Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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waͤhnten Klassifikations-Anzeige mit Schluße 
jeden Monats zur Provinzial-Hauptkasse, 
welche sofort die Einsendung zur Zentral- 
Staatskasse zu besorgen hat, unausbleiblich 
einzubefördern. München den 25. Juli 1807. 
Königliches General-kandes-Kom- 
missariat in Baiern als Provin= 
zial-Etats-Kuratel. 
Neumaier. Frhr. von Welchs. Frhr. von Widnmann. 
von Schmöger. 
Aufruf 
an die neuen Vasallen der Provinz Neuburg. 
(Die Muthung der ehemaligen Reichs= und fremd- 
herrlichen Lehen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben nach dem 
Geiste des zu Preßburg abgeschlossenen Frie- 
dend und der Rheinischen Bundes-Akte zu er- 
klakren geruher, daß sowohl alle Seuverdnitäts= 
und oberlehenherrlichen Rechte, welche nach der 
ehemaligen deurschen ReichsVerfassung von 
Kaiser und Reich in den dermaligen königli- 
chen Baierischen Staaten ausgeübt worden, 
#an Allerhöchstdieselbe übergegangen, als auch 
alle lehenherrlichen Rechte, welche ein konfs, 
derirter Staat über die Unterthanen eines 
anderen bisher auszuüben hatee, als wechsel- 
seitig überwiesen anzusehen; somit alle Lehens 
Güter, welche bisher einen auswärtigen un 
mittelbaren Lehenherrn hatten, bei dem könig- 
lichen einschlägigen Lehenhofe einzutragen, 
und von des Königs Majestát künftig zu Le- 
hen gehend seyen. 
In Folge dieser allerhschsten Erklärung wer- 
den also alle diejenigen, die in dem Umfange 
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der Provinz Neuburg, und in den derselben 
einverleibten Souverainitäts-Bezirken Lehen 
besizen, welche bisher « 
1. von dem ehemaligen Reichslehenhofe, oder 
2. von einem im Rheinischen Bunde begrif- 
fenen Souverain verliehen wurden, oder die 
3. von den durch den genannten Preßbur- 
ger Frieden und die Nheinische Bundes. Akte 
mit Souverainität und Eigenthum anher gefal- 
lenen Gebieten rühren, hierdurch ausgefodert, 
diese Lehen binnen Jahr und Tag, vom Tage 
des gegenwärtigen Aufruses an zu rechnen, 
bei der königlichen Landes-Direktion dahier, 
als dem ProvinzialLehenhofe, zu muthen, 
und hiebei Folgendes zu beobachten: 
a. Die einzureichenden Gesuche über jedes 
sehen müssen auf Stempel" Papier geschrie- 
ben seyn. 
b. Der jüngste Lehenbrief oder Lehenschein 
ist in Ur: und Abschrift zu übergeben, wovon 
leztere nach vorgegangener Vergleichung bei- 
behalten, erstere aber zurückgegeben wird. 
. Ist eine glaubwürdige Abschrift der über 
die in den neuesten Zeiten entrichteten Lehen- 
Taxe= und übrigen Gebühren erhaltenen Qun- 
tung beizulegen. 
d. Muß ein vollständiges Lehen-Verzeich- 
niß, mit Bemerkung sämtlicher Rechte und 
Zugehörungen, dann der einzelnen Grund- 
stücke, mit Benennung der Anstäßer und An- 
gränzer, nebst genauer Angabe des Werthes 
des Lehens, und dessen Erträgnisse, überge- 
ben werden, wobei auch die mit den Aster- 
Lehenleuten sich ergebenen Veränderungen 
angezeigt werden müssen.
	        
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