Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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d. Die Angabe und Aufzeichnung des Prei- 
ses geschieht unentgeltlich, und ist dafuͤr we- 
der vom Kaͤufer, noch vom Verkaͤufer etwas 
zu entrichten. 
e. Die Angaben der Braͤuer, dann der 
Bäcker und Melber, sind, wo Lezteres zur Be- 
stimmung des Brod= und Mehlsazes biöher 
gebräuchlich gewesen, besonders zu halten. 
k. Zur Entwerfung des Normalpreises 
werden aber alle angegebene Preise jeder Ge- 
treidgattung zusammengestelle. 
(g. Der Normalpreis jeder Geweidsorte ist 
der Preis, der sich aus der Summe aller 
Preise, dividirt mit der Zahl der verkauften 
Schäffel derselben Sorte herauswirft. 
h. Die aufgestellten Polizei = Indioiduen 
müssen auch den Stand der Schrannen auf- 
nehmen. 
i. Die erhobenen Resultate legen ste der 
Polizeibehörde vor, und diese trägt sie in eine 
nach beifolgendem Formulare verfaßte Schran- 
nen: Anzeige ein, die, wie bisher, geeigneten 
Orts einzusenden ist. 
k. Die Schrannen-Anzeigen nach der neuen 
Form nehmen mit dem ersten September 
lausenden Jahres ihren Anfang, bis 
dahin sich die Behörden mit der erfoderlichen 
Anzahl Eremplarlen zu versehen haben, in- 
dessen sie die noch vorhandenen nach alter Form 
gebrauchen dürfen. 
München den 31. Juli 1807. 
Königliche Landes= Direktion 
in Baiern. 
Frciherr von Weichs. 
Rainprechter. 
  
Anzeige 
Schrannen. 
N. 
Formular. 
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1306 
Fertigung der Polizeibehoͤrde. 
(L. S.) Umerschrift des Vorstandes.
	        
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