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(Das Keiminalgerscht zu Dinkelscherben betr.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem gegenwärtig die Landgerichts-
Organifarion in dem vormals burgauischen
Bezirke größtentheile vollender ist, so wollen
Wir das unter anderen Verhälmissen errich-
tete Kriminal = Gericht zu Dimkelscherben
auflösen, und die Ausübung der peinlichen
Gerichtsbarkeit den betreffenden Landgericheen
zutrheilen. München den 18. Jänner 1807.
MaJoseph.
Freyherr von Montgelas.
Auf lhniglichen allerhoͤchsten Befehl.
von Krempelhnber.1
Probvinzial = Verordnungen.
(Des Bieraufschlag in Ober= und Niederbalern
betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da sich nach dem von Unserer lieben und
sgetreuen Landschaft in Baiern unterm ar.
vorigen Monate erstatteten Bericht über ei-
nige Gegenstaände des Aufschlagswesens Zwei-
fel erhoben haben, welche einer näáhern Er-
Iuterung bedürfen, so haben Wir hierüber
folgende Entschließung genommen, und ver-
ordnen allergnaddigst, daß
1. wie es ohnehin in dem Geiste Unserer
allerhöchsten Verordnung vom 34. Septem-
ber dieses Jahres liegt, auch von jenem
Malze, welches von Essig= und Germsiedern
verbrancht wird, der Aufschlag erholet wer-
den, diese Enrrichtung sedoch erst von Zeit
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der Bekanntmachung der gegenwaͤrtigen Ent-
schließung den Anfang nehmen soll.
Eben so ist auch von dem Haber-Malze,
wenn es als Zusatz zu dem Brandweinbren-
nen gebraucht wird, der Aufschlag, jedoch
ebenfalls von der genannten Zeit an, zu be-
zahlen, wobey Wir Uns versehen, daß bey
den Bräuhäusern mit dem Haber-Malze kein
Mißbrauch getrieben, und solches wohl gar
beym Bierbrauen mit verbraucht werde.
2 Wollen Wir, daß bey Berechnung des
vom Anfange des lausenden Sudsahres bis
zur erfolgten Einführung der Polletten-Ab-
Jabe verbrauchten Malzes zu Abschneidung
der divergenten Verfahrungsarten bey dieser
Rati-Berichtigung bey 5 Schaͤffel 2 Metzen
ungerdurertem Malze, Ein Metzen, und
bey § Schäffel geräutertem Malze drey Me-
zen für das Einsprengen hinzugeschlagen,
und gerechnet werden soll, welches Verhälc=
niß sich jedoch nur auf den gedachten Zeit-
raum versteht.
3. Ist es ebenfalls dem Sinne der ange-
führten Verordnung gemäß, daß auch von
allen Bräduhäusern und Wirthen, welche,
und soweit sie berechriget sind, weißes Ger-
stenbier zu brauen, ohne Unterschied, in wel-
cher Gegend von Baiern sie entlegen sind,
gehalten seyn sollen, den verordneten Auf-
schlag zu bezahlen; wobey um so weniger
eine Ausnahme Statt finden kann, als, wenn
auch diese Biergattung einen geringern Preis
hat, zu derselben auch weniger Gerste ver-
braucht wird.
Unsere baierische Landesdirektion hat dem-
nach diese Unsere allerhöchste Verordnung