1897
frei gemacht. Es bedarf keiner Konsense
mehr zur Verpfaͤndung, Veraͤusserung, Ver-
erbung; weder in Veraͤnderungsfaͤllen, noch
sonst duͤrfen Gebuͤhren bezablt werden.
S. 18. Der Zins-Pflichtige kann sein
Gut von dem Boden: Zinse frei machen,
wenn er den Gulden mit fünf und zwanzig
zu Kapital erhoben, ablösec.
G. 10. Der Bodenzins kann ganz, oder
zum Dbeile abgelsset werden; sedoch dürfen
die tbeilweisen Ablösungs-Summen niche
unter loo fl. betragen.
G. 20. Das Bodenzins-Kapital kann zur
Hälfte in flüssigen Staats-Obligationen,
nach Vorschrift der bierüber bestehenden Ver-
ordnungen abgezahlt werden.
§. 21. Von der Umänderung in bodenzin-
siges Eigenthum sind diejenigen teben ausge-
nommen, bei welchen ein naher Heimfall zu
vermutben ist. Diese bleiben bis dahin in
den vorigen Verbältnissen, oder unterliegen
besonderen Unterbandlungen. "
3. Kapttel.
Von dem Erlöschen der Privat:
und After= eben.
G. 22. Alle Leben kännen in Zukunft nur
von dem König ausgehen. Ausser dem Ks-
nig kann in Baiern kein tehen Herr be-
steben.
§. 23. Kein teben-Mann kann königliche
bLehen weiter verleiben.
1898
. 24. Alle Privat= Lehen und alle After-
teben sollen daher erlöschen.
S. 35. Alle Privat-tehen und alle After=
teben sollen allodiffzirt, oder in andere Grund-
Verträge umgeändert werden.
S. 36. Zur gütlichen Ausgleichung hier
über zwischen den Privat= und After-lehen=
Herren, dann ihren tehen-Holden wird der
Zeitraum bis zum r. Jähnner 1810 festge-
sezt.
F. 27. Die Verträge bierüber müssen zu
der bei dem Ministerial = Departement der
auswärtigen Angelegenbeiten angeordneten
obersten tebens= Kurie zur Bestätigung ein-
gesendet, und sodann alsbald die Vormer-
kung in den Hypotheken: Büchern verfügt
werden.
. 28. Wenn inner solchem Zeitraume
eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande
kömmt, sollen die Privat= und After= teben
in bodenzinsiges Eigenthum umgeändert
werden.
N. 20. Der Bodenzins soll ssch dergestalt
nach den bisherigen tehen= Einkünften rich-
ten, daß sämtliche tehen-Bürden und Ab-
gaben nach einem zwanzigjäbrigen Durch-
schnitte berechnet, und bienach der jährli-
che Bodenzins bestimmt werden soll. «
g.30.DeraufsoccheArtfestgesezteBæ
denzinswithinzweigleichgnHälften-am
I. Oktober und r. April eines jeden Jahres
an den Zins= Werrn abgeführr.
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