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die Allodial-Eigenschaft der einzelnen Stuͤcke
muß bewiesen werden.
G. 177. Allobial sind:
a) Die Früchte des tehens,
b) dasjenige, was das bürgerliche Gesez-
buch unter beweglichen Gründen be-
greift.
C. 178. Wo ein ganzer Körper lebenbar
ist, stehr die Vermuthung dafür, daß alles
unbewegliche Eigenthum zu dem teben ge-
böre.
C. 179. Die Früchte werden zwischen dem
Allodial, Erben des lehen-Mannes und den le-
benfolgern, oder im Heimfalle, dem lehen-
Herrn in dem Berbälenisse getheilt, wie
das bürgerliche Gesezbuch die Theilung zwi-
schen dem Nuzniesser und Eigentbümer bes
stimmr.
h. 180. Eben dasselbe gile von dem Zu-
wachse und den Verbesserungen.
IV. Titel.
Von der Auflöfung des Lehen-Verbandes.
1. Kapitel.
Von den Arten, den Lehen-Verband
aufzulösen.
K. 181. Der lehen-Verband wird aufgelöser
à) durch die Felonie,
b) durch Aufsendung des tehen-Mannes,
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c) durch den Heimfall bei Abgang der Le-
ben-Erben,
d) durch die Allodifikation,
e) durch Surrogirung, und
D durch den Untergang des lebens.
2. Kapftel.
Von der Felonie.
C. 182. Felonie ist Verlezung der be-
schwornen tebens-Trene.
G. 183. Die lebens-Treue wird verlezt,
a) durch Verbrechen gegen die Person des
teben-Herrn,
b) durch die Annahme secemder Dieuste
(Tie. III. Kap. 1. &. 80.)7
D) durch die auf dreimalige Anmahnung
fortgesezte Verweigerung der schuldigen
teben-Dienste, Pftichten und Gebühren,
d) durch Unterlassung der tebens-Muthung
aus böser Absicht (dolo malo,)
e) durch Verdusserung des tehens ohne
Einwilligung des tehen= Herrn,
) wenn das teben durch die Schuld des te-
ben-Mannes um ein Drictheil des Werths
vermindert wird,
6) durch wiederholten schweren Mißbrauch
der gutsherrlichen Rechte, nachdem der
teben-Mann schon einmal wegen eines sol-
chen Exzesses bestraft worden ist.
6. 184. Die Strafe der Felonie ist Ein
ziehung des tehens, (Kaduzität.)
G. 185. Die Kaduzität kann nur durch