Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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im Falle beyde Verstände mangelten, von 
den drey Acltesten derselben unterschrieben. 
7. Will der bischöfliche Kommissir eine 
Abschrift vom Wahl-Protokolle nehmen, 
so ist ihm selbe niche zu verweigern. 
g. Das Wahl= Protokoll ist hierauf mit 
Bericht des Landrichters zur betreffenden 
Landesdirekrtion einzusenden, und das Kapi- 
tel hat in seinem sowohl als des gewählten 
Vorstandes Namen Unsere landesherrliche 
Bestättigung nachzusuchen, die jedesmal 
schleunig erfolgen wird, wenn anders keine 
Bedenklichkeiren dagegen obwalten. 
0. In jenen Ordiuariats= Bezirken, wo 
bisher keine Wahlen üblich waren, sondern 
die Rural-Dechante und übrige Kapitels- 
Vorstände gleich unmietelbar von den Ordi- 
nariaten ernannt wurden, sollen die zu diefen 
Stellen zu Brfördernden doch vorldufig je- 
desmal der betreffenden Landesdirektien zur 
Bestät##igung angezeigt werden. 
10. Wir wollen durch gegenwärtige Ver- 
ordnung die Bischöfe, wenn sie aus kanoni- 
schen Gründen gegen ein gewähltes Subijekt 
Einwendungen haben könnten, solche geltrend 
zu machen, nichr verhindern. 
Darnach ist sich aufs Genaueste zu achten, 
damit Wir nicht genöthiget werden, den ge- 
wählten Subjekten Unsere landesfürstliche 
Bestät#igung zu versagen. München den 
10. Jaͤnner 1807. 
Max Joseph. 
Freyherr von Montge las. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl. 
von Krempelhuber. 
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(Die Organisaton des Verwaltungs-Rathes in 
Augsburg betreffend.!) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden Köntg von Baiern. 
Wir haben beschlossen, den bieherigen pro- 
visorischen Stademagistrat in Augsburg de- 
ftnitiv als Verwaltungs-Rath zu organist- 
ren, und darüber nachfolgende Bestimmun- 
gen zu treffen. 
1. Wirkungskreis des Verwal- 
tungs= Rathes. 
§. r. Der Verwaltungsrath, welcher an 
die Stelle des bisherigen Stademagistrars 
eritt, ist, wie jede bürgerliche Obrigkeit ##n 
zweyfacher Beziehung zu berrachten: 
a. Als Regierungs-Beamter, in welcher 
Eigenschaft er alle von Uns und der unmitrel- 
bar vorgesezten Landesstelle erfolgende Ver- 
ordnungen und Weifungen zu befolgen hat. 
b. Als Beamter der Bürgergemeinde, im 
welcher Eigenschaft er die Pflichten gegen die 
Gemeinde trägt, und der Regierung in dem 
Maaße, als die ganze bürgerliche Gemeinde un- 
ter dem landesherrlichen Schute und Hohheit 
stehet, verantwortlich ist. 
K. a. Die Geschäfte des Verwaltungsra- 
thes theilen sich vorzüglich in folgende Zwei- 
ge ab: 
a. In die Einnahme der landesherrlichen 
Gesälle und Auflagen, in so ferne sie nicht 
von Unserem Rentamte unmittelbar erhoben 
werden. 
b. In die Verwaltung des gesammten stdd- 
tischen Vermögens.
	        
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