Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1913 
4 Rapitel. 
Von der Strafe der Leben-Ver- 
dusserung ohne Konsens. 
G6. rog. Die ohne lebenberrliche Einwil- 
ligung vorgenommene lehens-Verünsserung 
ist nicht nur an sich ohne Kraft und Wir- 
kung, sondern auch eine Art der Fekonie. 
K. r10. Die Heimfälligkeie, als Serafe# 
ber Felonie, tritt nur dann ein, wenn dlse 
Veräusserung wirklich vollzogen worden ist. 
K. II. Die Verpfändung, ohne Einant= 
wortung des Lebens, die Kaufs; oder Tausch- 
Unterhandlungen, und die Errichtung eines 
Grund-Vertrages ziehen die Heimfälligkeit 
nicht, wobl aber die Michtigkeit der Hand= 
lung und eine willkührliche Sérafe nach sich. 
K. 112. Das Ansuchen um den lehenberr- 
lichen Konsens, ohne dessen wirklichen Erfolg, 
befreiet von der Heimfdlligkeic niche. 
F. 113. Wenn nicht das ganze teben, son- 
dern nur ein Theil davon verckussert wad; 
se ist nur der veräusserte Theil der Heim- 
sälligkeit unterworfen. 
. 114. Derjenige, welcher ein tehen 
obne lebenberrliche Bewilligung an ss#ch ge- 
bracht hat, muß das beimfällige Gur dem 
tehen= Herrn, obne Erstattung des Kauf- 
schillings, oder einer anderen Auslage, ab- 
treten. 
C. 175. Der Käuser har jedoch seinen Re- 
greß gegen den Veräusserer und seine Erben. 
1914 
5. Kapikel. 
Von der Vindikation verdusser- 
ter teben. 
K, r15. Das obne lebenberrliche Bewil- 
ligung veränsserte teben kann der (eben- 
Mann selöst, gegen Zurück-Erstattung des 
Empfangenen, wieder vindiziren. 
S. 117. Hiezu wird jedoch erfodert, baß 
die Veräusserung mit gutem Glauben und 
in der Meinung, es sey ein Allede, von 
dem tehen-Manne geschehen, und solches 
Ferichtlich bergestelle sey. 
K. 118. Wenn der tehen= Mann die Ver- 
dusserung, wegen Mangels an gutem Glauben, 
niche mehr zurück rufen kann, so stebe es 
teben= Herrn frei, das tehen allenthalben 
zu rindiziren und au sich zu bringen. 
K. #ro. Dieß kann jedech andergestalr 
nichr, als ohne Nachtbeil der lehen-Schul- 
den, um welche das teben zu haften har, 
und unabbrüchig dem Wiederrufungs-Rechte 
der rechemsssigen tebenfolger geschehen. 
. 120. Unter mebreren tebenfolgern mutz 
die Ordnung bei dem Wiederrufe eben fo, 
wie bei der Erbfolge selbst, beobachter wer- 
den, dergeskalr, daß der Rähere den Entfern- 
bkeren ausschließe. % 6 
. 121. Unter gleich Berechtigten hat der 
Wiederruf pro rata statt, und zwar ohne 
Unterschied, ob das tehen an einen unter 
ihnen selbst, oder an einen dritten veräussert 
wurde. 
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