Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1922 
  
1921 
C. 164. In Ermangelung anderer Alimen- 
tation der Wittwe des teben-Mannes aus 
dessen Erbvermögen, bedarf es der Einwilli- 
der teben-Nachfolger zur Bestimmung eines 
Witthums aus den tehen-Früchten niche. 
I. 165. Die Bestimmung des Witthums 
ist in diesem Falle, wenn keine frühere, von 
dem tebenherrn bewilligte Verfügung getrof- 
sen ist, dem Gerichte überlassen. 
§ 106. Die Gerichtsstelle muß jedoch 
bierüber die lebenberrliche Einwilligung er- 
bolen, welche auf einen böheren Berrag, als 
den dritten Theil der reinen tehen-Einkünfte 
nicht ertheilt werden soll. 
§. 167. Wenn mebrere Witewen zugleich 
vorhanden sind, können die Wittwen-Ge- 
balte zusammen den driteen Thbeil der reinen 
tehen-Einkünfte nicht übersteigen, 
V. 168. Das eingebracht. Heurathgut kan# 
ohne Konsens auf dem teben nicht versichert 
werden. Nach seiner verschiedenen Verwen- 
dung nimmt es die Natur einer Erb= oder 
deben= Schuld an. 
. 1600. Die Tochter des lehen-Mannes kön- 
nen, wenn sie nicht durch besondere Verfü- 
gung in dem teben= Briefe zur tehenfolge 
berusen sind, aus dem tehen keinen Pflichr- 
theil und kein Heurarbgut fodern. 
F. 170. Die zur Bezablung des Heurath- 
guts der Toͤchter aufgenonimenen Gelder 
nehmen nur dann die Natur von Lehen- 
Schulden an, wenn sie konsentirt sind. 
ro. Kapitel. 
Von der Absönderung des tehens 
vom Erbe. 
C. 171. Das lehen muß von dem Erbgute 
abgesöndere werden, 
a) wenn das tehen an einen tebenfolger 
kömmt, welcher nicht zugleich Allodial- 
Erbe ist, 
b) wenn das teben dem tebenberen beim- 
fällt, oder 
) wenn das Allode, wegen Schulden des 
teben-Mannes, in den Konkurs gerätP. 
G. 172. Die Absönderung kann 
a) entweder aussergerichtlich, durch gücliches 
Einverständniß sämtlicher Betbeiligter, 
oder 
b) gerichtlich, durch förmliche Verbandlung 
vor dem Richter gescheben. 
S. 173. In jedem Falle wird die Mitwir- 
kung des lehenberrn biezu erfodert, und ohne 
dieselbe ist die Auseinandersezung ungültig. 
S. 174. Bei Bestimmung der tehenstücke 
wird vor allem auf die Lehen-Briefe und 
Reverse, dann auf die bei dem obersten te- 
benbofe anliegenden Beschreibungen, Fassie- 
nen und Kataster geseben. 
G. 175. Im Zweifel ist im Allgemeinen 
die Vermuthung für das Allode. 
F.. 176. Wo aber ein ganjer Körper zu 
V#eben verlieben, oder bei der Belehnung der 
Ausdruck „mit Zugehör“ gebraucht ist, 
steht die Vermutbung für das tehen, und
	        
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