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ten Mautaͤmtern die zur Tratten-Ausstellung
berechtigten Fuhrleute, so wie die zur
Einloͤsung solcher Tratten verpflichteten Handelsleute
bekannt zu machen.
Keinem anderen, als den von obiger Stelle
auf diese Art bekannt gemachten Fuhrleuten
darf bei den Mautpostirungen die geringste
Nachborze zugestanden werden.
34. Bei den Hallämtern sind die Zahlungen
jederzeit baar zu entrichten. Sie dürfen in
keinem Falle Kredit geben, noch Tratten
an Zahlungsstatt annemmen.
35. Zur ballämtlichen Geschäftsführung
gebôrt es aber, die bei einem Mautamte
von einem Fuhrmanne erbobenen, und von
dem Mautamte zur Einkassirung dem Hallamte
zugesendeten Tratten jederzeit in den
ersten 24 Stunden zur Präsentation und
Gelderbebung zu bringen, und, wenn die
Zahlung in den folgenden 21 Stunden nicht
geschiebr, vor dem Ablause der dritten 24
Stunden die Erekution bei dem geeigneten
Stadtgerichte zu verlangen.
Wird von diesem in einem gleichen Zeitlaufe
von 24 Stunden die Erekution nicht
verhängt, und die Jahlung nicht geleistet,
so ist, ohne dem geringsten weiteren Verzuge,
Bericht hierüber an Unsere General=Joll-und
Maut-Direktion zu erstatten. Diese
bat alsdann nicht allein dasjenige zu
versügen, was erfoderlich ist, um zum Empfange
des ausstebenden Geldes zu gelangen,
sondern wird auch ermächtiget, die
Zablungsweigerung durch das Regierungsblatt
bekannt machen zu lassen, und dem
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treffenden Handelsorte den Vortbeil de Nachborge
für immer zu entzieben.
Die Hall-Aemter haben die durck Trathten
Bezug erhaltenen Geldbeträge für Rechnungdes
Amtes, welches die Trarte emsandte,
an die Zentral-Mautkasse gegen Quittung
zu übermachen, und dem verbandluden
Umte davon Nachricht zu ertbeilen.
Dagegen liegt dem lezten ob, von jeder
zu einer Halle beförderten Tratte nicht allein
das Hall-Amt, sondern auch die Zeural-Mautkasse
sogleich zu benachrichten.
36. So wie außer dem vorber bestimmten
Falle keine Nachborge stakt findet, eben so
müssen auch die Auf= und Nachzahlugen
bei den Maut= und Hallämtern baar entiichtet,
und niemal darf dafür eine Anweie
sung angenommen werden.
37. Sollten Zollpflichtige durch Mangel
an Baarschaft, und des vorschriftmäßigen
Kreditios außer Stand gesezt sein, ibre
Jollschuldigkeit an der Grenze abzuführen;
so müssen sie sich gefallen lassen, daß ihnen
auf ibre eigene Kosien ein Bote bis an
den Ort mitgegeben wird, wo sie die Zahlung
leisien können. Dieser Bote empfängt
für jede Meile seiner Hin= und Herreise 24,
Kreuzer; und jede Orteobrigkeit ist verpflichtet,
ihm, wenn er zur Klagestellung gegen
den Zollpflichtigen zu schreiten gendtbigee
wird, zur Befriedigung zu verbelfen.
38. Bei der Berechnung der Zoll= und
Mautgebühren wird jeder Bruch über 3
Ofenninge als ein voller Kreuzer, und jeder