1934
schrift erhält, an den obersten Lehenhof einge-
sendet, und dort in das Lehenbuch eingetra
geu werden.
§ 223. Die Provinzial-Lehenbücher wer-
den durchaus geschlossen, und bei dem Reichs=
dehenhose mit dem 1. Oktober 1808 neue ab-
gesonderte Lehen: Bücher anfangen,
a) über die Thron= Lehen,
b) über die Kanzlei-Lehen
6. ##Neben den Lehen-Büchern wer-
den eigene Lehen-Kataster, mit vollstämdiger
Beschreibung. sämelicher Lehen, geführe..
§. 225. Die Lehenstreit- Sachen werden
von dem obersten Lehen-Hofe geleitet, und
hieruͤber die bei. den. Gerichtshoͤfen angestell-
ten Fiskalen instruirt.
C. 226. Die lehenherrlichen Erinnerungen
an die Gerichtshöfe werden durch Ministe-
rial: Reskripte ausgefertiget.
6. 227. Alle ständige Lehen-Gefälle, wel
che in jährlichen Abgaben bestehen, werden
von den allgemeinen Rentämtern eingehoben
und verrechnec.
G. 228. Alle Belehnungs/Gebuͤhren und
geheime Kanzlei- Taxen von allen Thron- und
1932
Kanzlei-Lehen werden von dem Taxations
Amte des obersten Lehenhofes eingehoben, und
mit monatlichen Rechnungs, Auszügen an die
Zentral: Stagts: Kasse abgegeben.
. 220. Für die rückständigen Geschäfte
des lezten Haupt-Lehenfalles, der verfallenen
Ritterpferde: Gelder, u. s. f. wird eine eige-
ne Kommissiou zu deren Berichtigung er-
nannt, welche unter der Leitung des nit
dem Ministerium der auswärtigen Angele-
genhetten verbundenen obersten. kehenhofes
zu slehen hat.
Nach diesen gleichförmigen und verein-
fachten Bestimmungen wollen Wir, vom 1.
Oktober dieses Jahres anfangend, das Le-
hen-Wesen Unsers Reiche behandelt wissen.
Wir lassen daher folches durch das all-
gemeine Negierungsblarr mit dem Anhan--
ge bekannt machen, daß veon diesem Zeit-
punkte an alle übrigen, sowohl gemeinen,
als besonderen Lehenrechte und Gewohnhei-
ten keine verbindende Krafrt mehr haben
sollen. ·
So geschehen Muͤnchen den 7. Juli 1808.
Max Josepb.
Frhr. v. Montgelaé. Gr. Morawigtzl#. Frhr. v. Hompesch.