Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1307
(Den  Vieharzneihandel  der  Oel-Fabrikanten  im

Zillerthale  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestaͤt  des  Koͤnigs.

Zu  Beseitigung  der  Mißbraͤuche,  welche
den  Grundsaͤzen  der  medizinischen  Polizei  zuwider
  durch  den  Vieharzneihandel  der  Oel-Fabrikanten
  im  Zillerthale  getrieben  werden,
und  zu  dessen  Beschränkung  auch  im  Inneren
der  Provinz  Tirol,  dann,  damit  das  Herumnehen
  der  Händler  endlich  gänzlich  eingestellt
werde,  haben  Sich  Seine  königliche  Majestär
veranlaßt  gesehen,  unterm  13.  Dezember  vorigen,
  und  0.  Juli  dieses  Jahres  hierüber  nachfolgende
  allerhöchste  Bestimmungen  zu  erlassen:

1.  Der  Vieharzneihandel  der  Zillerthaler
soll  blos  einsweilen  noch  auf  Tirol  eingeschránkr,
  und  derselbe,  so  wie  jeder  Handel
dieser  Art  für  alle  anderen  Provinzen  des  Konigreiches
  verboten  bleiben,  auch  selbst  den
Arzneihändlern,  welche  blos  transttiren  wollen,
  der  Eintritt  in  die  Provinzen  nirgends
gestattet  werden.

2.  Die  Fabrikations:  Patente  sollen  nicht
mehr  von  dem  Kreisamte  des  Umcerinnthals,
sondern  von  der  unterzeichneren  Stelle  ausgefertiget,
  und  jährlich  erneuert  werden.

3.  Dergleichen  Patente  dürfen  nur  den  in
Tirol,  oder  der  vermischten  Jurisdiktion  des
Zillerthales  ansäßigen  Fabrikanten,  und  zwar
nur  solchen,  welche  sie  bisher  schon  gehabt
haben,  ertheilt  werden.

4.  Die  gegenwärtig  patentistrten  Oel-Fabrikanten
  sind  folgende:

a.  Jakob  Gschosser,  im  Landgerichte

Rauenberg.

 

1308

b.  Sebastian  Hauser,  und  die  Ma
thias  Hauserischen  Erben  im  Gerichte
Stum.

c.  Jakob  Mayer  zu  Nied,  Peter
Standl,  und  Johann  Keiler  zu
Aderns,  im  Gerichte  Roctenburg  am
Inn.

§.  Jeder  patentisirte  Oel-Fabrikank  soll  eine

Kaution  von  wenigstens  looo  fl.  zu  stellen
verbunden  seyn.

6.  Das  Patent  erlöscht  durch  den  Tod  des
Bestzers,  auf  dessen  Namen  dieses  ausgestellet
  ist,  oder  wenn  derselbe  auf  den  Handel
verzichtet,  und  kann  weder  auf  den  überlebenden
  Gatten  erneuert,  noch  vererbt,  oder  an
sonst  Jemanden  übertragen  werden.

7.  Durch  das  Patent  erhält  der  Fabrikant
die  Bewilligung,  die  Fabrikarion  und  den
Handel  überhaupc,  entweder  selbst,  durch
einen  Sohn,  oder  in  seinen  Diensten  stehenden
  Diener,  wofür  er  Bürgschaft  zu  leisten
hat,  und  dessen  Name  auf  die  Rückseite  des
Patents  durch  das  Kreisamt  zu  Schwaz  bemerkt
  werden  muß,  zu  treiben,  doch  darf  das
Patent  außer  dem  nie  an  Jemand  andern
zum  Gebrauche  überlassen  werden.

8.  Den  Fabrikanten  bleibt  inzwischen  unbenommen,
  ihre  Waaren  in  Tirol  und  im
Auslande  entweder  selbst,  oder  durch  Hausirer,
  die  auf  ihre  Namen  reisen,  wo  der  Weg
dieselben  nicht  über  die  Gränzen  anderer  Provinzen
  des  Königreiches  führt,  abzusezen.

o.  Der  Fabrikant  hat  dagegen  dafür  zu
haften,  daß  seine  Haustrer  die  in  den  übrigen