Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  V.  Unterstützung  v.  Familien  einberufener  Mannschaften.  323

für  die  zweite  oder  dritte  Uebung  einberufenen  Mannschaften.  Vorstehendes  findet
nicht  Anwendung,  wenn  der  Uebungspflichtige  zu  denjenigen  Reichs-,  Staats=  oder
Kommunalbeamten,  welchen  zufolge  §S.  66  Abs.  2  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (R.  G.  Bl.  S.  45)  in  der  Zeit  der  Einberufung  zum  Militärdienste
ihr  persönliches  Diensteinkommen  gewahrt  ist,  gehört.  Der  Anspruch  auf  Unterstützung
  ist  bei  der  Gemeindebehörde  desjenigen  Ortes  anzubringen,  an  welchem  der
Unterstützungsberechtigte  zur  Zeit  des  Beginns  des  Unterstützungsanspruchs  seinen  gewöhnlichen
  Aufenthaltsort  hat  1),  und  erlischt,  wenn  solches  nicht  binnen  vier  Wochen

–.

 

Zu  Anmerkung  3  auf  S.  322.

Bei  der  Anmeldung  sind  die  Unterstützungsberechtigten  nach  ihrem  Namen  und  nach
ihrer  Familienstellung  zu  dem  Einberufenen,  Kinder  des  Einberufenen  auch  nach  ihrem
Lebensalter  zu  bezeichnen.  Die  Gemeindebehörde  prüft  den  Anspruch,  füllt  für  jede
einzelne  Familie  in  einer  Liste  nach  dem  auliegenden  Muster  A  (hier  nicht  abgedruckt)
die  Ueberschrift,  sowie  die  Spalten  1,  2  und  3  aus,  und  übersendet  die  Liste  mit  der
Bescheinigung  der  Richtigkeit  an  den  zuständigen  Lieferungsverband.  In  der  Bescheinigung
  ist  der  Zeitpunkt  der  Anmeldung  des  Unterstützungsanspruchs  zu  vermerken.

Wird  für  Kinder  über  fünfzehn  Jahre,  Verwandte  in  aussteigender  Linie  oder
Geschwister  des  Einberufenen  Unterstützung  beantragt,  so  bedarf  es  der  Bescheinigung,
daß  diese  Personen  von  dem  Einberufenen  unterhalten  werden,  oder  daß  das  Unterhaltungsbedürfniß
  erst  nach  erfolgtem  Diensteintritt  desselben  hervorgetreten  ist.  Wird
für  Verwandte  der  Ehefrau  in  aufsteigender  Linie  oder  für  ihre  Kinder  aus  früherer
Ehe  Unterstützung  beantragt,  so  hat  die  Gemeindebehörde  deren  Familienstellung,
Namen  und  Aufenthaltsort  ebenfalls  in  die  Liste,  Spalte  1,  2  und  3,  einzutragen
und  in  der  Bescheinigung  des  vorerwähnten  Inhalts  außerdem  die  Umstände  kurz
darzulegen,  welche  die  Gewährung  einer  Umerstützung  angezeigt  erscheinen  lassen,  Bek.
2.  Juni  1892  (R.  G.  Bl.  S.  668)  §.  1.  Vergl.  Res.  20.  Juni  1892  (M.  Bl.
S.  277)  Nr.  1—5  und  23.  Aug.  1894  (M.  Bl.  S.  154)  Nr.  1—  4.

Lieferungsverbände  sind  die  Stadt-  und  Landkreise.  Vergl.  §§.  6—9  des  vorst.
Ges.  28.  Febr.  1888  (R.  G  Bl.  S.  59).

1)  Nach  Res.  30.  Sept.  1892  (M.  Bl.  S.  154  am  Schlusse),  hat  der  Herr
Reichskanzler  sich  damit  einverstanden  erklärt,  daß  ein  Unterstützungsanspruch  nach
diesem  Gesetze  auch  dann  für  begründet  angesehen  wird,  wenn  die  zu  Friedensübungen
einberufenen  Reservisten  oder  deren  Familien  ihren  gewöhnlichen  Aufenthaltsort  im
Auslande  haben.  In  solchen  Fällen  hat  der  Herr  Reichskanzler  das  nachstehend  bezeichnete
  Verfahren  behufs  einer  vorläufigen  gleichförmigen  Durchführung  des  Gesetzes
empfohlen:

1.  Wenn  der  Einberufene  und  seine  Familie  im  Auslaude  wohnen,  so  wird
der  Ort,  an  welchen  der  Einberufene  in  militärischer  Kontrolle  steht  (§.  34  Ziff.  6
der  Heer-Ord.)  als  sein  und  seiner  Familie  gewöhnlicher  Aufenthaltsort  angesehen.
Demgemäß  ist  der  Anspruch  auf  Unterstützung  bei  der  Gemeindebehörde  dieses  Ortes
anzubringen,  der  ortsübliche  Tagelohn  dirses  Ortes  für  die  Bemessung  der  Unterstützungsbeträge
  maßgebend  und  derjenige  Lieferungsverband,  zu  dessen  Bezirk  der
Kontrollort  gehört,  zur  Anweisung  und  Zahlung  der  Unterstützungsbeträge  für  zustäudig
  zu  erachten.

2.  Wenn  nur  die  Familie  im  Auslande,  der  Einberufene  aber  im  Inlande
wohnt,  so  finden  die  gleichen  Grundsätze  wie  vorher,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Grundlage  für  die  Bemessung  der  Unterstützungsbeiträge  der  ortsübliche
  Tagelohn  am  gewöhnlichen  Aufenthaltsorte  des  Einberufenen  bildet.

3.  Wenn  die  Familie  im  Julande,  der  Einberufene  aber  im  Auslande  wohnt,
so  ist  der  an  dem  militärischen  Kontrollorte  bestehende  ortsübliche  Tagelohn  für  die
Bemessung  der  Unterstützungsbeträge  maßgebend.

Durch  die  so  vorgeschlagene  Regelung  werden  Anfragen  an  ausländische  Behörden
  nach  Thunlichkeit  vermieden  und  voraussichtlich  nur  für  die  Ausstellung  der
nach  §.  1  Abs.  2  der  Ausführungsvorschriften  bestimmten  Bescheinigungen  erforderlich
werden.  Für  die  Bescheinigungen  nach  Abs.  1  a.  a.  O.  werden  die  Vermerke  auf
dem  Militärpaß  (Muster  6  zu  8.  17  S.  147  der  Heer-Ordn.)  oder  die  bei  den  Bezirks-Kommandos
  geführten  Ueberweisungsnationale  (Muster  8  zu  §.  18  S.  159  und
Muster  19  zu  §.  34  S.  207  a.  a.  O.)  in  der  Regel  eine  genügende  Unterlage  bieten.

Sollte  ein  Lieferungsverband  seine  Verpflichtung,  in  den  Fällen  der  hier  vor-T