1903
sowohl bei dem Lehenbriefe als dem Reverse
nach dem Werthe des Lehens berechnet.
Bei den Kron= Aemten wird der Stempel-
Betrag für jede Urkunde auf roo fl. ange-
sezt.
9. 52. Die Briesträger der ersten Klasse
werden mit . . . 3o sl.
die der zweiten mit 20 1
die der dritten mit . . lo
die der vierten mit *1.
und die der fünften und sechsten mit 4.,
bezahlt.
G. 83. Eben dasselbe gilt von dem Revers-
Gelde.
#. s4. Die Verpflichtungs: Gebühren sind
bei Lehen der ersten Klasse k 10o fl.
der zweiten Klasse k. 50
der dritten . 25 -
der vierten - .10 -
der fuͤnften und sechsten . 51
3. Kapitel.
Von der Lehenfolge.
. 35. Die behenfolge beschränkt sich auf
den Mannsstamm, nach dem Rechte der Erst-
geburt und der agnatisch linealischen Erbfol=
ge, dergestalt, daß der Lehen-Erbe von dem
ersten Erwerber aus einer rechtmässigen, ehe:
lichen Geburt abstammen mutz. Die durch
nachfolgende Heurath Legitimirten werden
den ehelich Bebornen gleich gehalten.
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G. 56. Ausnahmsweise kann bei alten de,
hen nur dann eine andere Erbfolge, oder
Ausdehnung auf weibliche Erben statt finden,
wenn in dem Lehenbriefe hierüber eine abwei-
chende Bestimmung ausdrücklich getroffen ist;
in welchem Falle auf die bisher bestandenen
Drovinzial: Lehengeseze Rücksicht genommen
werden foll.
6. 57. Die Mann Lehen der Krone werden
bei Berechnung des Pflichteheiles nicht in bas
Vermögen eingerechnet.
K. §#8. Der Lehen: Erbe kann die Allodial=
Erbschaft, selbst seines Vaters, ausschlagen.
. 30. Die Erben in aufsteigender binie
folgen der Regel nach in den behen niche;
ausgenommen, es höätte sich derjenige, der
sich des Lehens zu Gunsten eines Lehennach-
folgers begibr, auf dessen unbeerbten Abgang
den Räckfall ausdrücklich vorbehalten.
9. 60. Die Lehenfolge aus leztwilliger Ver-
sfügung kann nur mit ausdrücklicher Bewillt-
gung des Lehen= Herrn statt finden.
6. ö1. Eine Mltbelehnung findet in keis
nem Falle statt. Die von dem ersten Erwer-
ber abstammenden Lehen: Erben bedürfen der-
selben nicht; Anderen kann sie nicht ertheilt
werden. Diesenigen, welche bereits durch
wirkliche, (nicht eveneuelle) Mitbelehnung
Rechte erlange haben, behalten dieselben.
4. Kapttel.
Von der behens-Erneuerung.
b.Die Lehens= Eernenerung muß ge-
schehen, so oft sich ein Lehen, Fall ergibt.