Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1371 
(Dle Aufhe#ung des Bierzwangrechtes in der Pro- 
vinz Bamberg betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In der allgemeinen Verordnung über die 
Gleichstellung und Erhebungs-Art der Bier- 
und Branntwein-, oder Malz-Aufschläge vom 
23. Juli dieses Jahres (Regierungsblatt 1807 
XXXIV. Scück) ist in dem 353. F. die Auf- 
hebung des in einigen Provinzen und Orten 
noch bestehenden Bier-Abnahmszwanges, und 
aller Bannrechte der Bräuereien in dem gan- 
zen Umfange Unserer Staaten bereits bekanne 
gemacht worden. 
Wir wollen daher Unsere Landes-Direkrion 
in Bamberg in Antwort auf den diesfalls 
unterm 3. August erstatteten Bericht hiermit 
auf die angeführte allerhöchste Verordnung 
vom 28. Juli und auf die für die Drevinz 
Baiern erlassenen früheren Verordnungen vom 
20. Dezember 1799, und 30. September 1801 
zur durchgaͤngigen Nachachtung anweisen. 
Uebrigens ist durch die Aufhebung des Bann- 
rechtes keineswegs das Reche zu Brauen selbst. 
frei gegeben worden, sondern bei nachzusu- 
chenden Bränerei Konzessionen ist auf die, 
besonders in den Städten und Märkten be- 
stehenden Bruereien, und die Erhaltung 
des bürgerlichen Nahrungsstandes geeignete 
Rücksicht zu nehmen, und die Vermehrung 
derselben nur da zu bewilligen, wo es der 
Nuzen des Publikums durchaus erfodert. 
München den 20. August 1807. 
Mar Joseph 
Freiherr von Monegelas. 
Auf kbuiglichen allerh#chsten Befehl. 
Kobell. 
  
1372 
Auftraͤge. 
(Die vormals reichsgräflich= Orzenburgischen kehen. 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs 
Fwerden sämtliche Renrämter, in deren Bezire 
vormals reichsgrdflich= Ortenburgische, nun- 
mehr königliche Baterische Ricter, oder Beu- 
tellehen-Vasallen sich befinden, aufgefodert, 
selbe ohne Unterschied, ob sie in immediat 
landgerichrlicher oder mediater Gerichtsbar- 
keit entlegen sind, en commissione speciuli 
mit ihren Lehenbriesen und Belehnungs-Erx- 
pensen vorzurufen, solche Urkunden in eine 
Destgnarion zu bringen, und anher zur 
Einsscht gegen Remission einzusenden, wo- 
zu ein Termin von 6 Wochen die pudli- 
cationis ertheilt ist. Die Kontrolle die- 
ser Designatlonen mit den Ortenburgischen 
Lehenbüchern wirb den Diensteifer erproben, 
mit welchem die königlichen Rentaͤmter sich 
das Geschaͤft haben angelegen seyn lassen. 
Muͤnchen den 11. August 1807. 
Königliche Landes-Direktion von 
Baiern, als Provinzial 
Lehenhof. 
Freiherr von Weichs. 
  
Reger. 
  
(Die Einsendung der Tabellen über die Anlethens- 
Gesuche aus dem zum Kulmus gewidmeten Ver- 
mdgen betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Ungeachter der umständlichen Instruktion, 
über die Behandlung des Anleihen-Wesens, 
welche durch dao XXIII. Stück des heurigen 
Negierungeblattes bekannt gemacht wurde,
	        
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