1922
1921
C. 164. In Ermangelung anderer Alimen-
tation der Wittwe des teben-Mannes aus
dessen Erbvermögen, bedarf es der Einwilli-
der teben-Nachfolger zur Bestimmung eines
Witthums aus den tehen-Früchten niche.
I. 165. Die Bestimmung des Witthums
ist in diesem Falle, wenn keine frühere, von
dem tebenherrn bewilligte Verfügung getrof-
sen ist, dem Gerichte überlassen.
§ 106. Die Gerichtsstelle muß jedoch
bierüber die lebenberrliche Einwilligung er-
bolen, welche auf einen böheren Berrag, als
den dritten Theil der reinen tehen-Einkünfte
nicht ertheilt werden soll.
§. 167. Wenn mebrere Witewen zugleich
vorhanden sind, können die Wittwen-Ge-
balte zusammen den driteen Thbeil der reinen
tehen-Einkünfte nicht übersteigen,
V. 168. Das eingebracht. Heurathgut kan#
ohne Konsens auf dem teben nicht versichert
werden. Nach seiner verschiedenen Verwen-
dung nimmt es die Natur einer Erb= oder
deben= Schuld an.
. 1600. Die Tochter des lehen-Mannes kön-
nen, wenn sie nicht durch besondere Verfü-
gung in dem teben= Briefe zur tehenfolge
berusen sind, aus dem tehen keinen Pflichr-
theil und kein Heurarbgut fodern.
F. 170. Die zur Bezablung des Heurath-
guts der Toͤchter aufgenonimenen Gelder
nehmen nur dann die Natur von Lehen-
Schulden an, wenn sie konsentirt sind.
ro. Kapitel.
Von der Absönderung des tehens
vom Erbe.
C. 171. Das lehen muß von dem Erbgute
abgesöndere werden,
a) wenn das tehen an einen tebenfolger
kömmt, welcher nicht zugleich Allodial-
Erbe ist,
b) wenn das teben dem tebenberen beim-
fällt, oder
) wenn das Allode, wegen Schulden des
teben-Mannes, in den Konkurs gerätP.
G. 172. Die Absönderung kann
a) entweder aussergerichtlich, durch gücliches
Einverständniß sämtlicher Betbeiligter,
oder
b) gerichtlich, durch förmliche Verbandlung
vor dem Richter gescheben.
S. 173. In jedem Falle wird die Mitwir-
kung des lehenberrn biezu erfodert, und ohne
dieselbe ist die Auseinandersezung ungültig.
S. 174. Bei Bestimmung der tehenstücke
wird vor allem auf die Lehen-Briefe und
Reverse, dann auf die bei dem obersten te-
benbofe anliegenden Beschreibungen, Fassie-
nen und Kataster geseben.
G. 175. Im Zweifel ist im Allgemeinen
die Vermuthung für das Allode.
F.. 176. Wo aber ein ganjer Körper zu
V#eben verlieben, oder bei der Belehnung der
Ausdruck „mit Zugehör“ gebraucht ist,
steht die Vermutbung für das tehen, und