Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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koͤniglichen  Prodinzen  wider  das  Haufiren  bestehenden
  Geseze  nicht  uͤberschreiten,  weßhalb
er  auch  ihre  Namen  beim  Kreisamte  bekannt
zu  machen,  und  immgtrikuliren  zu  lassen  hat,  so
wie  auch  der  Name  des  Fabrikanten  auf  dem
Reisepaße  des  Hausirers  bemerkt  werden  muß.

10.  Im  Falle,  daß  ein  solcher  Hausirer
mit  seiner  Waare  in  einer  anderen  koͤniglichen
Provinz  betroffen  wird,  er  mag  nun  des  Verkaufes
  in  derselben  überwiesen  seyn,  oder  nur
zu  transstiren  vorgeben,  so  soll

a.  die  Obrigkeit  des  Distrikts,  in  welchem
derselbe  betroffen  worden,  den  Haustrer  nach
geschehener  Anzeige,  und  nach  erhobenem  Faktum
  gegen  Wiedererstattung  der  Unkosten  durch
das  Kreisamt,  zu  welchem  der  Patentbesizer,
auf  dessen  Name  der  Hausirer  reiset,  gehört,
auf  drei  Monate  in  gefänglichen  Haft  nehmen,
  seinen  Waaren=  Vorrath  konfisziren,
und  solchen  vernichten,  unverzüglich  aber  das
königliche  Gubernium  dahier  nebst  Einsendung
des  vorgefundenen  Hausirpasses  von  dem  Vorgange
  in  Kenmeuiß  sezen,  damit  durch  dieses
das  Weitere  verfügt  werden  könne.

b.  Soll  der  Fabrikant,  auf  dessen  Firma  der
Haufstrer  reiset,  so  fl.  Strafe  zum  Armen-Fonde
  seines  Landgerichts  erlegen;

P.  der  betretene  Hausirer  auf  Kosten  des
Fabrikanten  ein  Viertljahr  in  gefänglichen
Haft  behalten  werden;  endlich

d.  einem  solchen  Hausirer  für  die  Zukunft
alles  Hausiren  bei  einjähriger  Gefängnißstrafe
auf  eigene  Kosten  für  immer  untersagt  seyn.
Uebrigens

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11.  Bleibt  jenen  Fabrikanten,  welche  keine
Patente  erhalten,  oder  sie  in  der  Folge  verlieren,
  unbenommen,  Oele  und  Geister,  welche
  sie  verfertigen,  an  ordentliche  Material-Handlungen
  und  Apotheken  zu  versenden,  und
abzusezen.

Samtliche  Kreisaͤmter,  Landgerichte,  und
übrige  Polizei-Behörden  werden  demnach  zur
genauen  Befolgung  dieser  allerhöchsten  Verordnung
  auf  das  strengste  hiermit  angewiesen.
Jnnsbruck  den  al.  Juli  1807.

Königliches  Baierisches  Gubernium
  in  Tirol.
Widder,  Direktor.
Taufenbach.

 

(Die  Bekanntmachung  der  neuen  Verordnungen,
welche  Medizinal  =  Personen  angehen,  in
der  Provinz  Schwaben  betreffend.)

Im  Ramen  Seiner  Majestat  des  Königs.

Oefter  ist  es  schon  der  Fall  gewesen,  daß
Hebammen,  Chyrurgen,  Apotheker  2c.  wenn
sie  zur  Strafe  gezogen  werden  sollten,  weil
sie  den  bestehenden  Verordnungen  entgegen
gehandelt  hatten,  ihre  Vergehen  damit  entschuldig#en,
  daß  sie  die  Verordnung  niche  gekanne
  hätten,  indem  sie  das  Regierungs-Blatt
nicht  zu  Handen  bekämen  u.  f.  w.

Um  nun  dergleichen  Entschuldigungen  und
Ausflüchten  für  die  Zukunft  zu  begegnen,  wird
hiermit  verordnet,  daß,  wenn  eine  neue,  die
oben  benannte  Medizinal-Personen  angehende
Verordnung  durch  das  Regierungsblart  bekanm
gemacht  wird,  sie  von  jeder  Polizei=  Behörde
den  respektiven  Medizinal-Personen  ihres