Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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gen, zu welcher sie hinsichtlich ihres bestaͤn- 
digen Aufenthaltes an der Werkstaͤtte ihrer 
Vaͤter einigermassen zeitiger gelangen koͤnnen, 
von den Zunftvorstaͤnden schon früher der 
Einschreibung als solcher wuͤrdig erkannt wer- 
den. 
Diejenigen militaͤrpflichtigen Meistersoͤhne, 
welche demnach in die Jahre eingetreten sind, 
von welchen an die Militaͤrpflichtigkeit wirk- 
sam zu werden beginnt, ohne noch in der Zu- 
kunft als Lehrlinge gehörig eingeschrieben zu 
seyn, können weder als behrjungen angesehen 
werden, noch sich jener Befreyung vom wirk- 
lichen Eintrite in den Militärdienst, welche 
das Kantons-Reglement für die Dauer der 
behrjahre ausspricht, erfreuen. 
Was jene Meistersöhne berrifft, welche ge- 
gzenwärtig wirklich in der Lehre stehen, so ist 
auch bey diesen binnen 14 Tagen nach der 
Publikarion vorliegender Verordnung mit 
Berücksichtigung der bisher schon erstreckten 
Dauer ihres Unterriches von den Zunft- 
Vorständen die noch übrige kehrzeit dersel- 
ben pflichemäáßig zu bestimmen, und hier- 
nach sogleich die Cinschreibung noch vorzu- 
nehmen. 3 
Sämmtliche Polizey-UnterbehSrden und 
sonstige Zunftstellen werden zur genauen Be- 
obachtung und Vollziehung dieser Verord- 
nung angewiesen. Bamberg den a7. Dezemb. 
1806. 
Königliche Vandes-Direktion. 
Frepherr von Stengel. 
Weyermann. 
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Auftrag 
au 
sämmrliche Land= und Stadtgerichte in Ober- 
und Rieder-Batern. 
(Die Pfarr-Matrikeln betressend.) 
Die Landgerichte Werdensels, Wolfrats- 
hausen, Dachau, Friedberg, Landsberg, 
München, Burghausen, Pfaffenberg, Frey- 
sing, Griesbach, Julbach, Deggendorf, 
Vilshofen, Aichach, Stadtamhof, Strau- 
bing, Kötzting, und die Stadtkommissartate 
München, Straubing, Burghaus- 
sen und Passau, welche die General-= 
Kon'spekte über die Geburts-Trau, 
unge und Sterblisten für das Jahr 
1805 nach den Verordnungen vom 31. Jän- 
ner rgoz, und 4. Februar 1804 noch nicht 
eingesender haben, erhalten den Auftrag: 
1. dieselben längstens bie zum rs. März 
hieher einzuschicken. 
a. Da man bemerkt har , daß einige 
Herrschaftsgerichte diese Tabellen unmittelbar 
hieher einsenden, oder daß sie wohl gar von 
den berreffenden Landgerichten übergangen, 
und ganz ausgelassen werden, so wird hiemit 
der zweyte Punkt der Verordnung vom 4. 
Februar 1804 erneuert, nach welchem die 
Matrikeln auch von den Dfarreyen der Herr- 
schaftsgerichte unmitrelbar an die königlichen 
Landgerichte eingesender werden müssen; wor- 
auf die königlichen Landgerichte also beson- 
ders zu wachen haben. 
3. Die General-Konspekte über die Ge- 
burts= Trauunge= und Sterblisten 
für das Jahr 106 sollen von allen betref-
	        
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