Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1923 
die Allodial-Eigenschaft der einzelnen Stuͤcke 
muß bewiesen werden. 
G. 177. Allobial sind: 
a) Die Früchte des tehens, 
b) dasjenige, was das bürgerliche Gesez- 
buch unter beweglichen Gründen be- 
greift. 
C. 178. Wo ein ganzer Körper lebenbar 
ist, stehr die Vermuthung dafür, daß alles 
unbewegliche Eigenthum zu dem teben ge- 
böre. 
C. 179. Die Früchte werden zwischen dem 
Allodial, Erben des lehen-Mannes und den le- 
benfolgern, oder im Heimfalle, dem lehen- 
Herrn in dem Berbälenisse getheilt, wie 
das bürgerliche Gesezbuch die Theilung zwi- 
schen dem Nuzniesser und Eigentbümer bes 
stimmr. 
h. 180. Eben dasselbe gile von dem Zu- 
wachse und den Verbesserungen. 
IV. Titel. 
Von der Auflöfung des Lehen-Verbandes. 
1. Kapitel. 
Von den Arten, den Lehen-Verband 
aufzulösen. 
K. 181. Der lehen-Verband wird aufgelöser 
à) durch die Felonie, 
b) durch Aufsendung des tehen-Mannes, 
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c) durch den Heimfall bei Abgang der Le- 
ben-Erben, 
d) durch die Allodifikation, 
e) durch Surrogirung, und 
D durch den Untergang des lebens. 
2. Kapftel. 
Von der Felonie. 
C. 182. Felonie ist Verlezung der be- 
schwornen tebens-Trene. 
G. 183. Die lebens-Treue wird verlezt, 
a) durch Verbrechen gegen die Person des 
teben-Herrn, 
b) durch die Annahme secemder Dieuste 
(Tie. III. Kap. 1. &. 80.)7 
D) durch die auf dreimalige Anmahnung 
fortgesezte Verweigerung der schuldigen 
teben-Dienste, Pftichten und Gebühren, 
d) durch Unterlassung der tebens-Muthung 
aus böser Absicht (dolo malo,) 
e) durch Verdusserung des tehens ohne 
Einwilligung des tehen= Herrn, 
) wenn das teben durch die Schuld des te- 
ben-Mannes um ein Drictheil des Werths 
vermindert wird, 
6) durch wiederholten schweren Mißbrauch 
der gutsherrlichen Rechte, nachdem der 
teben-Mann schon einmal wegen eines sol- 
chen Exzesses bestraft worden ist. 
6. 184. Die Strafe der Felonie ist Ein 
ziehung des tehens, (Kaduzität.) 
G. 185. Die Kaduzität kann nur durch
	        
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