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im Falle beyde Verstände mangelten, von
den drey Acltesten derselben unterschrieben.
7. Will der bischöfliche Kommissir eine
Abschrift vom Wahl-Protokolle nehmen,
so ist ihm selbe niche zu verweigern.
g. Das Wahl= Protokoll ist hierauf mit
Bericht des Landrichters zur betreffenden
Landesdirekrtion einzusenden, und das Kapi-
tel hat in seinem sowohl als des gewählten
Vorstandes Namen Unsere landesherrliche
Bestättigung nachzusuchen, die jedesmal
schleunig erfolgen wird, wenn anders keine
Bedenklichkeiren dagegen obwalten.
0. In jenen Ordiuariats= Bezirken, wo
bisher keine Wahlen üblich waren, sondern
die Rural-Dechante und übrige Kapitels-
Vorstände gleich unmietelbar von den Ordi-
nariaten ernannt wurden, sollen die zu diefen
Stellen zu Brfördernden doch vorldufig je-
desmal der betreffenden Landesdirektien zur
Bestät##igung angezeigt werden.
10. Wir wollen durch gegenwärtige Ver-
ordnung die Bischöfe, wenn sie aus kanoni-
schen Gründen gegen ein gewähltes Subijekt
Einwendungen haben könnten, solche geltrend
zu machen, nichr verhindern.
Darnach ist sich aufs Genaueste zu achten,
damit Wir nicht genöthiget werden, den ge-
wählten Subjekten Unsere landesfürstliche
Bestät#igung zu versagen. München den
10. Jaͤnner 1807.
Max Joseph.
Freyherr von Montge las.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
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(Die Organisaton des Verwaltungs-Rathes in
Augsburg betreffend.!)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden Köntg von Baiern.
Wir haben beschlossen, den bieherigen pro-
visorischen Stademagistrat in Augsburg de-
ftnitiv als Verwaltungs-Rath zu organist-
ren, und darüber nachfolgende Bestimmun-
gen zu treffen.
1. Wirkungskreis des Verwal-
tungs= Rathes.
§. r. Der Verwaltungsrath, welcher an
die Stelle des bisherigen Stademagistrars
eritt, ist, wie jede bürgerliche Obrigkeit ##n
zweyfacher Beziehung zu berrachten:
a. Als Regierungs-Beamter, in welcher
Eigenschaft er alle von Uns und der unmitrel-
bar vorgesezten Landesstelle erfolgende Ver-
ordnungen und Weifungen zu befolgen hat.
b. Als Beamter der Bürgergemeinde, im
welcher Eigenschaft er die Pflichten gegen die
Gemeinde trägt, und der Regierung in dem
Maaße, als die ganze bürgerliche Gemeinde un-
ter dem landesherrlichen Schute und Hohheit
stehet, verantwortlich ist.
K. a. Die Geschäfte des Verwaltungsra-
thes theilen sich vorzüglich in folgende Zwei-
ge ab:
a. In die Einnahme der landesherrlichen
Gesälle und Auflagen, in so ferne sie nicht
von Unserem Rentamte unmittelbar erhoben
werden.
b. In die Verwaltung des gesammten stdd-
tischen Vermögens.