Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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c. Ueber die Verwaltung der weltlichen 
milden Stiftungen werden Unsere weiteren 
Wersungen und Justruktionen erfolgen, so 
wie 
d. uͤber die Verwaltung des Kirchen- 
Vermoͤgens. 
e. In die Besorgung der allgemeinen buͤr- 
gerlichen Angelegenheiten. 
f. In die besondere Mitwirkung zu den 
Lokal--Polizey- Anstalten nach den bey Orga- 
nisation der Polizey-Direktion vorgeschriebe- 
nen Normen. 
g. In die Fuͤhrung der staͤdtischen Brand- 
versicherungs-Kataster, der Gewerbe-Kataster, 
und der Bürger-Aufnahmen. 
II. Geschäftsgang. 
KP. 3. Ueber die Behandlung der Geschäfte 
und die inneren Verhälnisse des stddnischen 
Verwaltungs-Rathes wird demselben die un- 
ter Ziffer 1. angefügte umständige Instruktion 
vorgeschrieben, über deren genaue Beobach- 
tung Unser Stadekommissär vorzüglich zu 
wachen hat. Insbesondere wollen Wir Fol- 
gendes anordnen: 
§ 4. Der Verwaltungs= Rath führt mit 
Ausnahme der obenerwähnten Konkurrenz zur 
Lokal-Polizey seine Gescháfte in kollegialer 
Form, und durch die Aufhebung aller mit 
dieser Form unverträglichen besonderen Aem- 
ter und Verwaltungen, ist alles, was von 
denfelben bisher verhandelt und beschlossen 
wurde, künftig von dem Verwaltungs-NRa- 
the selbst zu behandeln, zu beschließen, und 
in Vollzug zu setzen, um die Konzentrtrung 
der bisher dem Stadtvermögen so nachthei- 
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ligen besonderen Administrativ-Aemter zu be: 
wirken. 
KP. §. Die oben angezeigten Geschäftezwei- 
ge sollen durch eigene in dem Verwaltungs= 
Nathe selbst bestehende Büreaus vorbereitet, 
respizirt, und nach den Anordnungen des 
Verwaltungs-Narhes, so wie in dessen Nas 
men geführt und vollzogen, und alles Geld, 
und alle Papiere sollen an den Verwaltungs= 
Rath gesender, und von diesem dem betreffen- 
den Geschäfts-Büreau zugetheilt werden. 
#. 6. Da diese Büreaus keine besonderen 
Aemter oder Stellen bilden, sondern vielmehr 
alle besondern Aemter, als Einnehmeramt, 
Steueramt, Umgeldamt, Quartierame, Forst- 
amt, u. a. m. gänzlich aufhören, und die 
von ihnen behandelten Geschaáfste durch die 
bestimmten Geschäfts-Büreaus besorgt wer- 
den; so sollen sie auch mit dem Verwal- 
tungs: Rathe, welchen sie selbst ausmachen, 
nicht durch Schreiben, sondern durch münd- 
liche Vorträge und Roten sich benehmen. 
. 7. Der Verwaltungs= Rath ist ver- 
bunden, seine Rechnungen jährlich an die 
ihm vorgesezte Landesstelle einzusenden, wo 
deren Revision allezeit sogleich vorgenommen, 
und unter keinem Vorwande verzögert wer- 
den soll. 
S. 8. Uebrigens hat der Verwaltungs- 
Rath zwar alle Besugnisse, welche in den 
Gränzen der gewöhnlichen Administration lie- 
gen, soviel das städtische Vermägen betriffe, 
auszunben; jedoch bey Erwerbungen und 
Verdußerungen von Realithten, bey Errich- 
tung ganz neuer kostspieliger Gebäude und
	        
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