1913
4 Rapitel.
Von der Strafe der Leben-Ver-
dusserung ohne Konsens.
G6. rog. Die ohne lebenberrliche Einwil-
ligung vorgenommene lehens-Verünsserung
ist nicht nur an sich ohne Kraft und Wir-
kung, sondern auch eine Art der Fekonie.
K. r10. Die Heimfälligkeie, als Serafe#
ber Felonie, tritt nur dann ein, wenn dlse
Veräusserung wirklich vollzogen worden ist.
K. II. Die Verpfändung, ohne Einant=
wortung des Lebens, die Kaufs; oder Tausch-
Unterhandlungen, und die Errichtung eines
Grund-Vertrages ziehen die Heimfälligkeit
nicht, wobl aber die Michtigkeit der Hand=
lung und eine willkührliche Sérafe nach sich.
K. 112. Das Ansuchen um den lehenberr-
lichen Konsens, ohne dessen wirklichen Erfolg,
befreiet von der Heimfdlligkeic niche.
F. 113. Wenn nicht das ganze teben, son-
dern nur ein Theil davon verckussert wad;
se ist nur der veräusserte Theil der Heim-
sälligkeit unterworfen.
. 114. Derjenige, welcher ein tehen
obne lebenberrliche Bewilligung an ss#ch ge-
bracht hat, muß das beimfällige Gur dem
tehen= Herrn, obne Erstattung des Kauf-
schillings, oder einer anderen Auslage, ab-
treten.
C. 175. Der Käuser har jedoch seinen Re-
greß gegen den Veräusserer und seine Erben.
1914
5. Kapikel.
Von der Vindikation verdusser-
ter teben.
K, r15. Das obne lebenberrliche Bewil-
ligung veränsserte teben kann der (eben-
Mann selöst, gegen Zurück-Erstattung des
Empfangenen, wieder vindiziren.
S. 117. Hiezu wird jedoch erfodert, baß
die Veräusserung mit gutem Glauben und
in der Meinung, es sey ein Allede, von
dem tehen-Manne geschehen, und solches
Ferichtlich bergestelle sey.
K. 118. Wenn der tehen= Mann die Ver-
dusserung, wegen Mangels an gutem Glauben,
niche mehr zurück rufen kann, so stebe es
teben= Herrn frei, das tehen allenthalben
zu rindiziren und au sich zu bringen.
K. #ro. Dieß kann jedech andergestalr
nichr, als ohne Nachtbeil der lehen-Schul-
den, um welche das teben zu haften har,
und unabbrüchig dem Wiederrufungs-Rechte
der rechemsssigen tebenfolger geschehen.
. 120. Unter mebreren tebenfolgern mutz
die Ordnung bei dem Wiederrufe eben fo,
wie bei der Erbfolge selbst, beobachter wer-
den, dergeskalr, daß der Rähere den Entfern-
bkeren ausschließe. % 6
. 121. Unter gleich Berechtigten hat der
Wiederruf pro rata statt, und zwar ohne
Unterschied, ob das tehen an einen unter
ihnen selbst, oder an einen dritten veräussert
wurde.
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