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einen Ausspruch der ordentlichen Gerichts-
Stelle erkannt werden.
G. 186. Die Kadujität findet mur bei ek-
ner offenbar bösen Absicht (dolo malo)
stutr. Bei einem blossen Verschulden trite
eine willkührliche Strafe ein.
S. 137. Die Kaduzitäts -Klage ist per-
sönlich, und gebt nicht auf die Erben.
§. 188. Die Strafe der Felonie trifft nur
ben teben-Mann, nicht aber die lehen-Erben.
Der teben= Herr genleßt das tehen, so lange
der straffällige tehen-Mann kebt. Nach dessen
Tode kömmt es an den rechtmässigen tehen-
folger, ohne Unterschied, ob er der Allodial=
Erbe des Verstorbenen ist, oder niche.
§. 180. Die Felonie des Vormündrrs
trifft den minderjährigen tehen-Mamn nichr,
sondern nur den ersteren mir einer willkühr-
lichen Strafe.
3. Kapitel.
Von der Lehens-Aufsendumg.
C. 190. Der lehenverband wird aufge:
töset, wenn der lehen-Mann das teben auf-
sender.
H. Lo r. Die Aufsendung kann geschehen,
a) an den tehen-Herrn selbst,
b) an den nächsten tehenfolger,
P) an einen entfernteren ehen= Erben,
4) an ein von dem ersten Erwerber nicht
abstammendes Individnum.
Hrioz, Wenn das Lehen dem Lehen: Herrn
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aufgesendet wird, vereiniget sich das Ober-
eigenthum mit dem Untereigenthume und
das teben bört so lange auf, teben zu
seyn, als der aufsendende tehen-Mann lebr.
. 103. Wenn kein rechtmässiger Lehen-
folger mehr vorhanden ist, faͤllt das Lehen
durch die Aufsendung dem Lehen-Herrn gaͤnz-
lich beim.
H. 194. Durch die Aufsendung an den
nächsten tebenfolger bört der tebenverband
nur in Rücksicht des aufsendenden teben-
Manns auß.
6. r05. Die Elnwilligung des kehen-Herrn
muß biezu erholt, kann aber nicht abgeschla-
gen werden.
6. rob. Bei Aufsenbungen des tehens an
einen enefernreron teben-Erben, oder an el-
n#en Dritten treken alle Bestimmungen ein,
welche im Allgemeinen über tebens-Werduf“
ferungen festgese;t sind.
9. 197. Wenn unter mehreren gleichen
Lehen-Erben Einer das Lehen übernimmr,
und die Uebrigen auf andere Art, ihrer Le-
ben-Ambeile wegen, befriediget, muͤssen diese
fuͤr sich und ihre Erben das Lehen aufsenden,
und sich der ferneren Anspruͤche auf dasselbe
begeben. . Unr#
4. Kapitet
Ven dem Heimfalle bei Abgang
der Leben-Erben.
g. 198. Wenn ber teben-Mann ubne Hin-
kerlassung rechemdssiger Leben, Erben ver-
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