1307
(Den Vieharzneihandel der Oel-Fabrikanten im
Zillerthale betreffend.)
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
Zu Beseitigung der Mißbraͤuche, welche
den Grundsaͤzen der medizinischen Polizei zu-
wider durch den Vieharzneihandel der Oel-
Fabrikanten im Zillerthale getrieben werden,
und zu dessen Beschränkung auch im Inneren
der Provinz Tirol, dann, damit das Herum-
nehen der Händler endlich gänzlich eingestellt
werde, haben Sich Seine königliche Majestär
veranlaßt gesehen, unterm 13. Dezember vori-
gen, und 0. Juli dieses Jahres hierüber nachfol-
gende allerhöchste Bestimmungen zu erlassen:
1. Der Vieharzneihandel der Zillerthaler
soll blos einsweilen noch auf Tirol einge-
schránkr, und derselbe, so wie jeder Handel
dieser Art für alle anderen Provinzen des Ko-
nigreiches verboten bleiben, auch selbst den
Arzneihändlern, welche blos transttiren wol-
len, der Eintritt in die Provinzen nirgends
gestattet werden.
2. Die Fabrikations: Patente sollen nicht
mehr von dem Kreisamte des Umcerinnthals,
sondern von der unterzeichneren Stelle ausge-
fertiget, und jährlich erneuert werden.
3. Dergleichen Patente dürfen nur den in
Tirol, oder der vermischten Jurisdiktion des
Zillerthales ansäßigen Fabrikanten, und zwar
nur solchen, welche sie bisher schon gehabt
haben, ertheilt werden.
4. Die gegenwärtig patentistrten Oel-Fa-
brikanten sind folgende:
a. Jakob Gschosser, im Landgerichte
Rauenberg.
1308
b. Sebastian Hauser, und die Ma
thias Hauserischen Erben im Gerichte
Stum.
c. Jakob Mayer zu Nied, Peter
Standl, und Johann Keiler zu
Aderns, im Gerichte Roctenburg am
Inn.
§. Jeder patentisirte Oel-Fabrikank soll eine
Kaution von wenigstens looo fl. zu stellen
verbunden seyn.
6. Das Patent erlöscht durch den Tod des
Bestzers, auf dessen Namen dieses ausgestel-
let ist, oder wenn derselbe auf den Handel
verzichtet, und kann weder auf den überleben-
den Gatten erneuert, noch vererbt, oder an
sonst Jemanden übertragen werden.
7. Durch das Patent erhält der Fabrikant
die Bewilligung, die Fabrikarion und den
Handel überhaupc, entweder selbst, durch
einen Sohn, oder in seinen Diensten stehen-
den Diener, wofür er Bürgschaft zu leisten
hat, und dessen Name auf die Rückseite des
Patents durch das Kreisamt zu Schwaz be-
merkt werden muß, zu treiben, doch darf das
Patent außer dem nie an Jemand andern
zum Gebrauche überlassen werden.
8. Den Fabrikanten bleibt inzwischen un-
benommen, ihre Waaren in Tirol und im
Auslande entweder selbst, oder durch Hau-
sirer, die auf ihre Namen reisen, wo der Weg
dieselben nicht über die Gränzen anderer Pro-
vinzen des Königreiches führt, abzusezen.
o. Der Fabrikant hat dagegen dafür zu
haften, daß seine Haustrer die in den übrigen