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waͤhnten Klassifikations-Anzeige mit Schluße
jeden Monats zur Provinzial-Hauptkasse,
welche sofort die Einsendung zur Zentral-
Staatskasse zu besorgen hat, unausbleiblich
einzubefördern. München den 25. Juli 1807.
Königliches General-kandes-Kom-
missariat in Baiern als Provin=
zial-Etats-Kuratel.
Neumaier. Frhr. von Welchs. Frhr. von Widnmann.
von Schmöger.
Aufruf
an die neuen Vasallen der Provinz Neuburg.
(Die Muthung der ehemaligen Reichs= und fremd-
herrlichen Lehen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben nach dem
Geiste des zu Preßburg abgeschlossenen Frie-
dend und der Rheinischen Bundes-Akte zu er-
klakren geruher, daß sowohl alle Seuverdnitäts=
und oberlehenherrlichen Rechte, welche nach der
ehemaligen deurschen ReichsVerfassung von
Kaiser und Reich in den dermaligen königli-
chen Baierischen Staaten ausgeübt worden,
#an Allerhöchstdieselbe übergegangen, als auch
alle lehenherrlichen Rechte, welche ein konfs,
derirter Staat über die Unterthanen eines
anderen bisher auszuüben hatee, als wechsel-
seitig überwiesen anzusehen; somit alle Lehens
Güter, welche bisher einen auswärtigen un
mittelbaren Lehenherrn hatten, bei dem könig-
lichen einschlägigen Lehenhofe einzutragen,
und von des Königs Majestát künftig zu Le-
hen gehend seyen.
In Folge dieser allerhschsten Erklärung wer-
den also alle diejenigen, die in dem Umfange
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der Provinz Neuburg, und in den derselben
einverleibten Souverainitäts-Bezirken Lehen
besizen, welche bisher «
1. von dem ehemaligen Reichslehenhofe, oder
2. von einem im Rheinischen Bunde begrif-
fenen Souverain verliehen wurden, oder die
3. von den durch den genannten Preßbur-
ger Frieden und die Nheinische Bundes. Akte
mit Souverainität und Eigenthum anher gefal-
lenen Gebieten rühren, hierdurch ausgefodert,
diese Lehen binnen Jahr und Tag, vom Tage
des gegenwärtigen Aufruses an zu rechnen,
bei der königlichen Landes-Direktion dahier,
als dem ProvinzialLehenhofe, zu muthen,
und hiebei Folgendes zu beobachten:
a. Die einzureichenden Gesuche über jedes
sehen müssen auf Stempel" Papier geschrie-
ben seyn.
b. Der jüngste Lehenbrief oder Lehenschein
ist in Ur: und Abschrift zu übergeben, wovon
leztere nach vorgegangener Vergleichung bei-
behalten, erstere aber zurückgegeben wird.
. Ist eine glaubwürdige Abschrift der über
die in den neuesten Zeiten entrichteten Lehen-
Taxe= und übrigen Gebühren erhaltenen Qun-
tung beizulegen.
d. Muß ein vollständiges Lehen-Verzeich-
niß, mit Bemerkung sämtlicher Rechte und
Zugehörungen, dann der einzelnen Grund-
stücke, mit Benennung der Anstäßer und An-
gränzer, nebst genauer Angabe des Werthes
des Lehens, und dessen Erträgnisse, überge-
ben werden, wobei auch die mit den Aster-
Lehenleuten sich ergebenen Veränderungen
angezeigt werden müssen.