Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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3.)  Wenn  Geld  in  die  Kasse  gelegt,  oder
aus  selber  genommen  wird,  müssen  sich  alle

Kieglieder,  welche  den  Schküßel  bierzu  haben,
  einfinden,  und  wenn  hieran  ein  Mangel
  sich  ergiebt;  so  haften  alle.  für  einen,
und  einer  für  alle.

9.)  In  jeder  Kasse  müssen  auch  die  Scheine
  verwahret  werden,  and  anbei  die  Müunztiste
  sich  befinden.

10)  Damit  dieses  Geld  ordentlich  verwendet
  werde,  und  nicht  ein  Korps  alles
vergende,  wäbrend  für  das  andere  gar  nicht,
oder  doch  nicht  gehörig  gesorgt  wird,  soll
eine  eigene  Oekonomie-Kommission
niedergesezt  seyn,  wesche  in  groͤßeren  Staͤdten

a.  aus  dem  Kommandanten  des  Regiments,

oder  Bataillons,  als  Vorstand,  wenn
derselbe  ein  Magistrats  Mitglied  ist;
sonst  aber  aus  dem  Bürgermeister,

b.  aus  dem  Chef  der  Kavallerie,

C.  dem  des  Schuzenkorps,

d.  dem  der  Urtillerie-Kompagnie,  und

e.  dem  Quartiermeister  zu  besteben  bat.

Als  Aktuar  bierzu  wird  ein  Fourier
gebraucht,  welcher  sedem  Bataillon  biermit
bewilliget  ist.

1I.)  Diese  Indioiduen  ziehen  alles  in  Ueberlegung,

  und  nehmen  daher  ihre  Beschlüße
motivirt  zum  Protokoll.

12.)  Gegenstände  von  Wichtigkeit,  oder
worüber  sie  sich  nicht  vereinigen  kennen,  zei-Zen
  sie  dem  königlichen  Stadtmagistrat  an,
der  nach  Umständen  an  dao  betreffende  könig=—..



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liche  General-tandes-Kommissariat  berichtet,
und  von  demselben  weitere  Eneschließung
erwartet.

13.)  Diese  Oekonomie-Kommission  hat
auch  die  Aufsicht  über  das  bürgerliche  Zeugbaus,
  über  die  Waffen,  und  das  tederwerk
u.  s.  w.;  wenn  auch  gleich  selbe  der  Bürger=
  Soldat  bei  sich  zu  Hause  haben  sollte.

1..)  Zur  Erleichterung  und  besserer  Besorgung
  dieses  Geschäftes  soll  ein  Zeugwart
  angestellt  werden,  der  ebenfalls  ein
rechtlicher,  vermöglicher,  und  der  Sache  kündiger
  Bürger  seyn  muß,  und  der  den  Rang
als  Oberlieutenant  beim  Bürger-Militär
bat.

15.)  Hat  eine  Stadt  eine  Artillerie-Kompagnie;
  so  trägt  er  derselben  Uniforme,
sonst  aber  die  der  Infanterie.

16.)  Diese  Oekonomie-Kommission  legt
auch  die  Rechnung  ab,  und  sender  sie  von
allen  Mitgliedern  unterschrieben  mit  jedem
balben  Jahre  zur  Adjustirung  an  das  betreffende
  königliche  General-tandes-Kommissariat
  ein.

17.)  Wenigst  alle  drei  Manate  hält  sie

eine  Sizung,  wozu  sie  nach  Umständen,  im

Falle  sie  es  nothwendig  finden  sollte,  auch
den  ältesteu  Oberoffizier  von  der  Infanterie,
der  Kavallerie,  den  Schüzen,  und  der  Attillerie

  beizieben  kann.

18.)  In  Städten,  wo  nur  ein  Bataillon
  allein  bestebet,  oder  sich  bierbei  eine  Eskadron
  Kavalleie  befindet,  oder  wo  nur  eine