Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

  
1903 
sowohl bei dem Lehenbriefe als dem Reverse 
nach dem Werthe des Lehens berechnet. 
Bei den Kron= Aemten wird der Stempel- 
Betrag für jede Urkunde auf roo fl. ange- 
sezt. 
9. 52. Die Briesträger der ersten Klasse 
werden mit . . . 3o sl. 
die der zweiten mit 20 1 
die der dritten mit . . lo 
die der vierten mit *1. 
und die der fünften und sechsten mit 4., 
bezahlt. 
G. 83. Eben dasselbe gilt von dem Revers- 
Gelde. 
#. s4. Die Verpflichtungs: Gebühren sind 
bei Lehen der ersten Klasse k 10o fl. 
der zweiten Klasse k. 50 
der dritten . 25 - 
der vierten - .10 - 
der fuͤnften und sechsten . 51 
3. Kapitel. 
Von der Lehenfolge. 
. 35. Die behenfolge beschränkt sich auf 
den Mannsstamm, nach dem Rechte der Erst- 
geburt und der agnatisch linealischen Erbfol= 
ge, dergestalt, daß der Lehen-Erbe von dem 
ersten Erwerber aus einer rechtmässigen, ehe: 
lichen Geburt abstammen mutz. Die durch 
nachfolgende Heurath Legitimirten werden 
den ehelich Bebornen gleich gehalten. 
1904 
G. 56. Ausnahmsweise kann bei alten de, 
hen nur dann eine andere Erbfolge, oder 
Ausdehnung auf weibliche Erben statt finden, 
wenn in dem Lehenbriefe hierüber eine abwei- 
chende Bestimmung ausdrücklich getroffen ist; 
in welchem Falle auf die bisher bestandenen 
Drovinzial: Lehengeseze Rücksicht genommen 
werden foll. 
6. 57. Die Mann Lehen der Krone werden 
bei Berechnung des Pflichteheiles nicht in bas 
Vermögen eingerechnet. 
K. §#8. Der Lehen: Erbe kann die Allodial= 
Erbschaft, selbst seines Vaters, ausschlagen. 
. 30. Die Erben in aufsteigender binie 
folgen der Regel nach in den behen niche; 
ausgenommen, es höätte sich derjenige, der 
sich des Lehens zu Gunsten eines Lehennach- 
folgers begibr, auf dessen unbeerbten Abgang 
den Räckfall ausdrücklich vorbehalten. 
9. 60. Die Lehenfolge aus leztwilliger Ver- 
sfügung kann nur mit ausdrücklicher Bewillt- 
gung des Lehen= Herrn statt finden. 
6. ö1. Eine Mltbelehnung findet in keis 
nem Falle statt. Die von dem ersten Erwer- 
ber abstammenden Lehen: Erben bedürfen der- 
selben nicht; Anderen kann sie nicht ertheilt 
werden. Diesenigen, welche bereits durch 
wirkliche, (nicht eveneuelle) Mitbelehnung 
Rechte erlange haben, behalten dieselben. 
4. Kapttel. 
Von der behens-Erneuerung. 
b.Die Lehens= Eernenerung muß ge- 
schehen, so oft sich ein Lehen, Fall ergibt.
	        
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