Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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S. 15. Unter teben Schulden der er- 
sten Gartung werden nur diejenigen gerech- 
net, welche zum beständigen und erweisli- 
chen Ruzen des Lebens verwendet wurden. 
C. 151. Hieher gebören diesenigen, wel- 
che auf die nothwendigen Prozeß-Kosten in 
Sereitigkeiten, welche das tehen selbst be- 
treffen, auf die in Rücksicht des lebens er- 
legten seindlichen Kontributionen, oder auf 
Herstellung nuͤzlicher Gebaͤude verwendet 
wurden. · 
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ständige Erkaufung des tebens verwendet 
wurde, ist nur rücksschtlich der tehenfolger 
unter die tehen-Schulden erster Gattung zu 
lählen. 
*. 153. Um diese in die Substanz des 
tebens verwendete Schulden baften nicht 
nur die tehen Früchee, sondern auch die 
S#ubstanz des tebens, dergestalt, daß das 
Ullode des tehen-Mannes nur subsidiarisch an- 
gegriffen werden kann. 
G. u51. Dasjenige, was zur Abführung 
der lehen: Schulden erster Gartung verwen- 
det wird, tritt in gleiche Eigenschaft ein. 
C. 155. tehen= Schulden der zweiten Gat- 
tung sind diejenigen, in welche der tebenberr 
und die tehenfolger eingewilliget baben. 
G. 156. Der tehen= Kousens hat seine 
Wirkung nur auf die Zeit, auf welche er 
beschränkt ist. 
§. 157. Wenn die besikmmte Zeit ohne 
  
„1920 
Abfübrung der Schuld verfließt, und keine 
Verlängerung bewilliget wird, nimmt die 
cehen-Schuld die Eigenschaft einer Erb- 
Schuld an. 
I. 153. Der Konsens erstrecke sich von 
dem Kapital auch auf die Zinsen. Wäh- 
rend der Dauer des Konsenses soll daher die 
Abführung der Zinsen dem tehenhofe nach- 
gewiesen werden. 
O. 150. Für die teben= Schulden zwei- 
ter Gartung baftet die Substanz des lebens 
nicht vorzüglich, sondern nur subsidiarisch, 
wenn die teben-Früchte und das Allode des 
Vasallen nicht Hinreichen. 
F. 160. Zu dieser substdiarischen Haftung 
der Substanz ist norhwendig, daß sich der 
Gläubiger vor Verftusse des im Konsense be- 
stimmten Zeitraumes durch die gerichtliche 
Klage vorgesehen haben muß. 
. 161. Die teben-Schulden zweiter 
Gattung weichen denen erster Gattung im 
Konkurse aus, sowohl, was die Substanz des 
tebens, als die tehen-Früchte betriffc. 
§. 162. Mehrere tehen-Schulden zweie 
ter Gattung unter sich reiben sich nach dem 
Vorzugs-Rechte der Erbschulden. 
9. Kapitel. 
Von dem Witewen-Gehalte und 
Heuratb-Gutce. 
§. 163. Mit einem Witewen-Gehalte 
kann ein tehen ohne Konsens des tebenberrn 
und der tehenfolger nicht beschwert werden.
	        
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