Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1897 
frei gemacht. Es bedarf keiner Konsense 
mehr zur Verpfaͤndung, Veraͤusserung, Ver- 
erbung; weder in Veraͤnderungsfaͤllen, noch 
sonst duͤrfen Gebuͤhren bezablt werden. 
S. 18. Der Zins-Pflichtige kann sein 
Gut von dem Boden: Zinse frei machen, 
wenn er den Gulden mit fünf und zwanzig 
zu Kapital erhoben, ablösec. 
G. 10. Der Bodenzins kann ganz, oder 
zum Dbeile abgelsset werden; sedoch dürfen 
die tbeilweisen Ablösungs-Summen niche 
unter loo fl. betragen. 
G. 20. Das Bodenzins-Kapital kann zur 
Hälfte in flüssigen Staats-Obligationen, 
nach Vorschrift der bierüber bestehenden Ver- 
ordnungen abgezahlt werden. 
§. 21. Von der Umänderung in bodenzin- 
siges Eigenthum sind diejenigen teben ausge- 
nommen, bei welchen ein naher Heimfall zu 
vermutben ist. Diese bleiben bis dahin in 
den vorigen Verbältnissen, oder unterliegen 
besonderen Unterbandlungen. " 
3. Kapttel. 
Von dem Erlöschen der Privat: 
und After= eben. 
G. 22. Alle Leben kännen in Zukunft nur 
von dem König ausgehen. Ausser dem Ks- 
nig kann in Baiern kein tehen Herr be- 
steben. 
§. 23. Kein teben-Mann kann königliche 
bLehen weiter verleiben. 
1898 
. 24. Alle Privat= Lehen und alle After- 
teben sollen daher erlöschen. 
S. 35. Alle Privat-tehen und alle After= 
teben sollen allodiffzirt, oder in andere Grund- 
Verträge umgeändert werden. 
S. 36. Zur gütlichen Ausgleichung hier 
über zwischen den Privat= und After-lehen= 
Herren, dann ihren tehen-Holden wird der 
Zeitraum bis zum r. Jähnner 1810 festge- 
sezt. 
F. 27. Die Verträge bierüber müssen zu 
der bei dem Ministerial = Departement der 
auswärtigen Angelegenbeiten angeordneten 
obersten tebens= Kurie zur Bestätigung ein- 
gesendet, und sodann alsbald die Vormer- 
kung in den Hypotheken: Büchern verfügt 
werden. 
. 28. Wenn inner solchem Zeitraume 
eine gütliche Ausgleichung nicht zu Stande 
kömmt, sollen die Privat= und After= teben 
in bodenzinsiges Eigenthum umgeändert 
werden. 
N. 20. Der Bodenzins soll ssch dergestalt 
nach den bisherigen tehen= Einkünften rich- 
ten, daß sämtliche tehen-Bürden und Ab- 
gaben nach einem zwanzigjäbrigen Durch- 
schnitte berechnet, und bienach der jährli- 
che Bodenzins bestimmt werden soll. « 
g.30.DeraufsoccheArtfestgesezteBæ 
denzinswithinzweigleichgnHälften-am 
I. Oktober und r. April eines jeden Jahres 
an den Zins= Werrn abgeführr. 
125“ »
	        
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