Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1307 
(Den Vieharzneihandel der Oel-Fabrikanten im 
Zillerthale betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Zu Beseitigung der Mißbraͤuche, welche 
den Grundsaͤzen der medizinischen Polizei zu- 
wider durch den Vieharzneihandel der Oel- 
Fabrikanten im Zillerthale getrieben werden, 
und zu dessen Beschränkung auch im Inneren 
der Provinz Tirol, dann, damit das Herum- 
nehen der Händler endlich gänzlich eingestellt 
werde, haben Sich Seine königliche Majestär 
veranlaßt gesehen, unterm 13. Dezember vori- 
gen, und 0. Juli dieses Jahres hierüber nachfol- 
gende allerhöchste Bestimmungen zu erlassen: 
1. Der Vieharzneihandel der Zillerthaler 
soll blos einsweilen noch auf Tirol einge- 
schránkr, und derselbe, so wie jeder Handel 
dieser Art für alle anderen Provinzen des Ko- 
nigreiches verboten bleiben, auch selbst den 
Arzneihändlern, welche blos transttiren wol- 
len, der Eintritt in die Provinzen nirgends 
gestattet werden. 
2. Die Fabrikations: Patente sollen nicht 
mehr von dem Kreisamte des Umcerinnthals, 
sondern von der unterzeichneren Stelle ausge- 
fertiget, und jährlich erneuert werden. 
3. Dergleichen Patente dürfen nur den in 
Tirol, oder der vermischten Jurisdiktion des 
Zillerthales ansäßigen Fabrikanten, und zwar 
nur solchen, welche sie bisher schon gehabt 
haben, ertheilt werden. 
4. Die gegenwärtig patentistrten Oel-Fa- 
brikanten sind folgende: 
a. Jakob Gschosser, im Landgerichte 
Rauenberg. 
  
1308 
b. Sebastian Hauser, und die Ma 
thias Hauserischen Erben im Gerichte 
Stum. 
c. Jakob Mayer zu Nied, Peter 
Standl, und Johann Keiler zu 
Aderns, im Gerichte Roctenburg am 
Inn. 
§. Jeder patentisirte Oel-Fabrikank soll eine 
Kaution von wenigstens looo fl. zu stellen 
verbunden seyn. 
6. Das Patent erlöscht durch den Tod des 
Bestzers, auf dessen Namen dieses ausgestel- 
let ist, oder wenn derselbe auf den Handel 
verzichtet, und kann weder auf den überleben- 
den Gatten erneuert, noch vererbt, oder an 
sonst Jemanden übertragen werden. 
7. Durch das Patent erhält der Fabrikant 
die Bewilligung, die Fabrikarion und den 
Handel überhaupc, entweder selbst, durch 
einen Sohn, oder in seinen Diensten stehen- 
den Diener, wofür er Bürgschaft zu leisten 
hat, und dessen Name auf die Rückseite des 
Patents durch das Kreisamt zu Schwaz be- 
merkt werden muß, zu treiben, doch darf das 
Patent außer dem nie an Jemand andern 
zum Gebrauche überlassen werden. 
8. Den Fabrikanten bleibt inzwischen un- 
benommen, ihre Waaren in Tirol und im 
Auslande entweder selbst, oder durch Hau- 
sirer, die auf ihre Namen reisen, wo der Weg 
dieselben nicht über die Gränzen anderer Pro- 
vinzen des Königreiches führt, abzusezen. 
o. Der Fabrikant hat dagegen dafür zu 
haften, daß seine Haustrer die in den übrigen
	        
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