1535
3.) Wenn Geld in die Kasse gelegt, oder
aus selber genommen wird, müssen sich alle
Kieglieder, welche den Schküßel bierzu haben,
einfinden, und wenn hieran ein Mangel
sich ergiebt; so haften alle. für einen,
und einer für alle.
9.) In jeder Kasse müssen auch die Scheine
verwahret werden, and anbei die Müunztiste
sich befinden.
10) Damit dieses Geld ordentlich verwendet
werde, und nicht ein Korps alles
vergende, wäbrend für das andere gar nicht,
oder doch nicht gehörig gesorgt wird, soll
eine eigene Oekonomie-Kommission
niedergesezt seyn, wesche in groͤßeren Staͤdten
a. aus dem Kommandanten des Regiments,
oder Bataillons, als Vorstand, wenn
derselbe ein Magistrats Mitglied ist;
sonst aber aus dem Bürgermeister,
b. aus dem Chef der Kavallerie,
C. dem des Schuzenkorps,
d. dem der Urtillerie-Kompagnie, und
e. dem Quartiermeister zu besteben bat.
Als Aktuar bierzu wird ein Fourier
gebraucht, welcher sedem Bataillon biermit
bewilliget ist.
1I.) Diese Indioiduen ziehen alles in Ueberlegung,
und nehmen daher ihre Beschlüße
motivirt zum Protokoll.
12.) Gegenstände von Wichtigkeit, oder
worüber sie sich nicht vereinigen kennen, zei-Zen
sie dem königlichen Stadtmagistrat an,
der nach Umständen an dao betreffende könig=—..
1526
liche General-tandes-Kommissariat berichtet,
und von demselben weitere Eneschließung
erwartet.
13.) Diese Oekonomie-Kommission hat
auch die Aufsicht über das bürgerliche Zeugbaus,
über die Waffen, und das tederwerk
u. s. w.; wenn auch gleich selbe der Bürger=
Soldat bei sich zu Hause haben sollte.
1..) Zur Erleichterung und besserer Besorgung
dieses Geschäftes soll ein Zeugwart
angestellt werden, der ebenfalls ein
rechtlicher, vermöglicher, und der Sache kündiger
Bürger seyn muß, und der den Rang
als Oberlieutenant beim Bürger-Militär
bat.
15.) Hat eine Stadt eine Artillerie-Kompagnie;
so trägt er derselben Uniforme,
sonst aber die der Infanterie.
16.) Diese Oekonomie-Kommission legt
auch die Rechnung ab, und sender sie von
allen Mitgliedern unterschrieben mit jedem
balben Jahre zur Adjustirung an das betreffende
königliche General-tandes-Kommissariat
ein.
17.) Wenigst alle drei Manate hält sie
eine Sizung, wozu sie nach Umständen, im
Falle sie es nothwendig finden sollte, auch
den ältesteu Oberoffizier von der Infanterie,
der Kavallerie, den Schüzen, und der Attillerie
beizieben kann.
18.) In Städten, wo nur ein Bataillon
allein bestebet, oder sich bierbei eine Eskadron
Kavalleie befindet, oder wo nur eine