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NRathes berührenden Gegenständen, vorzüg-
lich in Streitigkeiten über die Gewerbs-Ge-
rechtigkeiten, woben die Obrigkeit interessirt
seyn kann, sich mit dem Verwaltungsrathe
benehme.
III. Oberaussichr.
##. 19. Das Reche der landesherrlichen
obersten Aufsicht wird bey dem Verwaltungs=
rathe durch einen eigenen Stadtkommis-
sär ausgeübt.
5. 20. Dieser mit einem reprdsenrativen
Karakter versehene Regterungsbeamte hat den
Rang und die Uniform eines Landesdirektions-
rathes, welcher Handesstelle er in seiner Ge-
schaftesphäre unmittelbar untergeordnet ist.
IV. Personal-Stand des Verwal-
kungerathes.
K. zr. Der Verwaltungsrath soll bestehen
aus zwey Bürgermeistern, welche die Direk-
toren des Verwaltungsrathes sind, und alle
drey Monate in der Direktion abwechseln;
sieben Seadträthen, unter welche die Respi-
nienz über die einzelnen Zweige der Admint-
stracton verhältnißmäßig zu vertheilen ist.
Diesen wollen Wir, bis die rückständigen
aͤltern Arbeiten erlediget, und die neuen Ge-
schaͤfts sormen mehr in Gang gebracht seyn
werden, dermal aus der Zahl der Pensieni-
Ken noch drey supernumeräre Räthe beygeben.
§. 22. Das unminelbar subalterne Per-
sonal des Verwaltungsrathes bestehe aus
rinem Snradrkassier, einem Regtstraror und
Acrchivar, zwey Aktuaren, drey Kepisten,
einem Nachdiener, und zwey Kanzleybothen.
K3z. 37#1 den besondern bürgerlichen Po-
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lizey-Anstalten bleiben dem Verwaltungs-
rathe als provisorisch bedienster beygegeben:
a. Bey der Webergewerbs-Skontro-Buch-
haltung: zwey Buchhalter, zwen Adjunkten.
b. Bey der Webergeschau: der Weber-
haus-Verwalter, die zwey Weberhaus= Bey-
sitzer, die sseben Rohgeschaumeister, die zwey
Weber-Kellermeister, die zwey Bußmeister,
der Webergeschaudiener.
c. Bey der Mehgeschau: vier allgemeine
Geschaumeister, ein Schweingeschaumeister.
d. Bey der Brodgeschau: fünf Brodwäger.
e. Bey der Fischgeschau: ein Fischwger,
ein Fischmarkr-Knecht. ·
f. Bey der Marktgeschau: zwey Markt-
aufseher, vier Markt-Knechte.
g. Vier und zwanzig Thurnwaͤchter.
h. Ein Wasenmeister.
i. Ein Flurschüg.
Diesee von bit. 3. bis i. genannte Perso-
nal steher zunächst unter der Polizey-Direk-
tion, mit welcher ssch der Verwaltungerath
über die zweckmäßige Zessirung oder Beschrän-
kung dieser provisorischen Aemter auf geeig-
nete Art zu benehmen har, damit hierüber
gemeinschaftliche Vorschläge an die Landes-
stelle gebracht werden können.
4. Der Stadr: Kommisskhr, die zwen
Bürgermeister und wenigst drey Stadträthe
mussen in Zukunst die akademischen Studien
auf einer Landes Universirät vollendet, und
die vorgeschriebenen Prüsungen zurückgeleg
haben. Auch diesenigen Räthe, welche nicht
rechtskundig sind, mussen ihre Kennemisse im