Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1371
(Dle  Aufhe#ung  des  Bierzwangrechtes  in  der  Provinz
  Bamberg  betreffend.)
Wir  Maximilian  Josepb,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

In  der  allgemeinen  Verordnung  über  die
Gleichstellung  und  Erhebungs-Art  der  Bierund
  Branntwein-,  oder  Malz-Aufschläge  vom
23.  Juli  dieses  Jahres  (Regierungsblatt  1807
XXXIV.  Scück)  ist  in  dem  353.  F.  die  Aufhebung
  des  in  einigen  Provinzen  und  Orten
noch  bestehenden  Bier-Abnahmszwanges,  und
aller  Bannrechte  der  Bräuereien  in  dem  ganzen
  Umfange  Unserer  Staaten  bereits  bekanne
gemacht  worden.

Wir  wollen  daher  Unsere  Landes-Direkrion
in  Bamberg  in  Antwort  auf  den  diesfalls
unterm  3.  August  erstatteten  Bericht  hiermit
auf  die  angeführte  allerhöchste  Verordnung
vom  28.  Juli  und  auf  die  für  die  Drevinz
Baiern  erlassenen  früheren  Verordnungen  vom
20.  Dezember  1799,  und  30.  September  1801
zur  durchgaͤngigen  Nachachtung  anweisen.

Uebrigens  ist  durch  die  Aufhebung  des  Bannrechtes

  keineswegs  das  Reche  zu  Brauen  selbst.

frei  gegeben  worden,  sondern  bei  nachzusuchenden
  Bränerei  Konzessionen  ist  auf  die,
besonders  in  den  Städten  und  Märkten  bestehenden
  Bruereien,  und  die  Erhaltung
des  bürgerlichen  Nahrungsstandes  geeignete
Rücksicht  zu  nehmen,  und  die  Vermehrung
derselben  nur  da  zu  bewilligen,  wo  es  der
Nuzen  des  Publikums  durchaus  erfodert.
München  den  20.  August  1807.
Mar  Joseph
Freiherr  von  Monegelas.
Auf  kbuiglichen  allerh#chsten  Befehl.
Kobell.

 

1372
Auftraͤge.
(Die  vormals  reichsgräflich=  Orzenburgischen  kehen.
betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs
Fwerden  sämtliche  Renrämter,  in  deren  Bezire
vormals  reichsgrdflich=  Ortenburgische,  nunmehr
  königliche  Baterische  Ricter,  oder  Beutellehen-Vasallen
  sich  befinden,  aufgefodert,
selbe  ohne  Unterschied,  ob  sie  in  immediat
landgerichrlicher  oder  mediater  Gerichtsbarkeit
  entlegen  sind,  en  commissione  speciuli
mit  ihren  Lehenbriesen  und  Belehnungs-Erxpensen
  vorzurufen,  solche  Urkunden  in  eine
Destgnarion  zu  bringen,  und  anher  zur
Einsscht  gegen  Remission  einzusenden,  wozu
  ein  Termin  von  6  Wochen  die  pudlicationis
  ertheilt  ist.  Die  Kontrolle  dieser
  Designatlonen  mit  den  Ortenburgischen
Lehenbüchern  wirb  den  Diensteifer  erproben,
mit  welchem  die  königlichen  Rentaͤmter  sich
das  Geschaͤft  haben  angelegen  seyn  lassen.
Muͤnchen  den  11.  August  1807.
Königliche  Landes-Direktion  von
Baiern,  als  Provinzial
Lehenhof.
Freiherr  von  Weichs.

 

Reger.

 

(Die  Einsendung  der  Tabellen  über  die  Anlethens-Gesuche
  aus  dem  zum  Kulmus  gewidmeten  Vermdgen
  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Ungeachter  der  umständlichen  Instruktion,

über  die  Behandlung  des  Anleihen-Wesens,

welche  durch  dao  XXIII.  Stück  des  heurigen

Negierungeblattes  bekannt  gemacht  wurde,