1545
Koͤniglich *Baierisches
1546
Regierungsbliatt.
XXXNIIl. Stück. München, Sonnabend den ro. Oktober 1807.
Provinzial-Verordnung.
(Die abwesenden und respektive ausgetretenen Kan-
konisten in der Provlnz Ansbach betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Den eingekommenen Berichten zu folge sind
eine Menge Kantonisten
a) entweder nach ihrer Auszeichnung und
Einforderung zum Einrangiren in den
wirklichen Militärdienst, zum Theil selbst
noch auf dem Transporte zu ihrer Bestim-
mung ausgetreten;
b) oder wenigstens ohne Urlaub weggegan-
gen, halten sich versteckt, und sind bei der
lezten Revision nicht erschienen. Endlich
c) befindet sich auch eine beträchtliche An-
zahl Handwerksgesellen über Urlaub mie
erspirirten Wanderpässen abwesend.
Die unterzeichnete Behörde hat den gesez-
lichen Verfügungen gegen die beiden lezteren
Klassen in der Hoffnung eine Zeit lang An-
stand gegeben, daß die Versteckten und sonst
ohne oder über Erlaubniß Abwesenden, ihrer
flicht gegen das Vaterland sich erinnern, zu-
rückkehren, und bei den ihnen vorgesezten
Behörden melden würden, um ihre etwaige
Bestimmung rücksschtlich des Militärdienstes
zu erfahren.
Nur wenige haben indessen dieser Voraus-
sezung entsprochen, und bei den Ausgetretenen
unter 3) hat nicht einmal die verfügte Beschlag-
nahme ihres Vermäögens die gehoffte Wirkung
gehabt. Es bleibt daher nichts übrig, als die
Strenge des Gesezes in Anwendung zu bringen.
Da das königliche Baierische Kanton-Re-
glement in der Hauptsache, allerhöchster An-
weisung zu folge, bisher schon bei dem Kon-
seriptionswesen zum Grunde gelegt worden ist;
so ist es am zweckmaͤßigsten, daß auch dessen
Vorschristen, in' Betreff der Ausgetretenen
und Abwesenden zur Norme für das nun ein-
zuleitende Verfahren angenommen werden. Die
S# 20. und 30., 31., 34. — 37. des ge-
dachten Kanton= Reglements und eine dazu ge-
gebene besondere Verordnung vom 16. Ser-
tember 1 gob enthalten die einschlagenden Be-
stimmungen, und sind daher dieser Verordnung
unten beigedruckt.
In Gemäßheit dieser Bestimmungen find
demnach acl a. die bei den verschiedenen Aus-
hebungen ausgetretenen Kanktonisten, nach G.
35, des Kanton-Reglements, in der Art vor-
zuladen, daß sie sich, wenn sie innerhalb der
Provinz Ansbach oder den dazu geschlagenen
neuen Distrikten sich aufhalten, binnen 4We%
chen, wenn sie in anderen Provinzen sich be-
finden, binnen acht Wochen, wenn sic etwa
Janz außer Landes gegangen seyn sollten, bin-