Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

1589 
Auftreg 
sämtliche königliche Rentämter in Baiern. 
(Den durch den Hinerlte des gewesenen Abtes zu 
Scheuern erfolgten Leheufall berreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Sämtliche königliche Rentämter, in deren 
Bezzirke ebehin Kloster Scheuersche, jezt 
königliche lehen-Vasallen gesessen sind, wer- 
den durch den am ro. dieses Monats er- 
folgten Tod des gewesenen Abtes zu Scheu- 
ern Martin Jelmiller auf den dadurch 
eingetretenen Hauptfall aufmerksam gemacht, 
um solchen nach Vorschrift der tebengeseze 
und erbaltener Instruktion inner einer Zeit- 
Frist ron 3. Monaten a die obitus zu be- 
bandeln. München den 29. September 1807. 
Königliche tandesDirektion von 
Baiern als Provinzial= 
lebenbof. 
Freiherr von Weichs. 
Reger. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Rubrizirung'der Streit-Schriften betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Da es unmöglich ist, ein ordentliches 
Drotocollum rerum exhibitarum abzuhal- 
ten, wenn nicht allen einzureichenden Ex- 
Hibitis auf der Außenseite der betreffende 
Streits-Gegenstand beigefügt ist; so wird 
biermit öffentlich bekannt gemacht, daß bei 
nachstehendem königlichen Hofgerichte alle Er- 
bibita, den schon bestebenden allergnédigsten. 
Verordnungen gemäß, (Mayerische Ge- 
— — — 
1590 
neralien-Sammlung I. Band, Seite 208 
Nro 40.) außen mit der Benennung des 
Streit-Gegenstandes rubrizirt zu übergeben 
sind; außerdessen man jede Parthei um r. 
Reichschaler bestrafen, und selben sogleich 
erekutive erholen lassen würde; wonach sich 
also aush alle königliche und ständische Ge- 
richtsstellen gehorsast zu achten wissen. 
Straubing den 23. Septeuiber 1807. 
Koͤnigliches Hofgericht von 
Niederbaiern. 
Freiherr von Reichlin. 
Sigbart. 
  
(Die Beilegung von Duplikaten zu den kommuni- 
kablen Schriften betreffend.) 
Im Namen Seiuer Mafjestät des Königs. 
Obschon die General-Mandate vom 27. 
November 1760 und g. Dezember 1700 ans- 
drücklich verordnen, daß von allen kommuni- 
Kablen Schriften, welche bei den königlichen 
Justiz-Dikasterien überreicht werden, so wie 
von den Beilagen zugleich mit dem Origi- 
nal-Anlangen Abschriften eingegeben werden 
sellen; so ist doch dieses bisber von den Par- 
theten oder ihren Anwälden in sehr vielen 
Fällen unterlassen worden. 
Um nun den bieraus entstehenden unnü- 
zen Weitldusigkeieen und Verzögerungen 
Gränzen zu setzen, steht man sich in die 
Rothwendigkeie versezt# die oben angefübr- 
ten gesezlichen Vorschriften mie aller Stren- 
ge zu vollziehen, und zu diesem Ende 
1I.) Alle Parrbeien und Advokaten anzu 
weisen, von allen Anlangen, welche sie bei
	        
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