Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Ministerial-Vekanntmachung.
Instruktion  für  die  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren

zur
Ausführung  und  Handhabung  der  Bestimmungen  im  dritten
Abschnitte  des  Gesetzes  über  die  Militär-Dienstpflicht
vom  27.  Juni  1857.

Auf  dem  Grunde  des  §.  17,  Absatz  1  des  Gesetzes  über  die  Militär-Dienstpflicht
  vom  27.  Juni  d.  J.  wird  von  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  den  Bezirks-Direktoren  in  Bezug  auf  die  Ausführung  und  Handhabung
der  Bestimmungen  im  dritten  Abschnitte  des  gedachten  Gesetzes  hiermit  folgende
Instruktion  ertheilt.

.  1.

Die  Bezirks-Direktoren,  welchen  unter  der  Oberaufsicht  und  oberen  Leitung
des  Staats-Ministeriums  die  Besorgung  des  Militär-,  Musterungs-,  Verloosungs=
  und  Einstellungs-Geschäftes  obliegt,  haben  alljährlich  in  der  zweiten
Hälfte  des  Monats  August  in  dem  offiziellen  Nachrichtsblatte  des  Bezirkes  die
vom  darauf  folgenden  Jahre  an  dienstpflichtige  Mannschaft  zu  den  an  einem
von  ihnen  zu  bestimmenden  Tage  des  Monats  Ofktober  abzuhaltenden  Musterungs=
  und  Verloosungs-Terminen  ihres  Bezirkes  (vergleiche  die  Bekanntmachung
  des  unterzeichneten  Staats-Ministeriums  vom  1.  August  1857)  öffentlich
  vorzuladen.

8.  2.

Die  Termins-Tage  sind  von  den  Bezirks-Direktoren  im  Einvernehmen
mit  dem  Großherzoglichen  Militär-Kommando  festzusetzen,  bei  welchem  auch
die  Abordnung  eines  Offiziers  zu  jedem  Musterungs-  und  Verloosungs-Ter—
mine  zu  beantragen  ist.  Desgleichen  haben  dieselben  das  Staats-Ministerium
von  den  Termins-Tagen  in  Kenntniß  zu  setzen,  damit  dasselbe  wegen  Theilnahme
  eines  verpflichteten  Arztes  an  den  Musterungs=  und  Verloosungs-Verhandlungen
  das  Nöthige  wahrnehmen  kann.

8.  3.
In  der  K.I  gedachten  Bekanntmachung  sind  unter  genauer  Angabe  des
Ortes  und  des  Beginnes  des  Termines
a)  die  Dienstpflichtigen  des  fraglichen  Jahrganges,  unter  Androhung  der
gesetzlichen  Nachtheile,  insbesondere  des  Verlustes  des  Verloosungsrechtes,
der  Befreiungs=  und  Zurückstellungs-Ansprüche,  ingleichen