Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1545 
Koͤniglich *Baierisches 
1546 
Regierungsbliatt. 
  
XXXNIIl. Stück. München, Sonnabend den ro. Oktober 1807. 
  
  
Provinzial-Verordnung. 
(Die abwesenden und respektive ausgetretenen Kan- 
konisten in der Provlnz Ansbach betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Den eingekommenen Berichten zu folge sind 
eine Menge Kantonisten 
a) entweder nach ihrer Auszeichnung und 
Einforderung zum Einrangiren in den 
wirklichen Militärdienst, zum Theil selbst 
noch auf dem Transporte zu ihrer Bestim- 
mung ausgetreten; 
b) oder wenigstens ohne Urlaub weggegan- 
gen, halten sich versteckt, und sind bei der 
lezten Revision nicht erschienen. Endlich 
c) befindet sich auch eine beträchtliche An- 
zahl Handwerksgesellen über Urlaub mie 
erspirirten Wanderpässen abwesend. 
Die unterzeichnete Behörde hat den gesez- 
lichen Verfügungen gegen die beiden lezteren 
Klassen in der Hoffnung eine Zeit lang An- 
stand gegeben, daß die Versteckten und sonst 
ohne oder über Erlaubniß Abwesenden, ihrer 
flicht gegen das Vaterland sich erinnern, zu- 
rückkehren, und bei den ihnen vorgesezten 
Behörden melden würden, um ihre etwaige 
Bestimmung rücksschtlich des Militärdienstes 
zu erfahren. 
Nur wenige haben indessen dieser Voraus- 
sezung entsprochen, und bei den Ausgetretenen 
unter 3) hat nicht einmal die verfügte Beschlag- 
nahme ihres Vermäögens die gehoffte Wirkung 
gehabt. Es bleibt daher nichts übrig, als die 
Strenge des Gesezes in Anwendung zu bringen. 
Da das königliche Baierische Kanton-Re- 
glement in der Hauptsache, allerhöchster An- 
weisung zu folge, bisher schon bei dem Kon- 
seriptionswesen zum Grunde gelegt worden ist; 
so ist es am zweckmaͤßigsten, daß auch dessen 
Vorschristen, in' Betreff der Ausgetretenen 
und Abwesenden zur Norme für das nun ein- 
zuleitende Verfahren angenommen werden. Die 
S# 20. und 30., 31., 34. — 37. des ge- 
dachten Kanton= Reglements und eine dazu ge- 
gebene besondere Verordnung vom 16. Ser- 
tember 1 gob enthalten die einschlagenden Be- 
stimmungen, und sind daher dieser Verordnung 
unten beigedruckt. 
In Gemäßheit dieser Bestimmungen find 
demnach acl a. die bei den verschiedenen Aus- 
hebungen ausgetretenen Kanktonisten, nach G. 
35, des Kanton-Reglements, in der Art vor- 
zuladen, daß sie sich, wenn sie innerhalb der 
Provinz Ansbach oder den dazu geschlagenen 
neuen Distrikten sich aufhalten, binnen 4We% 
chen, wenn sie in anderen Provinzen sich be- 
finden, binnen acht Wochen, wenn sic etwa 
Janz außer Landes gegangen seyn sollten, bin-
	        
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