Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1925 
einen Ausspruch der ordentlichen Gerichts- 
Stelle erkannt werden. 
G. 186. Die Kadujität findet mur bei ek- 
ner offenbar bösen Absicht (dolo malo) 
stutr. Bei einem blossen Verschulden trite 
eine willkührliche Strafe ein. 
S. 137. Die Kaduzitäts -Klage ist per- 
sönlich, und gebt nicht auf die Erben. 
§. 188. Die Strafe der Felonie trifft nur 
ben teben-Mann, nicht aber die lehen-Erben. 
Der teben= Herr genleßt das tehen, so lange 
der straffällige tehen-Mann kebt. Nach dessen 
Tode kömmt es an den rechtmässigen tehen- 
folger, ohne Unterschied, ob er der Allodial= 
Erbe des Verstorbenen ist, oder niche. 
§. 180. Die Felonie des Vormündrrs 
trifft den minderjährigen tehen-Mamn nichr, 
sondern nur den ersteren mir einer willkühr- 
lichen Strafe. 
3. Kapitel. 
Von der Lehens-Aufsendumg. 
C. 190. Der lehenverband wird aufge: 
töset, wenn der lehen-Mann das teben auf- 
sender. 
H. Lo r. Die Aufsendung kann geschehen, 
a) an den tehen-Herrn selbst, 
b) an den nächsten tehenfolger, 
P) an einen entfernteren ehen= Erben, 
4) an ein von dem ersten Erwerber nicht 
abstammendes Individnum. 
Hrioz, Wenn das Lehen dem Lehen: Herrn 
— — 
1926 
aufgesendet wird, vereiniget sich das Ober- 
eigenthum mit dem Untereigenthume und 
das teben bört so lange auf, teben zu 
seyn, als der aufsendende tehen-Mann lebr. 
. 103. Wenn kein rechtmässiger Lehen- 
folger mehr vorhanden ist, faͤllt das Lehen 
durch die Aufsendung dem Lehen-Herrn gaͤnz- 
lich beim. 
H. 194. Durch die Aufsendung an den 
nächsten tebenfolger bört der tebenverband 
nur in Rücksicht des aufsendenden teben- 
Manns auß. 
6. r05. Die Elnwilligung des kehen-Herrn 
muß biezu erholt, kann aber nicht abgeschla- 
gen werden. 
6. rob. Bei Aufsenbungen des tehens an 
einen enefernreron teben-Erben, oder an el- 
n#en Dritten treken alle Bestimmungen ein, 
welche im Allgemeinen über tebens-Werduf“ 
ferungen festgese;t sind. 
9. 197. Wenn unter mehreren gleichen 
Lehen-Erben Einer das Lehen übernimmr, 
und die Uebrigen auf andere Art, ihrer Le- 
ben-Ambeile wegen, befriediget, muͤssen diese 
fuͤr sich und ihre Erben das Lehen aufsenden, 
und sich der ferneren Anspruͤche auf dasselbe 
begeben. . Unr# 
4. Kapitet 
Ven dem Heimfalle bei Abgang 
der Leben-Erben. 
g. 198. Wenn ber teben-Mann ubne Hin- 
kerlassung rechemdssiger Leben, Erben ver- 
127
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.