dann  Unsern  eigenen  Hofpostzügen
und  Hof-Livereien,  so  wie  denen  der  Prinzen
  und  Prinzessinen  des  Hauses,  Niemand  gestattet
  seyn  solle,  das  Posthorn  zu  führen,  als:
Unseren  geheimen  Staats=  und  Konferenz-Ministern,
  den  Chefs  Unserer  Hofstäbe,  den
General=  Kommissären  der  Provinzen,  dann
dem  Chef  Unseres  geheimen  Kriegs-Bureau,
zugleich  General-Quartiermeister,  und  denjenigen
  Divistons=  Generälen,  welche  das  General:
  Kommando  in  den  Provinzen  führen.
Auch  diese  sollen  sich  des  Posthorns  nur
bei  ihren  eigenen  Pferden  bedienen.
Denjenigen,  welche  dieser  Verordnung
entgegen  handeln,  soll  nicht  nur  auf  Betreten
  das  Posthorn  durch  die  Polizei-Beamten

 

oder  Orto-Obrigkeiren  ohne  weiters  abgenommen,
  sondern  zugleich  eine  zu  dem  Armensond
  zu  verwendende  Geldstrafe  von  so  Reichsthalern
  auferlegt  werden.

Gegenwärtige  Verordnung  lassen  Wir  durch
das  Regierungsblate  bekannt  machen.  Meunchen
  den  8.  Juli  7807.

Max  Joseph.

Freiherr  von  Montgelas.
Auf  kbnigllichen  allerhdchsten  Befehl.
von  Flad.
(Die  Anfnahme  der  Konzessionisten  im  Bürger-Militär
  betressend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Unserem  General-Landes-Kommissariat  in
Baiern  wird  auf  seinen  Bericht  vom  26.  des
vorigen  Monats,  die  Aufnahme  der  sogenannten
  Konzessionisten,  welche  Bürgers-Gewerbe
treiben,  aber  selbst  keine  Bürger  sind,  in  das
Bürger-Militär  betreffend,  erwiedert:  daß
diese  Aufnahme  allerdings  statt  finde,  in  so
ferne  jene  Konzessionisten  in  der  Stadt,  und  innerhalb
  des  Burgfriedens  wohnen,  und  nicht
außerhalb  desselben  im  Landgerichts-Bezlrke
ansässig  sind,  oder  nur  daselbst  wohnen  dürfen.

Was  die  in  der  Au  dahier  wohnenden  Konlessienisten
  und  zum  Theile  auch  bei  einem