Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1347 
2. daß alle lehenherrlichen Rechte, welche ein 
Souverain uͤber die Unterthanen des an- 
deren bisher auszuuͤben hatte, als wech- 
selseitig überwiesen anzusehen sepen. 
Nach dem nämlichen Grundsaze kann 
auch künftig kein Souverain Wasall seiner 
Unterthanen seyn. 
Hiernach erkliren wie alle Passio-tehen als 
allodialisir#, die durch die säkularisirten 
Klöster, oder durch andere Bestzungen 
an Uns gekommen, und wedurch Wir 
Vasallen Unserer eigenen Unterthanen 
geworden sind. 
Wir wollen aber zugleich, daß diejenigen, 
welche dadurch an wirklichen Einkünften 
rerlieren, nach einem billigen Maßstabe 
dasür entschidiger werden. Woröber, mit 
Beilegung cines Berzeichnisses solcher teben- 
Güter, Bericht an Uns zu erstatten ist. 
Muͤnchen den 17. April 1807. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auj loͤniglichen allerhechsten Befehl. 
pon Flak. 
  
Auftrag 
an die kandgerichte tienz, Bruneck, Briren, 
Klausen, Cavalese, Pergine, Cive#zane, 
Trient, Vezzano, Roveredo, Riva, Tlone, 
Welschmetz, Cles, Mile in Tirol. 
(Die Beiziehung der Nokarien bei Errlchtung 
verbimlicher Urkunden, und über die Foͤrm- 
lichkeiten bei Konstituirung eines Pfand- oder 
Realrechtes betrefend.) 
Im Nawen Seiner Majestät des Königs. 
Die Geseze „vem dien Jänner 1789, 
— —— 
1345 
15. April 1790. (teoß. J. S. No. 15.) 12. 
März 1702, und lo. Juny r703. (Franz 
J. S. No. 5. und 111.) baben den 
Zwang, vermeg dessen die Tirolischen Un- 
terthanen zur gültigen Errichtung leztwilli- 
ger Geschäfte, eder sonstiger verbindlicher 
Urkunden durch die vorigen Geseze zur Bei- 
Jziebung eines Notani publici, oder zur 
Eintragung der Urkunden in das Grrichts- 
Protokoll verbunden waren, dergestalt auf- 
geboben, daß ihnen lediglich der Gebrauch 
fremder Notarien verboten bleibet; im 
Uebrigen aber es ibrer freien Wahl und 
Willkühr überlassen ist, ob sie ibre leztwil- 
ligen Anordnungen, oder ihre wie immer 
gearteten Kontrakte unter tebenden für sich 
allein außergerichtlich, oder mit Beijiehung 
eines inländischen Notars, oder vor ibrer 
Obrigkeit und Gerichtsstand errichten wol- 
len, ohne daß die gewählte Art der Errich- 
tung des dießfallsinen Insruments auf die 
Gältigkeit des Geschäftes einen Einfluß ba- 
ben, oder derselben binderlich seyn soll. 
Diese gesezlichen Vorschriften gelten nun- 
mehr auch für die Unterthanen der ehema- 
ligen Bezirke Trient und Briren; denen 
jedoch Seine königliche Majestät, vermög 
allerböchster Resolution vom 1. Juni dieses 
Jahres die Freiheit nicht nehmen wellen, die 
noch bestebenden Notarien zur Fertigung ihrer 
rivat Urkunden zu gebrauchen, was sic aber 
für die Rechtsgültigkeit von der Beobach= 
(ung der gesezlichen Verschriften nicht be- 
freiet. Auch wird dabei den G richtsbebör= 
den die Aussicht gesen jeden Mibrauch der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.