Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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ten  Mautaͤmtern  die  zur  Tratten-Ausstellung
  berechtigten  Fuhrleute,  so  wie  die  zur
Einloͤsung  solcher  Tratten  verpflichteten  Handelsleute
  bekannt  zu  machen.

Keinem  anderen,  als  den  von  obiger  Stelle
  auf  diese  Art  bekannt  gemachten  Fuhrleuten
  darf  bei  den  Mautpostirungen  die  geringste
  Nachborze  zugestanden  werden.

34.  Bei  den  Hallämtern  sind  die  Zahlungen
jederzeit  baar  zu  entrichten.  Sie  dürfen  in
keinem  Falle  Kredit  geben,  noch  Tratten
an  Zahlungsstatt  annemmen.

35.  Zur  ballämtlichen  Geschäftsführung
gebôrt  es  aber,  die  bei  einem  Mautamte
von  einem  Fuhrmanne  erbobenen,  und  von
dem  Mautamte  zur  Einkassirung  dem  Hallamte
  zugesendeten  Tratten  jederzeit  in  den
ersten  24  Stunden  zur  Präsentation  und
Gelderbebung  zu  bringen,  und,  wenn  die
Zahlung  in  den  folgenden  21  Stunden  nicht
geschiebr,  vor  dem  Ablause  der  dritten  24
Stunden  die  Erekution  bei  dem  geeigneten
Stadtgerichte  zu  verlangen.

Wird  von  diesem  in  einem  gleichen  Zeitlaufe
  von  24  Stunden  die  Erekution  nicht
verhängt,  und  die  Jahlung  nicht  geleistet,
so  ist,  ohne  dem  geringsten  weiteren  Verzuge,
  Bericht  hierüber  an  Unsere  General=Joll-und
  Maut-Direktion  zu  erstatten.  Diese
  bat  alsdann  nicht  allein  dasjenige  zu
versügen,  was  erfoderlich  ist,  um  zum  Empfange
  des  ausstebenden  Geldes  zu  gelangen,
  sondern  wird  auch  ermächtiget,  die
Zablungsweigerung  durch  das  Regierungsblatt
  bekannt  machen  zu  lassen,  und  dem

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treffenden  Handelsorte  den  Vortbeil  de  Nachborge
  für  immer  zu  entzieben.

Die  Hall-Aemter  haben  die  durck  Trathten
  Bezug  erhaltenen  Geldbeträge  für  Rechnungdes
  Amtes,  welches  die  Trarte  emsandte,
  an  die  Zentral-Mautkasse  gegen  Quittung
  zu  übermachen,  und  dem  verbandluden
Umte  davon  Nachricht  zu  ertbeilen.

Dagegen  liegt  dem  lezten  ob,  von  jeder
zu  einer  Halle  beförderten  Tratte  nicht  allein
das  Hall-Amt,  sondern  auch  die  Zeural-Mautkasse
  sogleich  zu  benachrichten.

36.  So  wie  außer  dem  vorber  bestimmten
Falle  keine  Nachborge  stakt  findet,  eben  so
müssen  auch  die  Auf=  und  Nachzahlugen
bei  den  Maut=  und  Hallämtern  baar  entiichtet,
  und  niemal  darf  dafür  eine  Anweie
sung  angenommen  werden.

37.  Sollten  Zollpflichtige  durch  Mangel
an  Baarschaft,  und  des  vorschriftmäßigen
Kreditios  außer  Stand  gesezt  sein,  ibre
Jollschuldigkeit  an  der  Grenze  abzuführen;
so  müssen  sie  sich  gefallen  lassen,  daß  ihnen
auf  ibre  eigene  Kosien  ein  Bote  bis  an
den  Ort  mitgegeben  wird,  wo  sie  die  Zahlung
  leisien  können.  Dieser  Bote  empfängt
für  jede  Meile  seiner  Hin=  und  Herreise  24,
Kreuzer;  und  jede  Orteobrigkeit  ist  verpflichtet,
  ihm,  wenn  er  zur  Klagestellung  gegen
den  Zollpflichtigen  zu  schreiten  gendtbigee
wird,  zur  Befriedigung  zu  verbelfen.

38.  Bei  der  Berechnung  der  Zoll=  und
Mautgebühren  wird  jeder  Bruch  über  3
Ofenninge  als  ein  voller  Kreuzer,  und  jeder